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BGH Urteil vom 26.11.2009 – 4 StR 429/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 429/09
Urteil
vom
26. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Ernemann,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird verwor-
fen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wurde.
2
Das Rechtmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrags-
schrift vom 1. Oktober dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Tepperwien Maatz Ernemann
Franke Mutzbauer