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BGH Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 160/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 160/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

Verkündet am: 12. November 2009 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Regio-Vertrag

a) Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelwei- tersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit- stellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.

b) Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutz- rechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene "Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07 - OLG Hamm

LG Bochum

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff

und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2007 aufgeho-

ben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Bochum vom 25. Januar 2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leis-

tungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media). Zahlreiche priva-

te Hörfunk- und Fernsehsender, darunter die Fernsehsender RTL und Sat.1,

haben der Klägerin die Wahrnehmung des Rechts zur Weitersendung ihrer

Funksendungen durch Kabelsysteme (Kabelweitersenderecht) übertragen.

3

Die Beklagte betreibt ein Hotel in Essen. Mindestens 47 der 84 Gast-

zimmer des Hotels sind mit Fernsehgeräten ausgestattet, mit denen die Pro-

gramme privater Fernsehsender, auch solche von RTL und Sat.1, über Kabel

empfangen werden können.

Die Beklagte hat mit dem Kabelnetzbetreiber Tele Columbus West

GmbH & Co. KG (im Folgenden: Tele Columbus) einen Kabelanschlussvertrag

geschlossen, nach dem Tele Columbus dem Hotel die Programme der Fern-

sehsender zuleitet. Tele Columbus übernimmt die Programmsignale an der

Grundstücksgrenze von dem überregionalen Kabelnetzbetreiber ish NRW

GmbH (im Folgenden: ish GmbH) und führt sie über eine hausinterne Verteiler-

anlage in die einzelnen Hotelzimmer. Zwischen Tele Columbus und der ish

GmbH besteht ein entsprechender Signallieferungsvertrag.

4

Die ish GmbH hat - ebenso wie andere Kabelnetzbetreiber - mit der Klä-

gerin im Jahr 2003 einen „Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrest-

risch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunter-

nehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber“ (nachfolgend: Regio-

Vertrag) geschlossen. Dessen Laufzeit ist immer wieder verlängert worden, zu-

letzt bis zum 31. Dezember 2008. In § 2 Abs. 1 des Regio-Vertrags räumt die

Klägerin den Kabelnetzbetreibern das Recht ein, die von ihr „innegehaltenen“

Rechte in Kabelnetzen zu nutzen und die Programme der Sendeunternehmen

in das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 des

Regio-Vertrags ist eine Übertragung der Nutzungsrechte durch die Kabelnetz-

betreiber an Dritte

nur dann zulässig, wenn die Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendeun- ternehmen anderen Kabelnetzbetreibern der Netzebene 4 (nachfolgend „andere Betreiber“) zuliefern und über die Signalzulieferung ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Betreibern besteht oder ge- schlossen wird.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze das von ihr wahrge-

nommene Kabelweitersenderecht der in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgeliste-

ten 32 Fernsehsender, weil sie deren Fernsehprogramme mittels einer Kabel-

verteileranlage an die Empfangsgeräte in ihren Gastzimmern weiterleite, ohne

hierzu nach dem Regio-Vertrag berechtigt zu sein.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgeführten terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Fernsehprogramme, deren Rechte von der Kläge- rin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzubereiten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteilungsanlagen in ihre Gastzimmer weiterzuleiten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Bochum

ZUM 2007, 403). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG

Hamm GRUR-RR 2007, 379 = ZUM 2007, 918). Mit ihrer vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt

die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von Kabelweiterlei-

tungsrechten nach § 97 Abs.1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG zu.

Die Berechtigung der Klägerin, den erhobenen Unterlassungsanspruch

geltend zu machen, sei festzustellen, auch wenn sie nicht sämtliche Wahrneh-

mungsverträge mit den in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgelisteten 32 Fernseh-

sendern vorgelegt habe. Da alles dafür spreche, dass die Klägerin die Kabel-

weitersenderechte dieser Sendeunternehmen vollständig wahrnehme, streite

für die Berechtigung der Klägerin eine tatsächliche Vermutung.

