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BGH Beschluss vom 26.11.2009 – 5 StR 296/09

5. Strafsenat

5 StR 296/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-

hörs gegen das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

2

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten

in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet.

Die Revision des Verurteilten hat der Senat – dem Antrag des Generalbun-

desanwalts folgend – durch Urteil vom 27. Oktober 2009 verworfen.

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt nicht vor. Zwar erfasst § 356a StPO auch Urteile der Revisions-

gerichte. Jedoch erachtete der Gesetzgeber „eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs“ für „kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor

dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern

können“ (BT-Drucks 15/3706, S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. No-

vember 2006 – 1 StR 180/06).

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Auch in der hiesigen Revisionshauptverhandlung hatten die anwesen-

den Verteidiger des Verurteilten die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen

und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist da-

her nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsa-

chen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht

gehört worden ist. Auf eine von der Verteidigung abweichende Berech-

nungsweise der Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB (vgl. dazu Senatsur-

teil vom 27. Oktober 2009 in dieser Sache Tz. 23 f.) ist durch den Senatsvor-

sitzenden in der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen

worden. Auch hierzu hat der Verteidiger Stellung genommen.

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Dass sich die Urteilsgründe nicht zu allen Aspekten der Gegenerklä-

rung des Verteidigers zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verhal-

ten, offenbart nur, dass der neue Vortrag aus Sicht des Senats ungeeignet

gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der

Verfahrensrügen zu entkräften (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; BGHR StPO

§ 356a Gehörverstoß 3 m.w.N.).

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Schneider König