BGH Beschluss vom 19.11.2009 – I ZR 33/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 33/08
BESCHLUSS
vom
19. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. August 2009
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist nicht begründet.
Der Senat hat bei der Berechnung des Wertes der Beschwer der Beklag-
ten nunmehr die in erster Instanz angefallenen Reisekosten berücksichtigt. Zu
den in zweiter Instanz entstandenen Reisekosten befanden sich Angaben we-
der in den Akten noch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der
Beklagten, so dass diese Kosten bei der Berechnung des Wertes der Beschwer
schon von vornherein nicht in Ansatz gebracht werden konnten. Entgegen der
Auffassung der Beklagten hat die Berücksichtigung der in erster Instanz ange-
fallenen Reisekosten nicht zu einem Wert der Beschwer von mehr als 20.000 €
geführt.
Bei der Berechnung der Kosten im Senatsbeschluss vom 13. August
2009 ist unberücksichtigt geblieben, dass im Falle einer Teilerledigung der
Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - die Beschwer des die Erledigung in
Abrede stellenden und weiterhin Klageabweisung begehrenden Beklagten mit
einer Differenzrechnung zu ermitteln. Dabei sind von den Gesamtkosten die
Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledig-
ten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02,
NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.). Der Wert des nicht erledigten Teils beträgt
880,10 €. Dies gilt gemäß § 43 Abs. 2 GKG auch dann, wenn die Abmahnkos-
ten als Nebenforderung eingestuft werden.
Danach sind von dem im Beschluss vom 13. August 2009 errechneten
Kostenbetrag von 18.629,20 € für die erste Instanz 500 € (Gerichtskosten:
135 €; 2x Verfahrensgebühr 1, 3: 169 €; 2x Terminsgebühr 1, 2: 156 €; 2x Aus-
lagenpauschale: 40 €) und für die zweite Instanz 584 € (Gerichtskosten: 180 €;
2x Verfahrensgebühr 1, 6: 208 €; 2x Terminsgebühr 1, 2: 156 €; 2x Auslagen-
pauschale: 40 €) in Abzug zu bringen, so dass sich der Kostenbetrag auf
17.545,20 € vermindert. Werden zu diesem Betrag die Abmahnkosten in Höhe
von 880,10 € und die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Reisekosten für
die erste Instanz in Höhe von 897,23 € hinzugerechnet, so beläuft sich die Be-
schwer der Beklagten auf insgesamt 19.322,53 €. Die Beklagte hätte ohnehin
innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen
müssen, in welcher Höhe sie hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des
Rechtsstreits mit Kosten belastet wird (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1728). Dazu
findet sich in ihrer Beschwerdebegründung kein Vortrag. Die Klägerin weist in
ihrer Erwiderung zur Gehörsrüge mit Recht darauf hin, dass die in der Be-
schwerdebegründung versäumte Darlegung der Beschwer durch Kosten nicht
mit der Anhörungsrüge nachgeholt werden kann. Die Nichtberücksichtigung der
in erster Instanz angefallenen Reisekosten im Beschluss vom 13. August 2009
kann die Beklagte mithin nicht in erheblicher Weise in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 416 O 141/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 U 109/06 + 5 W 72/06 -