10

Die Beklagte habe das Weitersenderecht der Sendeunternehmen ver-

letzt, deren Rechte die Klägerin wahrnehme. Die Beklagte habe die Fernseh-

programme dieser Sendeunternehmen im Sinne der § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1,

§ 20 UrhG weitergesendet, indem sie jedenfalls einem erheblichen Anteil ihrer

ständig wechselnden Hotelgäste in 47 Zimmern Fernsehgeräte zur Verfügung

gestellt und ihnen damit ermöglicht habe, die übertragenen Sendungen nach

eigener Entscheidung für sich wahrnehmbar zu machen. Es sei unerheblich, ob

die Beklagte über eine eigene Kabelverteileranlage verfüge oder Tele Colum-

bus ihr die technischen Mittel zur Verfügung stelle, um die Sendungen über ei-

ne Kabelverteileranlage in die Zimmer weiterzuleiten. Verwerter der Sendung

und damit Werknutzer sei immer derjenige, der sich nach einer wertenden Be-

trachtung der vorhandenen technischen Mittel bediene, um das Werk in seinem

eigenen Interesse einer Öffentlichkeit mitzuteilen. Das sei hier die Beklagte. Ihr

sei die Werkwiedergabe daher auch dann zuzurechnen, wenn diese unmittelbar

durch Tele Columbus erfolge.

11

Die Beklagte sei zur Weitersendung der Fernsehprogramme nicht be-

rechtigt. Sie könne ein entsprechendes Nutzungsrecht nicht aus dem Regio-

Vertrag ableiten. Die Weiterleitung der Programme innerhalb eines Hotels durch

eine eigene Verteileranlage sei nicht Gegenstand dieses Vertrags. Dieser er-

fasse allein das Recht zur unmittelbaren Weitersendung der Programme an

verkabelte Haushalte und Gemeinschaftsantennenanlagen, also an Besitzer

von Empfangsgeräten, die die Sendungen im privaten Kreis empfingen. Das

mache schon die Präambel zum Regio-Vertrag deutlich und folge auch aus § 2

Abs. 4 des Regio-Vertrags. Die Klägerin habe der ish GmbH in § 2 Abs. 3

Satz 5 des Regio-Vertrags zwar gestattet, das Recht der Kabelweitersendung

zum Zwecke der Versorgung der entsprechenden Haushalte oder privaten Be-

reiche einem Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 einzuräumen, mit dem sie in

vertraglicher Beziehung stehe. Das umfasse jedoch nicht die Weiterleitung über

Verteileranlagen in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben, bei der es sich

um eine zusätzliche öffentliche Wiedergabe der Sendungen gegenüber einem

neuen Publikum handele. In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrages sei eindeu-

tig geregelt, dass Rechte zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendungen

oder zur öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher oder ähnliche Vorrichtun-

gen sowie zur multimedialen Verbreitung nicht eingeräumt würden.

12

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1,

§ 20 UrhG wegen Verletzung des Weitersenderechts der in Anlage K 1 zur Kla-

geschrift aufgelisteten Sendeunternehmen nicht zu.

13

1. Wer ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht wider-

rechtlich verletzt, kann vom Verletzten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bei Wie-

derholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu den

nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten zählt das ausschließliche

Recht des Sendeunternehmens nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG, seine

Funksendung weiterzusenden.

14

2. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin berechtigt ist, den erhobenen

Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Weitersenderechts der in

Anlage K 1 zur Klageschrift aufgelisteten Sendeunternehmen geltend zu ma-

chen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sämtliche dort aufgeführten

Fernsehsender der Klägerin ihr Kabelweitersenderecht zur Wahrnehmung über-

tragen hätten, wäre der Unterlassungsanspruch nicht begründet, weil die Be-

klagte das Weitersenderecht dieser Sendeunternehmen nicht verletzt hat. Ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat nicht die Beklagte, sondern allein

Tele Columbus die Funksendungen der Sendeunternehmen über eine Vertei-

leranlage in die Hotelzimmer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG weiter-

gesendet (dazu a). Hierzu war Tele Columbus berechtigt, da die ish GmbH ihr

die erforderlichen Rechte aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 5 des zwischen der

Klägerin und der ish GmbH geschlossenen Regio-Vertrags wirksam eingeräumt

hat (dazu b). Die Beklagte haftet daher weder als Täter für eine eigene Verlet-

zung des Weitersenderechts noch als Teilnehmer oder Störer für eine Verlet-

zung des Weitersenderechts durch die Tele Columbus.

15

a) Die Beklagte hat das Kabelweitersenderecht der in Anlage K 1 zur

Klageschrift aufgeführten Sendeunternehmen nicht selbst verletzt.

