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BGH Urteil vom 26.11.2009 – 4 StR 429/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 429/09

Urteil

vom

26. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Ernemann,

Dr. Franke,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird verwor-

fen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der

Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wurde.

2

Das Rechtmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrags-

schrift vom 1. Oktober dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Tepperwien Maatz Ernemann

Franke Mutzbauer