Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2009 – II ZR 7/09

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2009

in dem Rechtsstreit

II ZR 7/09

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB § 28

Treten einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor

mit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts betrieben haben, haftet die Partnerschaftsgesellschaft nur aufgrund

eines erklärten Schuldbeitritts, nicht jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die

bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät

ausgeschiedenen Altpartners.

BGH, Beschluss vom 23. November 2009 - II ZR 7/09 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,

Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender

I.

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen

die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats

des

Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts

vom

9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der

Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat

weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die

Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

II.

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,

die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten und der

Drittwiderklägerin durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I. Zulassungsgründe bestehen nicht.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543

Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht der Zulassung der Revision

zugrunde gelegte Frage der Anwendung von § 28 HGB auf die Partnerschafts-

gesellschaft ist hier nicht entscheidungserheblich.

1. Eine Haftung der Klägerin zu 1 für die Versorgungsansprüche des Be-

klagten und der Drittwiderklägerin nach § 28 Abs. 1 HGB oder einer entspre-

chenden Anwendung der Vorschrift besteht nicht.

a) Es ist zweifelhaft, ob § 28 HGB auf die Partnerschaftsgesellschaft be-

reits deshalb nicht anwendbar ist, weil § 2 Abs. 2 PartGG zwar eine Reihe von

Vorschriften des 3. Abschnitts des HGB ausdrücklich für anwendbar erklärt,

aber neben § 25 HGB und einigen anderen Vorschriften auch den § 28 HGB

nicht aufführt (vgl. dazu Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5. Aufl. 2009, § 2

PartGG Rdn. 2). Dies ist hier allerdings ebenso wenig entscheidungserheblich

wie die Frage, ob - wofür gute Gründe angeführt werden können - mit einer im

Schrifttum vertretenen Ansicht jeder Unternehmensträger, nicht bloß der Kauf-

mann i.S. des HGB, als Einzelkaufmann i.S. des § 28 Abs. 1 HGB angesehen

werden kann und ob es genügt, wenn durch den Eintritt in das Geschäft des

bisherigen Einzelunternehmers eine (das Unternehmen tragende) Gesellschaft

bürgerlichen Rechts entsteht (offen gelassen

in BGHZ 157, 361, 365

m.w.Nachw.). Denn eine Haftung der Klägerin zu 1 als aufnehmende Partner-

schaftsgesellschaft für Versorgungsansprüche des Beklagten kann ausgehend

von Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift so-

wie bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht auf

eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 HGB gestützt werden.

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b) § 28 Abs. 1 HGB ordnet die Haftung der Gesellschaft für Altschulden

des aufnehmenden Geschäftsinhabers an. Altschulden des eintretenden Ge-

sellschafters hat dagegen - neben dem mittlerweile aufgehobenen § 419 BGB

sowie § 613 a BGB und § 75 AO - der hier mangels Übernahme des Sozietäts-

namens nicht eingreifende § 25 HGB im Blick (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB

33. Aufl. 2008 § 28 Rdn. 2; K. Schmidt, HandelsR § 8 III 1 b cc, S. 259 f.). Bei

§ 28 Abs. 1 HGB geht es nicht um die Altschulden des Eintretenden. Geschützt

werden sollen vielmehr die Gläubiger des "alten Geschäfts" (BGH, Urt. v. 6. Juli

1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917, 1918).