16

aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von einem Eingriff in

das Kabelweitersenderecht der Fernsehsender ausgegangen, die in Anlage K 1

zur Klageschrift aufgelistet sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen

Feststellungen sind jedenfalls Funksendungen der Fernsehsender RTL und

SAT.1 von der Grundstücksgrenze des Hotels über eine Verteileranlage an die

Empfangsstellen in den Hotelzimmern im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1

UrhG weitergesendet worden.

17

(1) Der Begriff der Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG) knüpft

an den Begriff der Sendung (§ 20 UrhG) an (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR

216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 31 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder;

Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87 UrhG Rdn. 32). Eine

Weitersendung setzt daher voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funk-

technische Mittel einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. § 20 UrhG),

wobei unter einer Öffentlichkeit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit

zu verstehen ist (§ 15 Abs. 3 UrhG).

18

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Sendesignale der Funksendun-

gen werden an der Grundstücksgrenze des Hotels übernommen und über eine

Verteileranlage an die Empfangsstellen in den Hotelzimmern weitergeleitet, wo

die Fernsehprogramme der Sendeunternehmen mittels bereitgestellter Fern-

sehgeräte von einer Vielzahl von Hotelgästen empfangen werden können.

19

(2) Allerdings unterliegt nicht jede Übermittlung eines geschützten Wer-

kes oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, dem Ur-

heberrecht. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Ge-

meinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhän-

gig. Ein Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG

liegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung

des Werkes oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden

kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt wer-

den, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149,

153 f. - Verteileranlagen).

20

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die hier zu beur-

teilende Weiterleitung von Sendesignalen an Empfangsstellen in Hotelzimmern,

die es den Hotelgästen ermöglicht, die Funksendungen mittels bereitgestellter

Fernsehapparate anzuhören und anzuschauen, bei der danach gebotenen wer-

tenden Betrachtung in ihrer Bedeutung für die Nutzung der betroffenen Rechte

einer öffentlichen Wiedergabe gleichzustellen ist. Für diese Beurteilung ist

maßgeblich, dass die Weiterleitung der Sendesignale nicht nur ein bloßes tech-

nisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ur-

sprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich darstellt, sondern den Hotelgäs-

ten den Zugang zu den geschützten Sendungen verschafft, die sie ansonsten

nicht wahrnehmen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten. Damit

wird der Inhalt der Sendung durch eine eigenständige Handlung für ein neues

Publikum wiedergegeben (vgl. EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-

11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 40 ff. - SGAE/Rafael).

21

(3) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt

ferner voraus, dass die Sendesignale - wie hier - gleichzeitig weitergeleitet wer-

den (BGH GRUR 2009, 845 Tz. 29 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Un-

gern-Sternberg aaO § 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.). Da die Sendungen der Öffent-

lichkeit zeitgleich, unverändert und vollständig durch Kabelsysteme zugänglich

gemacht werden, liegt eine Kabelweitersendung vor (vgl. § 20b Abs. 1 UrhG).

22

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat jedoch nicht die Be-

klagte, sondern allein Tele Columbus die Funksendungen der Sendeunterneh-

men im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG weitergesendet. Die Beklagte

haftet für den Eingriff in das Senderecht daher nicht als Täter, Mittäter oder mit-

telbarer Täter.

23

Sendender ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der

darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an

eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich

die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt.

Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung

in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich

als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür

selbst urheberrechtlich verantwortlich (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO

§ 20 UrhG Rdn. 16 m.w.N.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 20 Rdn.

11).

24

Im Streitfall ist danach allein Tele Columbus als Sendende anzusehen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übernimmt Tele Columbus die

Programme an der Grundstücksgrenze und leitet sie zu den Empfangsstellen in

den Hotelzimmern weiter. Tele Columbus entscheidet, welche Programme in

das Verteilernetz eingespeist und an die Empfangsstellen weitergeleitet wer-

den.

25

Die Beklagte stellt zwar die Fernsehgeräte in den Hotelzimmern bereit,

mit denen die Fernsehprogramme von den Hotelgästen empfangen werden

können. Dies reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um ihre urheberechtli-

che Verantwortlichkeit für die Weitersendung zu begründen (vgl. EuGH GRUR

2007, 225 Tz. 46 f. - SGAE/Rafael). Wer nur empfängt, sendet nicht (Dreier in

Dreier/Schulze aaO § 20 Rdn. 12). Das Aufstellen von Empfangsgeräten ist

urheberrechtlich allenfalls dann bedeutsam, wenn es zu einer Sendetätigkeit im

technischen Sinne hinzutritt. Es kann beispielsweise dazu führen, dass die an

sich genehmigungsfreie Rundfunkübermittlung mit kleineren Gemeinschaftsan-

tennenanlagen als Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1

Fall 1 UrhG zu werten ist (vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; BGH

GRUR 2009, 845 Tz. 22 - Internet-Videorecorder). Im vorliegenden Fall ist die

Beklagte jedoch schon nicht an der technischen Übermittlung der Sendesignale

an die Empfangsstellen in den Hotelzimmern beteiligt.

26

Die Beklagte ist für den Eingriff in das Weitersenderecht der Sendeun-

ternehmen auch nicht deshalb verantwortlich, weil sie Tele Columbus mit der

Weiterleitung der Sendesignale beauftragt hat. Allerdings können einem Auf-

traggeber die urheberrechtlichen Verwertungshandlungen seines Auftragneh-

mers zuzurechnen sein, wenn der Auftragnehmer sich darauf beschränkt,

gleichsam als „notwendiges Werkzeug“ des Auftraggebers tätig zu werden (vgl.

BGH GRUR 2009, 845 Tz. 17 - Internet-Videorecorder, m.w.N.). Diese Voraus-

setzung ist hier aber nicht erfüllt. Tele Columbus ist bei der Weitersendung nicht

lediglich als „verlängerter Arm“ der Beklagten tätig geworden, sondern hat ei-

genständig entschieden, welche Programme in das Verteilernetz eingespeist

und an die Empfangsstellen weitergeleitet werden. Die Beklagte hatte auf die

Programmauswahl keinen Einfluss.

27

b) Die Beklagte ist auch nicht als Teilnehmer oder Störer für eine Verlet-

zung des Weitersenderechts durch Tele Columbus verantwortlich. Tele Colum-

bus war zur Weitersendung der Funksendungen über eine Verteileranlage in

die Hotelzimmer berechtigt. Die ish GmbH hat Tele Columbus die erforderlichen

Rechte eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die ish

GmbH hierzu aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Regio-Vertrags be-

fugt. Es fehlt damit an einer rechtswidrigen Haupttat von Tele Columbus, an der

die Beklagte beteiligt sein könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lauf-

zeit des Regio-Vertrags - wie die Klägerin in der Revisionsinstanz geltend ge-

macht hat - nicht über den 31. Dezember 2008 hinaus verlängert worden ist.

Denn es ist bereits weder von der Klägerin vorgetragen noch vom Berufungsge-

richt festgestellt, dass Tele Columbus auch in der Zeit nach dem 31. Dezember

2008 Funksendungen über eine Verteileranlage in die Hotelzimmer der Beklag-

ten weitergesendet hat.

28

aa) Der Senat kann die Auslegung des Regio-Vertrags durch das Beru-

fungsgericht uneingeschränkt nachprüfen. Bei dem Regio-Vertrag handelt es

sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Vertragswerk, das

in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken Anwendung findet. Die Frage, ob

der Regio-Vertrag das Kabelweitersenderecht an Hotels und in Hotelzimmer

erfasst, kann daher von verschiedenen Berufungsgerichten unterschiedlich be-

antwortet werden (vgl. die von der Auslegung durch das Berufungsgericht ab-

weichende Auslegung des Regio-Vertrags durch das OLG Köln GRUR-RR

2007, 305, 306 f. = ZUM 2007, 749). Die Beurteilung des Berufungsgerichts

unterliegt daher im Interesse einer einheitlichen Handhabung der für zahlreiche

Rechtsbeziehungen relevanten Regelung der uneingeschränkten Überprüfung

durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 230/88, NJW-

RR 1990, 35, 36; BGHZ 144, 245, 248 f.; 163, 321, 323 f.).

29

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Regio-Vertrag

dahin auszulegen, dass er sich auch auf eine Weiterleitung von Sendesignalen

über Verteileranlagen in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben erstreckt.

30

(1) Zahlreiche private Hörfunk- und Fernsehsender, darunter die Fern-

sehsender RTL und Sat.1, haben der Klägerin die Wahrnehmung des Rechts

zur Weitersendung ihrer Funksendungen durch Kabelsysteme (Kabelweiter-

senderecht) übertragen. Die Musterwahrnehmungsverträge der Klägerin nen-

nen insoweit ausdrücklich das Recht, die Funksendungen

durch „ähnliche technische Mittel“ gemäß § 20 UrhG z.B. im Zusammenhang mit Verteileranlagen in Hotels und Krankenhäusern

zugänglich zu machen.

31

Die Klägerin hat der ish GmbH und anderen Kabelnetzbetreibern in § 2

Abs. 1 des Regio-Vertrags das Recht eingeräumt, die von ihr „innegehaltenen“

Rechte in Kabelnetzen zu nutzen und die Programme der Sendeunternehmen

in das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. In § 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-

Vertrags hat die Klägerin den Kabelnetzbetreibern gestattet, dieses Nutzungs-

recht unter der Voraussetzung auf Dritte zu übertragen, dass

die Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendeunternehmen anderen Kabel- netzbetreibern der Netzebene 4 (nachfolgend „andere Betreiber“) zuliefern und über die Signalzulieferung ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Kabelnetzbetreibern besteht oder geschlossen wird.

32

(2) Danach konnte die ish GmbH das zur Kabelweitersendung berechti-

gende Nutzungsrecht, das ihr die Klägerin in Wahrnehmung der Rechte der

Sendeunternehmen eingeräumt hatte, auf Tele Columbus übertragen. Bei Tele

Columbus handelt es sich um einen „anderen Kabelnetzbetreiber der Netzebe-

ne 4“. Zwischen Tele Columbus und der ish GmbH besteht auch ein entspre-

chender Signallieferungsvertrag. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-

Vertrags macht die Befugnis der Kabelnetzbetreiber, das zur Kabelweitersen-

dung berechtigende Nutzungsrecht auf andere Kabelnetzbetreiber, von keinen

weiteren Voraussetzungen abhängig. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Regio-

Vertrags besagt ebenfalls nicht, dass sich das der Klägerin zur Wahrnehmung

eingeräumte Kabelweitersenderecht auf das Recht zur Weiterleitung der Sen-

designale an private Haushalte beschränken und nicht auf Beherbergungsbe-

triebe erstrecken soll.

33

(3) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts auch nicht daraus, dass sowohl in der Präambel als auch in § 2

Abs. 4 des Regio-Vertrags von „Haushalten“ die Rede ist.

34

In der Präambel heißt es:

Die Nutzung der Rechte der Sendeunternehmen durch die Kabelnetzbetreiber erfolgt auf der Grundlage dieses Vergleichsvertrages - unbeschadet der Tatsa- che, dass der Signaltransport in den Kabelnetzen teilweise auch digital erfolgen mag - ausschließlich durch die analoge Weiterleitung von terrestrisch und satel- litär eingespeisten Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Haushalte in den Ka- belnetzen und Gemeinschaftsantennenanlagen der Kabelnetzbetreiber (Kabel- weitersendung).

35

In § 2 Abs. 4 des Regio-Vertrags ist vereinbart:

Die Kabelnetzbetreiber werden der VG Media Auskunft über die Anzahl der von ihnen unter Signalzulieferung mittelbar versorgten Haushalte, die von anderen Kabelnetzbetreibern der Netzebene 4 direkt versorgt werden, erteilen. [...] Die Auskünfte betreffen nur solche anderen Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4, die eine Mindestanzahl von ungefähr 75 Haushalten und mehr mit Programmen der Sendeunternehmen versorgen und nur soweit diese Auskunftserteilung rechtlich zulässig ist, es sei denn der Kabelnetzbetreiber weist nach, dass die verfügbaren Informationen nicht mit angemessenem Aufwand erstellt werden können.

36

Auch wenn nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter einem

„Haushalt“ eine zusammen wohnende und wirtschaftende Personengruppe zu

verstehen ist (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Stichwort „Haus-

halt“), besagt dies nicht, dass der Regio-Vertrag nach dem maßgeblichen Be-

griffsverständnis und Regelungswillen der Vertragsparteien eine Kabelweiter-

sendung an Hotels und in Hotelzimmer nicht erfasst.

