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BGH Beschluss vom 17.11.2009 – EnVR 15/09

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVR 15/09

BESCHLUSS

Verkündet am: 17. November 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Individuelles Netzentgelt

Unter dem letzten Kalenderjahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist

das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Angebot eines individuellen

Netzentgelts zu verstehen.

BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - EnVR 15/09 - OLG Düsseldorf

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. November 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und

Dr. Bacher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss

des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. Januar 2009 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Be-

schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 18. August 2008

aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, den Antrag

der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Se-

nats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens werden der Bundesnetzagentur auferlegt. Die außergerichtli-

chen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.

Der Wert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens

wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Betroffene begehrt die Genehmigung eines zwischen ihr und der

Beigeladenen, der Antragstellerin des Verwaltungsverfahrens, individuell verein-

barten Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV.

Die Betroffene betreibt die Raffinerie G. , die über die

Umspannanlage Ge. mit elektrischer Energie versorgt wird; die Um-

spannanlage gehört zum Netz der Beigeladenen und versorgt ausschließlich die

Raffinerie. Deren Stromverbrauch bewegte sich in den Jahren 1999 bis 2007

zwischen 300 und 350 GWh/a, die Betriebsstundenzahl lag in diesem Zeitraum

mit Ausnahme der Jahre 2001 und 2007 über 7.500 Stunden. Ursächlich für die

beiden Unterschreitungen war jeweils die Durchführung der nach der Dampf-

kesselverordnung vorgeschriebenen Wartungsarbeiten, währenddessen die An-

lage stillzustehen hatte.

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Am 17./20. Dezember 2007 schlossen die Betroffene mit der Beigelade-

nen eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt für das Jahr 2008, für

das eine Betriebsstundenzahl von über 8.000 Stunden angenommen wurde. Die

mit Schreiben der Beigeladenen vom 20. Dezember 2007 beantragte Genehmi-

gung dieser Vereinbarung lehnte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom

18. August 2008 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat

das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ange-

fochtenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts und der Bundesnetzagentur und

zu deren Verpflichtung zur Neubescheidung.

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1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet:

Die Versagung der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts für das

Jahr 2008 sei rechtmäßig. Das Angebot eines individuellen Netzentgelts setze

gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV unter anderem voraus, dass im letzten

Kalenderjahr eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden er-

reicht worden sei. Unter dem letzten Kalenderjahr sei nicht das letzte abge-

schlossene Kalenderjahr vor dem Angebot des individuellen Netzentgelts, son-

dern das Kalenderjahr vor dem Genehmigungszeitraum zu verstehen. Dies er-

gebe sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 19

Abs. 2 StromNEV. So spreche etwa die in § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV für das

Genehmigungsverfahren vorgegebene Bearbeitungszeit von vier Wochen dafür,

dass der Verordnungsgeber von einem unmittelbar vor dem Genehmigungszeit-

raum liegenden Referenzzeitraum ausgegangen sei. Ferner sei gemäß § 19

Abs. 2 Satz 10 StromNEV die Genehmigung unter dem Vorbehalt zu erteilen,

dass ihre Voraussetzungen auch tatsächlich einträten; dies beziehe sich aber

auf die Zeit nach der Genehmigung und sei daher von dem Zeitraum des letzten

Kalenderjahres zu unterscheiden, so dass entsprechend der Intention des Ver-

ordnungsgebers ein überjähriger Zeitraum mit der Folge zugrunde zu legen sei,

dass das letzte Kalenderjahr i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV dasjenige

vor dem Genehmigungszeitraum sei. Im somit maßgeblichen Jahr 2007 habe

die Betroffene lediglich eine Benutzungsstundenzahl von 6.870 Stunden er-

reicht, so dass die entsprechende Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt

gewesen sei.

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2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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a) Schon der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV und die Syste-

matik der Norm legen nahe, dass unter dem letzten Kalenderjahr im Sinne die-

ser Vorschrift das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Angebot eines

individuellen Netzentgelts zu verstehen ist. § 19 Abs. 2 Satz 2 begründet - wie

auch § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - einen Anspruch des Letztverbrauchers

gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen

Netzentgelts. Die Norm richtet sich daher an den Netzbetreiber. Dieser muss

prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen - das Erreichen bestimmter Schwel-

lenwerte „im letzten Kalenderjahr“ - erfüllt sind. Da es sich hierbei nicht um künf-

tige, sondern um tatsächlich eingetretene Verbrauchsdaten handelt, muss der

maßgebliche Referenzzeitraum der Angebotsabgabe zeitlich vorangehen. Nur

dann kann der Netzbetreiber seiner Verpflichtung zur Prüfung der Anspruchs-

voraussetzungen nachkommen. Auf den noch ungewissen Zeitpunkt der Ge-

nehmigung der Entgeltvereinbarung kann der Netzbetreiber dagegen bei der

Ermittlung des Referenzjahres nicht abstellen.

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b) Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der im Wortlaut ähnlichen

Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV, nach der die Ermittlung der Kosten

und Netzentgelte auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Ge-

schäftsjahres erfolgt. Insoweit geht auch die Bundesnetzagentur in ihrer ständi-

gen Genehmigungspraxis zu Recht davon aus, dass es sich hierbei um das letz-

te Geschäftsjahr vor der Antragstellung handelt, während für dessen Bestim-

mung dem Genehmigungszeitraum keine Bedeutung zukommt.

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c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts spricht auch der

Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 19 Abs. 2 StromNEV dafür, dass

das letzte Kalenderjahr im Sinne von Satz 2 als das letzte abgeschlossene Ka-

lenderjahr vor dem Angebot des individuellen Netzentgelts anzunehmen ist.