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Eine vom Beklagten und der Drittwiderklägerin befürwortete Anwendung

des § 28 Abs. 1 HGB auf den Beitritt in eine bestehende Gesellschaft mit der

Folge der Haftung der Gesellschaft für die Altverbindlichkeiten des Beitretenden

(so allerdings in einem allenfalls de lege ferenda tauglichen Ansatz Lieb in

MünchKommHGB 2. Aufl. § 28 Rdn. 6) verlässt den Boden einer zulässigen

Analogie, also die Anwendung einer im Gesetz geregelten Rechtsfolge auf ei-

nen vergleichbaren Fall. Es geht nicht an, hier die Partner der Partnerschafts-

gesellschaft bzw. diese selbst als Eintretende und die "Sozietät S. " bzw.

die Kläger zu 2 und 3 als aufnehmende Gesellschafter anzusehen (vgl. dazu

K. Schmidt, HandelsR § 8 III 1 b cc, S. 259 Beispiel Nr. 46).

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Dies wäre zudem mit dem vom Senat vertretenen Grundsatz einer not-

wendigerweise engen Auslegung des § 28 HGB nicht vereinbar (BGH, Urt. v.

7. Januar 1960 - II ZR 228/59, NJW 1960, 624, 625; Urt. v. 14. Juni 1961

- VIII ZR 73/60, NJW 1961, 1765, 1767). Dem Gesetzgeber ging es allein um

die Sicherstellung der Haftung des Eintretenden für die Altschulden des Einzel-

kaufmanns und nicht um die Haftung der entstehenden Gesellschaft für Alt-

schulden des Eintretenden. Ausgangspunkt der Überlegungen des Gesetzge-

bers war die Haftung des Eintretenden gem. § 130 HGB, der allerdings nur ein-

greift, wenn jemand in eine bereits bestehende Gesellschaft eintritt. Da sich die

Verhältnisse bei einem Zusammenschluss eines Einzelkaufmanns mit einem

Teilhaber und der daraus erst entstehenden Gesellschaft und die Verhältnisse

bei einem Beitritt in eine bereits bestehende Gesellschaft ähneln und eine

"grundsätzlich verschiedene Behandlung sachlich nicht" zu rechtfertigen ist, hat

der Gesetzgeber den § 28 HGB als Ergänzung zu § 130 HGB geschaffen

(BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917, 1918).

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Auf sich beruhen kann damit, dass es dem Beklagten und der Drittwider-

klägerin obendrein um eine Haftung für eine Versorgungsverbindlichkeit geht,

welche gem. § 10 Abs. 2 Sozietätsvertrag die alte Sozietät S. , also eine

Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erfüllen hatte. Diese Gesellschaft ist aber

der verklagten Partnerschaftsgesellschaft zweifelsfrei nicht beigetreten (vgl.

auch § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG, dazu Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5.

Aufl. § 1 PartGG Rdn. 23), sondern beigetreten sind nach den tatsächlichen

Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt

und die vom Beklagten und der Drittwiderklägerin nicht angegriffen werden, drei

der alten Gesellschafter der Sozietät, u.a. die Kläger zu 2 und 3.

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2. Im Übrigen müsste eine Haftung der Klägerin zu 1 für die Versor-

gungsansprüche des Beklagten und der Drittwiderklägerin bereits deshalb aus-

scheiden, weil dem Beklagten - vorausgesetzt es bestünde überhaupt eine Haf-

tung nach § 28 Abs. 1 HGB - eine abweichende Vereinbarung i.S. des § 28

Abs. 2 HGB mitgeteilt worden ist. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zur

abgelehnten Schadensersatzpflicht der Kläger zu 2 und 3 liegt zugrunde, dass

die Klägerin zu 1 einen Beitritt der Partnerschaftsgesellschaft in die Versor-

gungsschuld der Sozietät S. gegenüber dem Beklagten abgelehnt hat.

Die Ablehnung der Haftung der Klägerin zu 1 für Versorgungsansprüche des

Beklagten ist diesem auf seine Anfrage vom 31. Mai 2005 auch von den Klä-

gern zu 2 und 3 im Schreiben vom 14. Juni 2005 mitgeteilt worden.

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II. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Revision auch in

der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Haftung der Klägerin zu 1 analog

§ 28 Abs. 1 HGB kommt nicht in Betracht. Weitere Haftungsgrundlagen sind

weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Goette Caliebe Drescher

Löffler Bender

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom

6. August 2010 erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2006 - 6 O 486/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -