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BGH Beschluss vom 26.11.2009 – 5 StR 296/09
5. Strafsenat
5 StR 296/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-
hörs gegen das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten
in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet.
Die Revision des Verurteilten hat der Senat – dem Antrag des Generalbun-
desanwalts folgend – durch Urteil vom 27. Oktober 2009 verworfen.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor. Zwar erfasst § 356a StPO auch Urteile der Revisions-
gerichte. Jedoch erachtete der Gesetzgeber „eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs“ für „kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor
dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern
können“ (BT-Drucks 15/3706, S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. No-
vember 2006 – 1 StR 180/06).
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Auch in der hiesigen Revisionshauptverhandlung hatten die anwesen-
den Verteidiger des Verurteilten die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen
und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist da-
her nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsa-
chen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht
gehört worden ist. Auf eine von der Verteidigung abweichende Berech-
nungsweise der Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB (vgl. dazu Senatsur-
teil vom 27. Oktober 2009 in dieser Sache Tz. 23 f.) ist durch den Senatsvor-
sitzenden in der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen
worden. Auch hierzu hat der Verteidiger Stellung genommen.
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Dass sich die Urteilsgründe nicht zu allen Aspekten der Gegenerklä-
rung des Verteidigers zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verhal-
ten, offenbart nur, dass der neue Vortrag aus Sicht des Senats ungeeignet
gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der
Verfahrensrügen zu entkräften (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; BGHR StPO
§ 356a Gehörverstoß 3 m.w.N.).
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Schneider König