37

Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermitt-

lung des Willens der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) das Vorbringen der

Beklagten zur engen Verknüpfung des Regio-Vertrags mit dem zuvor geltenden

„Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen in Breitbandver-

teilnetzen der Deutschen Bundespost Telekom“ (nachfolgend: Kabelglobalver-

trag) nicht berücksichtigt hat. Der im Jahr 2003 geschlossene Regio-Vertrag

nimmt in seiner Präambel ausdrücklich auf den bis zum 31. Dezember 2002

geltenden Kabelglobalvertrag Bezug. In diesem Vertrag hatten verschiedene

Sendeunternehmen und Verwertungsgesellschaften der Deutschen Bundespost

Telekom das Recht zur Weiterübertragung von Fernsehprogrammen in ihren

Breitbandverteilnetzen eingeräumt, ohne dabei Einschränkungen hinsichtlich

der Empfänger der Sendungen zu machen. Nach dem insoweit unbestrittenen

Vorbringen der Beklagten umfassten diese Breitbandverteilnetze zum Zeitpunkt

des Abschlusses des Kabelglobalvertrags im Jahr 1991 auch die von Koopera-

tionspartnern betriebenen Netze wie die Hausverteilnetze der Netzebene 4, und

zwar auch dann, wenn diese sich - wie im Streitfall - in einem Hotel befanden.

38

Die Revision macht zutreffend geltend, dass der Regio-Vertrag an keiner

Stelle erkennen lässt, dass er - anders als der vormals geltende Kabelglobal-

vertrag - nur die Weiterleitung der Sendungen an bestimmte Empfänger erfas-

sen soll. Die Formulierung in der Präambel des Regio-Vertrags, der Vertrag

regele „abschließend“ die Höhe etwaiger Ansprüche der Sendeunternehmen

wegen der Nutzung ihrer „sämtlichen“ Urheber- und Leistungsschutzrechte,

spricht vielmehr dafür, dass die Vertragsparteien das Kabelweitersenderecht

umfassend regeln wollten. Der Regio-Vertrag ist deshalb dahin auszulegen,

dass er - ebenso wie der früher geltende Kabelglobalvertrag - die Kabelweiter-

sendung nicht nur in private Haushalte, sondern auch in sonstige Räumlichkei-

ten - wie die Gastzimmer von Hotels - erfasst.

39

(4) Auch aus § 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrags ergibt sich entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass der Regio-Vertrag sich nicht auf

das Recht erstreckt, Funksendungen über Kabel in Hotelzimmer weiterzusen-

den.

40

§ 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrags lautet:

Rechte zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendung [...] oder ein Recht zur öffentlichen Wiedergabe, d.h. zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der weiterübertragenen Sendungen durch Bildschirmlautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen, sowie jede sonstige multimediale Aufzeichnung und Verbreitung werden durch diesen Vergleichsvertrag nicht eingeräumt.

41

Soweit diese Regelung zunächst die Rechte zur Aufzeichnung der weiter-

übertragenen Sendungen von der Rechtseinräumung ausnimmt, betrifft dies

allein das Vervielfältigungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1,

§ 16 UrhG, nicht aber das Weitersenderecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20

UrhG. Mit dem in dieser Bestimmung sodann angesprochenen Recht zur öffent-

lichen Wiedergabe, das heißt zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der wei-

terübertragenen Sendungen durch „Bildschirmlautsprecher“ oder ähnliche tech-

nische Einrichtungen, ist ersichtlich das - über das Weitersenderecht nach § 87

Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG hinausgehende - Recht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3,

§ 22 UrhG gemeint, Funksendungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnli-

che technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dieses Recht

zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung ist nicht betroffen, wenn Fernsehsen-

dungen - wie hier - mittels einer Verteileranlage in den einzelnen Zimmern eines

Hotels insgesamt einer Vielzahl von Gästen zugänglich gemacht werden. Da

die Empfänger der Funksendungen in einem solchen Fall nicht an einem Ort

versammelt sind, fehlt es an der Voraussetzung, dass die Funksendungen für

eine Mehrzahl von Personen gemeinsam wahrnehmbar sind (vgl. BGH, Urt. v.

11.7.1996 - I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Kranken-

haus).

42

III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Sache zur Ent-

scheidung reif ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzu-

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 25.01.2007 - 8 O 355/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2007 - 4 U 38/07 -