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BGH Beschluss vom 25.11.2009 – 2 StR 344/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 344/09
BESCHLUSS
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall 36 der Urteilsgründe wegen (unerlaubten) Besitzes von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 16. März 2009 im Schuldspruch dahin abge-
ändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen,
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in 17 Fällen, wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-
len sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in sechs Fällen verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungs-
2
3
4
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in 18 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen" zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf die - nicht ausgeführte und daher unzulässige - Verfahrensrüge
und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens im
Fall 36 und zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
im Fall 36 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellun-
gen im Urteil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eingehend aus-
geführt hat - insoweit nicht widerspruchsfrei sind.
2. Darüber hinaus war der Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 der Ur-
teilsgründe rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat übersehen, dass der uner-
laubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbe-
stand gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt
(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009,
122). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen Fällen jedoch, sei-
nem Tatplan entsprechend, mit Teilmengen der eingeführten Betäubungsmittel
unerlaubt Handel getrieben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Der
Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass zwischen der unerlaub-
ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1
Nr. 4 BtMG und dem unerlaubten Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BtMG Tateinheit besteht, wenn die Einfuhr wie im vorliegenden Fall
Teilakt des Handeltreibens ist (BGHSt 31, 163). Der Schuldspruch war daher
entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich
der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Se-
nat kann ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch aus-
gewirkt hat, da die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen rechtsfehler-
frei den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt hat.
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3. Der Schuldspruch ist unvollständig, soweit das Landgericht den Ange-
klagten in den Fällen 6 bis 18, 21, 22, 30 und 31 der Urteilsgründe jeweils nur
wegen (unerlaubten) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt hat. Da der Angeklagte in diesen Fällen auch mit Teilmengen der Be-
täubungsmittel Handel getrieben hat, steht hierzu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG in Tateinheit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der
Schuldspruch war daher entsprechend zu ergänzen. § 265 Abs. 1 StPO steht
dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.
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