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BGH Beschluss vom 17.11.2009 – 4 StR 375/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 375/09
BESCHLUSS
vom
17. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach An-
hörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 21. Januar 2009, soweit es den Angeklag-
ten L. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und we-
gen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-
einheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten ver-
urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das
Landgericht eine Anordnung nach § 64 StGB nicht getroffen hat; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutref-
fenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
9. Oktober 2009.
2. Dagegen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung nicht
stand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen.
Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1997 Heroin
bis zu 3 g täglich. Im Dezember 2001 absolvierte er in einem russischen Kran-
kenhaus eine dreiwöchige Entziehungsbehandlung. Danach wurde er wieder
rückfällig. Im Rahmen der Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe aus einer
einschlägigen Verurteilung wurde die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 35
BtMG zurückgestellt. Der Angeklagte absolvierte von November 2003 bis Mai
2004 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Im Jahr 2007 wurde der Ange-
klagte jedoch erneut rückfällig und konsumiert seither wiederum täglich 2 g He-
roin. Die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten beging der Angeklagte auch
zur Finanzierung seines Heroinkonsums.
Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64
StGB als "nicht mehr angebracht" erachtet. Zur Begründung hat es lediglich
darauf verwiesen, die stationäre Entwöhnungsbehandlung 2003/2004 sei ord-
nungsgemäß verlaufen, bis zum Straferlass im Jahr 2007 sei ein Konsum von
illegalen Drogen nicht bekannt geworden, jedoch sei der Angeklagte seitdem
erneut rückfällig geworden. Diese Begründung trägt - wie die Revision zu Recht
beanstandet - die Ablehnung einer Anordnung nach § 64 StGB nicht.
Dass der Angeklagte einen Hang im Sinne dieser Vorschrift zum über-
mäßigen Drogenkonsum hat, versteht sich nach den Feststellungen des ange-
fochtenen Urteils von selbst. Ebenso steht danach der für eine Anordnung nach
§ 64 StGB vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang zwischen dem
Hang und den abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten außer Frage. Schließ-
lich liegt - schon angesichts der einschlägigen Vorverurteilung - hier auch eine
negative Legalprognose nahe. Unter diesen Umständen lagen die Vorausset-
zungen vor, unter denen unbeschadet der Neufassung des § 64 Satz 1 StGB
als "Soll"-Vorschrift (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 22, 23) nur im
Ausnahmefall von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
abgesehen werden durfte, sofern - was der neue Tatrichter unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen zu klären haben wird (§ 246 a StPO) - bei dem Ange-
klagten eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu
bejahen ist.
Für den Fall, dass der neue Tatrichter eine Anordnung nach § 64 StGB
trifft, wird er auch die voraussichtliche Dauer der Therapie festzustellen und
dies bei der Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der erkannten
Gesamtfreiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB n.F. zu berücksichti-
gen haben.
3. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhe-
bung des Urteils wegen der unterbliebenen Anordnung nach § 64 StGB und die
Zurückverweisung der Sache insoweit an das Landgericht nicht (BGHSt 37, 5).
Die Aufhebung wegen der unterbliebenen Anordnung nach § 64 StGB
lässt den Strafausspruch unberührt. Denn der Senat schließt hier einen Zu-
sammenhang zwischen der Straffestsetzung und einer Maßregelanordnung
nach § 64 StGB aus.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Franke