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Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV a.F. hat die Regulierungsbehörde

bei Vorliegen der Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt innerhalb von

vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu genehmigen. Hier-

durch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Referenzjahr, Abgabe

eines Angebots, Abschluss der Entgeltvereinbarung und Genehmigung herge-

stellt. Durch die Umgestaltung des § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV in eine Soll-

Vorschrift aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchst-

spannungsnetze vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) hat sich hieran im

Grundsatz nichts geändert, weil hierdurch der Regulierungsbehörde lediglich in

begründeten Einzelfällen eine verlängerte Bearbeitungszeit ermöglicht werden

sollte (vgl. BT-Drs. 16/12898, S. 21). Reicht der Netzbetreiber einen genehmi-

gungsfähigen Genehmigungsantrag in den ersten elf Monaten eines Jahres für

das Folgejahr ein, muss die Regulierungsbehörde hierüber noch im Laufe des

Jahres entscheiden, in dem der Antrag gestellt wurde. Referenzjahr i.S. des

§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kann dann nur das Vorjahr sein, weil für das lau-

fende Jahr noch keine endgültigen Verbrauchsdaten vorliegen. Daher kann sich

lediglich für Genehmigungsanträge aus dem Monat Dezember die Frage nach

dem maßgeblichen Referenzjahr stellen; aus Gründen der Gleichbehandlung

muss sich aber auch hier das Referenzjahr nach dem Zeitpunkt des Angebots

eines individuellen Netzentgelts oder - falls der Netzbetreiber seiner Verpflich-

tung nicht nachkommt - der Aufforderung des Letztverbrauchers zur Abgabe

eines solchen Angebots richten.

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Etwas anderes ergibt sich, anders als das Beschwerdegericht meint,

auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 10 StromNEV. Danach erfolgt die Vereinbarung

eines individuellen Netzentgelts unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen

Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich eintreten. Diese sich un-

mittelbar aus der Stromnetzentgeltverordnung ergebende Regelung, die von

den Vertragsparteien auch dann zu beachten ist, wenn sie nicht ausdrücklich in

die Vereinbarung des individuellen Netzentgelts aufgenommen worden ist, hat

zur Folge, dass die Abrechnung der Netznutzung trotz erteilter Genehmigung

nach den allgemein gültigen Netzentgelten vorzunehmen ist, wenn entgegen

der Erwartung der Vertragsparteien die Mindestvoraussetzungen nach § 19

Abs. 2 Satz 2 StromNEV im Genehmigungszeitraum nicht eintreten. Die Vor-

schrift legt fest, dass die Privilegierung der stromintensiven Letztverbraucher

einen entsprechenden tatsächlichen Energieverbrauch auch im Genehmigungs-

zeitraum voraussetzt und es insoweit nicht lediglich auf die der Genehmigungs-

entscheidung zugrunde liegenden und auf den Verbrauchsdaten des zurücklie-

genden Referenzjahres fußenden Prognose ankommt, sondern diese Entschei-

dung sogar zurücktritt. Aufgrund dessen besagt diese Norm auch nichts zu der

Frage nach dem maßgeblichen Referenzjahr und insbesondere nichts dazu, ob

das Referenzjahr dem Genehmigungszeitraum unmittelbar vorauszugehen hat.

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d) Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 2

StromNEV für die Auslegung, unter dem letzten Kalenderjahr im Sinne dieser

Vorschrift das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Angebot des indivi-

duellen Netzentgelts zu verstehen. Die Kostenreduktion für den stromintensiven

Letztverbraucher findet ihre Rechtfertigung darin, dass dieser - wie aus der wei-

teren Voraussetzung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV hervorgeht - zu einer

Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten beiträgt, in-

dem er auf den Anschluss an eine höhere Netzebene verzichtet. Um diese Ent-

scheidung nach § 17 EnWG in wirtschaftlich vernünftiger Weise treffen zu kön-

nen, muss sich der Letztverbraucher darauf verlassen können, dass das Refe-

renzjahr, das dem Angebot des Netzbetreibers nach § 19 Abs. 2 Satz 2

StromNEV oder seiner eigenen Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Abgabe

eines solchen Angebots zugrunde liegt, auch noch im Genehmigungsverfahren

Geltung hat. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Verordnungsgeber in

§ 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV bestimmte Bearbeitungsfrist zu sehen.

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e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt die-

se Auslegung auch nicht zu einer vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten

unterschiedlichen Genehmigungspraxis. Eine solche ließe sich nur vermeiden,

wenn die Regulierungsbehörde alle Genehmigungsanträge, die sich auf densel-

ben Genehmigungszeitraum beziehen, frühestens zu Beginn dieses Zeitraums

bescheiden würde, weil erst dann die Verbrauchsdaten für das Vorjahr festste-

hen. Eine solche Genehmigungspraxis widerspräche aber der vom Verord-

nungsgeber in § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV vorgegebenen Bearbeitungsdauer

(hierzu siehe oben II 2 c).

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III. Die angefochtenen Entscheidungen sind danach aufzuheben. Die

Bundesnetzagentur ist zur Neubescheidung der Beigeladenen unter Beachtung

der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten. Zu einer eigenen Sachent-

scheidung ist der Senat - schon im Hinblick auf fehlende Feststellungen zu den

weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV - nicht be-

fugt.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.

Tolksdorf

Raum

Strohn

Grüneberg

Bacher

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - VI-3 Kart 44/08 (V) -