Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 439/09

5. Strafsenat

5 StR 439/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den

Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2009 wird zurück-

gewiesen.

Es wird davon abgesehen, dem Verurteilten Kosten und Aus-

lagen aufzuerlegen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten u. a. wegen ver-

suchter schwerer Brandstiftung auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit am 5. November 2009 dem Verteidiger und den Erziehungsberechtigten

übersandtem Beschluss vom 28. Oktober 2009 hat der Senat die Revision

des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit einer ergänzenden Begründung

hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1 JGG verworfen. Die

dagegen gerichtete „Gegenvorstellung“ des Verteidigers vom 12. Novem-

ber 2009 – eingegangen am 16. November 2009 – bleibt erfolglos.

2

3

1. Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine – allein zu-

lässige (BGH NStZ 2007, 236) – Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu

bewerten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 300 Rdn. 2).

Die Rüge ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der Wochenfrist

des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es ist davon auszugehen, dass der Vertei-

diger und die Erziehungsberechtigten von dem Senatsbeschluss drei Tage

nach dessen Absendung – hier am Montag, den 9. November 2009 – Kennt-

4

5

6

7

nis genommen haben (vgl. BGHR StPO § 356a Frist 1). Der am 16. Novem-

ber 2009 eingegangene Rechtsbehelf ist demnach noch rechtzeitig ange-

bracht worden.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Ohne Erfolg wendet sich der Verurteilte gegen die vom Senat aus

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Vortragserfordernisse. Ungeachtet

des Bestreitens der inhaltlichen Richtigkeit des nicht vorgetragenen Aktenin-

halts unterliegt die insoweit bestehende Vortragspflicht keinen Zweifeln.

Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten

auch nicht dadurch verletzt, dass diesem keine Gelegenheit gegeben worden

ist, zu der ergänzenden Begründung des Senats vorab Stellung zu nehmen.

Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09

(wistra 2009, 283) im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen wird.

3. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO ist Teil des revisionsgerichtli-

chen Verfahrens. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung von § 74

JGG (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 74 Rdn. 3).

Basdorf Brause Schaal

Schneider König