BGH Beschluss vom 23.11.2009 – II ZR 7/09
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2009
in dem Rechtsstreit
II ZR 7/09
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HGB § 28
Treten einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor
mit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts betrieben haben, haftet die Partnerschaftsgesellschaft nur aufgrund
eines erklärten Schuldbeitritts, nicht jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die
bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät
ausgeschiedenen Altpartners.
BGH, Beschluss vom 23. November 2009 - II ZR 7/09 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
I.
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats
des
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
vom
9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der
Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
II.
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten und der
Drittwiderklägerin durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
I. Zulassungsgründe bestehen nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht der Zulassung der Revision
zugrunde gelegte Frage der Anwendung von § 28 HGB auf die Partnerschafts-
gesellschaft ist hier nicht entscheidungserheblich.
1. Eine Haftung der Klägerin zu 1 für die Versorgungsansprüche des Be-
klagten und der Drittwiderklägerin nach § 28 Abs. 1 HGB oder einer entspre-
chenden Anwendung der Vorschrift besteht nicht.
a) Es ist zweifelhaft, ob § 28 HGB auf die Partnerschaftsgesellschaft be-
reits deshalb nicht anwendbar ist, weil § 2 Abs. 2 PartGG zwar eine Reihe von
Vorschriften des 3. Abschnitts des HGB ausdrücklich für anwendbar erklärt,
nicht aufführt (vgl. dazu Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5. Aufl. 2009, § 2
PartGG Rdn. 2). Dies ist hier allerdings ebenso wenig entscheidungserheblich
wie die Frage, ob - wofür gute Gründe angeführt werden können - mit einer im
Schrifttum vertretenen Ansicht jeder Unternehmensträger, nicht bloß der Kauf-
mann i.S. des HGB, als Einzelkaufmann i.S. des § 28 Abs. 1 HGB angesehen
werden kann und ob es genügt, wenn durch den Eintritt in das Geschäft des
bisherigen Einzelunternehmers eine (das Unternehmen tragende) Gesellschaft
bürgerlichen Rechts entsteht (offen gelassen
in BGHZ 157, 361, 365
m.w.Nachw.). Denn eine Haftung der Klägerin zu 1 als aufnehmende Partner-
schaftsgesellschaft für Versorgungsansprüche des Beklagten kann ausgehend
von Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift so-
wie bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht auf
eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 HGB gestützt werden.
b) § 28 Abs. 1 HGB ordnet die Haftung der Gesellschaft für Altschulden
des aufnehmenden Geschäftsinhabers an. Altschulden des eintretenden Ge-
sellschafters hat dagegen - neben dem mittlerweile aufgehobenen § 419 BGB
sowie § 613 a BGB und § 75 AO - der hier mangels Übernahme des Sozietäts-
namens nicht eingreifende § 25 HGB im Blick (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB
33. Aufl. 2008 § 28 Rdn. 2; K. Schmidt, HandelsR § 8 III 1 b cc, S. 259 f.). Bei
§ 28 Abs. 1 HGB geht es nicht um die Altschulden des Eintretenden. Geschützt
werden sollen vielmehr die Gläubiger des "alten Geschäfts" (BGH, Urt. v. 6. Juli
1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917, 1918).
Eine vom Beklagten und der Drittwiderklägerin befürwortete Anwendung
des § 28 Abs. 1 HGB auf den Beitritt in eine bestehende Gesellschaft mit der
Folge der Haftung der Gesellschaft für die Altverbindlichkeiten des Beitretenden
(so allerdings in einem allenfalls de lege ferenda tauglichen Ansatz Lieb in
MünchKommHGB 2. Aufl. § 28 Rdn. 6) verlässt den Boden einer zulässigen
Analogie, also die Anwendung einer im Gesetz geregelten Rechtsfolge auf ei-
nen vergleichbaren Fall. Es geht nicht an, hier die Partner der Partnerschafts-
gesellschaft bzw. diese selbst als Eintretende und die "Sozietät S. " bzw.
die Kläger zu 2 und 3 als aufnehmende Gesellschafter anzusehen (vgl. dazu
K. Schmidt, HandelsR § 8 III 1 b cc, S. 259 Beispiel Nr. 46).
Dies wäre zudem mit dem vom Senat vertretenen Grundsatz einer not-
wendigerweise engen Auslegung des § 28 HGB nicht vereinbar (BGH, Urt. v.
7. Januar 1960 - II ZR 228/59, NJW 1960, 624, 625; Urt. v. 14. Juni 1961
- VIII ZR 73/60, NJW 1961, 1765, 1767). Dem Gesetzgeber ging es allein um
die Sicherstellung der Haftung des Eintretenden für die Altschulden des Einzel-
kaufmanns und nicht um die Haftung der entstehenden Gesellschaft für Alt-
schulden des Eintretenden. Ausgangspunkt der Überlegungen des Gesetzge-
bers war die Haftung des Eintretenden gem. § 130 HGB, der allerdings nur ein-
greift, wenn jemand in eine bereits bestehende Gesellschaft eintritt. Da sich die
Verhältnisse bei einem Zusammenschluss eines Einzelkaufmanns mit einem
Teilhaber und der daraus erst entstehenden Gesellschaft und die Verhältnisse
bei einem Beitritt in eine bereits bestehende Gesellschaft ähneln und eine
"grundsätzlich verschiedene Behandlung sachlich nicht" zu rechtfertigen ist, hat
(BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917, 1918).
Auf sich beruhen kann damit, dass es dem Beklagten und der Drittwider-
klägerin obendrein um eine Haftung für eine Versorgungsverbindlichkeit geht,
welche gem. § 10 Abs. 2 Sozietätsvertrag die alte Sozietät S. , also eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erfüllen hatte. Diese Gesellschaft ist aber
der verklagten Partnerschaftsgesellschaft zweifelsfrei nicht beigetreten (vgl.
auch § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG, dazu Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5.
Aufl. § 1 PartGG Rdn. 23), sondern beigetreten sind nach den tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt
und die vom Beklagten und der Drittwiderklägerin nicht angegriffen werden, drei
der alten Gesellschafter der Sozietät, u.a. die Kläger zu 2 und 3.
2. Im Übrigen müsste eine Haftung der Klägerin zu 1 für die Versor-
gungsansprüche des Beklagten und der Drittwiderklägerin bereits deshalb aus-
scheiden, weil dem Beklagten - vorausgesetzt es bestünde überhaupt eine Haf-
tung nach § 28 Abs. 1 HGB - eine abweichende Vereinbarung i.S. des § 28
Abs. 2 HGB mitgeteilt worden ist. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zur
abgelehnten Schadensersatzpflicht der Kläger zu 2 und 3 liegt zugrunde, dass
die Klägerin zu 1 einen Beitritt der Partnerschaftsgesellschaft in die Versor-
gungsschuld der Sozietät S. gegenüber dem Beklagten abgelehnt hat.
Die Ablehnung der Haftung der Klägerin zu 1 für Versorgungsansprüche des
Beklagten ist diesem auf seine Anfrage vom 31. Mai 2005 auch von den Klä-
gern zu 2 und 3 im Schreiben vom 14. Juni 2005 mitgeteilt worden.
II. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Revision auch in
der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Haftung der Klägerin zu 1 analog
§ 28 Abs. 1 HGB kommt nicht in Betracht. Weitere Haftungsgrundlagen sind
weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Goette Caliebe Drescher
Löffler Bender
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom
6. August 2010 erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2006 - 6 O 486/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -