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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 106/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 106/09

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss

vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Zwar wurde der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Juni

2008 (die Jahreszahl 2009 in dem angefochtenen Beschluss beruht auf einem

Schreibfehler) für die GTT Group PLC auf der Basis eines Stundenhonorars

freiberuflich tätig. Ausweislich eines "Letter of Intent" vom 2. September 2008

wurde dem Schuldner von der GTT Group PLC die Übernahme der Leitung der

Rechtsabteilung ab "Ende des Jahres 2009" in Aussicht gestellt. Bei dieser

Sachlage hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am

17. September 2008 ersichtlich noch keine dauerhaften beruflichen Bindungen

nach England geknüpft. Mit Rücksicht auf die demgegenüber - wie in dem Se-

natsbeschluss vom 17. September 2009 näher ausgeführt - infolge der Not-

wendigkeit der Abwicklung des Notariats und der Verwaltung von Immobilien-

vermögen weiter zu Deutschland bestehenden Bindungen kann nicht davon

ausgegangen werden, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächli-

chen

Interessen

im Zeitpunkt der Stellung des

Insolvenzantrags am

17. September 2008 bereits nach England verlegt hatte.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -

LG München I, Entscheidung vom 31.03.2009 - 14 T 21441/08 -