Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2009 – AnwZ (B) 27/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 27/09

BESCHLUSS

vom

26. November 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann,

den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 26. November 2009

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche

Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin

vom 10. Juli 2008 und seiner sofortigen Beschwerde gegen

dessen Zurückweisung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf

10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller

ist seit dem 19. Januar 1979

im Bezirk der

Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli

2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

wegen Vermögensverfalls und erklärte den Widerruf für sofort vollziehbar. Den

Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

II.

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Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

1. Er ist allerdings zulässig. Die Zurückweisung eines Antrags auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof

ist zwar nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1

BRAO a.F. unanfechtbar. Das schließt aber nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO

i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO a.F. einen erneuten Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 215

Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. bei dem Bundesgerichtshof

gestellt werden kann, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde

eingelegt ist (Senat, Beschl. v. 4. März 2009, AnwZ (B) 78/08, juris).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

a) Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach der

seinerzeit noch maßgeblichen Vorschrift des § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. nur

angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig

wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur

schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr

konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senat,

Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; Beschl.

v. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese Voraussetzungen lagen bei

Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich auch

im

Beschwerdeverfahren nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit

dafür, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und

der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls zu widerrufen war und der Widerrufsgrund auch nicht im

Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist auch weiterhin

geboten.

b) Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids

lagen die

Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

vor.

aa) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der

Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die

er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen

Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere

die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn

(Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102;

Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wird

der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu

führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall

gesetzlich vermutet.

bb) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des

Widerrufsbescheids in Vermögensverfall.

(1) Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit 19 Haftbefehlen und

der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des

Amtsgerichts M. eingetragen. Vermögensverfall wurde deshalb bei dem

Antragsteller gesetzlich vermutet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren

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auch zerrüttet. Gegen den Antragsteller wurden seinerzeit insgesamt 56

Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Beträgen von 34,64 € bis 20.924,25 €

betrieben. Ferner war die Zwangsversteigerung von

Immobilien des

Antragstellers durch das Amtsgericht M. wegen einer Forderung von

311.789,51 € und das Amtsgericht P. wegen einer Forderung von

374.372,90 € angeordnet worden. Die Vermieterin des Antragstellers hatte ihre

Außenstände in der Kündigung des Mietvertrags über die Kanzleiräume mit

40.000 € beziffert. Seinen Mitarbeitern, die im Mai 2008 kündigten, zahlte der

Antragsteller zuletzt kein Arbeitsentgelt. Er führte auch die Sozialabgaben nicht

ab. Wie es dazu kam und ob der Antragsteller seine missliche Lage eigenen

Fehlern zuzuschreiben hat, ist unerheblich; entscheidend ist allein die objektive

Lage (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995,

28 f.; Beschl. v. 1. Februar 2006, AnwZ (B) 71/05, AnwBl. 2006, 356).

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(2) Der Antragsteller hat den zuletzt genannten Beweisanzeichen nur die

nicht

konkretisierte

und

zudem

auch

nicht

belegte Behauptung

entgegengesetzt, er habe Honorarforderungen von 600.000 €. Das genügte

nicht.

Bei

geordneten

Vermögensverhältnissen

wären

solche

Honorarforderungen beizeiten durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von

Schulden eingesetzt worden. Hinzukommt, dass gegen den Antragsteller die

Vermutung des Vermögensverfalls streitet. Diese kann der Rechtsanwalt nur

widerlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse vorlegt

(Senat, Beschl. v. 25. März 1991,

AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B)

68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unveröff.; Beschl. v.

31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Das ist nicht

ansatzweise geschehen.

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cc) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet

(Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür,

dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht.

Der Antragsteller hatte vielmehr seine Angestellten nicht mehr bezahlt und die

Sozialabgaben nicht mehr abgeführt.

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c) Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der

Widerrufsgrund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist.

aa) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein

Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des

Verfahrens entfällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus,

dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem

Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,

AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Die gegenteilige Ansicht des

Antragstellers

trifft nicht zu. Der Berücksichtigung eines Fortfalls des

Widerrufsgrundes liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt

andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs

sogleich wieder

zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Das gilt aber nur, wenn

geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und

Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu

beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007,

AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris, Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO,

7. Aufl., § 14 Rdn. 60), dem eine entsprechende Mitwirkung nach § 215 Abs. 3

BRAO i.V.m. § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG)

obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.

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bb) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht

konsolidiert. Das Amtsgericht M. hat im Gegenteil am 5. September 2008

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.

Vermögensverfall wird deshalb nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jetzt auch aus

diesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens

sind

geordnete

Vermögensverhältnisse

erst

wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren entweder mit einem bestätigten

Schuldenbereinigungsplan oder mit der durch das

Insolvenzgericht

angekündigten Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Daran fehlt es.

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cc) Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort.

(1) Sie entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht

schon

durch

die

Insolvenzeröffnung

und

die

damit

eintretende

Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni

2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. März

2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Vielmehr muss die begründete Aussicht bestehen,

dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die

Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb

ändert auch der bloße Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat,

Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl.

v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008,

AnwZ (B) 33/07, juris). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt vielmehr

erst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch Beschluss des

Insolvenzgerichts

förmlich angekündigt worden

ist

(Senat, Beschl. v.

7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 3; Beschl. v.

7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 16. April 2007,

AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Nichts anderes gilt für den Abschluss des

Verfahrens durch die Bestätigung eines Schuldenbereinigungsplans. Auch in

dieser Konstellation

lässt nicht schon die - hier zudem nicht belegte -

Behauptung von Einnahmen die Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen.

Vielmehr muss ein solcher Plan vorgelegt und die begründete Aussicht auf

seine Bestätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen.

Dazu fehlt hier jede konkrete Darlegung.

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(2) Schließlich liegt auch ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechts-

anwalts verneint werden kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO

unter II 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559

unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f.

unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925),

nicht vor. Wie der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidung vom

18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) klargestellt hat, kann bei

einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer

Einzelkanzlei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch

arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten

Rechtsanwalts grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren

Einhaltung

in einer Einzelkanzlei - anders als

in einer Sozietät - nicht

zuverlässig sichergestellt werden kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B)

13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07,

juris). Zu einer abweichenden Beurteilung gibt der

- ebenfalls nicht

konkretisierte und nicht belegte - Vortrag des Antragstellers

in seinem

Schriftsatz vom 2. Juni 2009 keinen Anlass.

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d) Der sofortige Vollzug des Widerrufs ist auch weiterhin zur Abwehr

konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des

Antragstellers, zwingend geboten. Der Antragsteller hat die Interessen seiner

Mandanten konkret gefährdet. Er hat seine Kanzlei nicht, wie er meint, geordnet

aufgelöst. Er hat seine Mitarbeiter vor ihrer Kündigung nicht mehr bezahlt und

die für sie anfallenden Sozialabgaben nicht mehr abgeführt. Er hat sich am

8. Mai 2008 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, ohne einen

Vertreter zu bestellen oder dies bei der Antragsgegnerin anzuregen. Dazu kam

es erst auf Grund von Beschwerden bei der Antragsgegnerin. Der von der

Antragsgegnerin bestellte Vertreter hat die Kanzlei in desolatem Zustand

vorgefunden. Der Antragsteller unterstützt den Abwickler seiner Kanzlei bei

seiner Aufgabe auch nicht. Außerdem sind in einem Fall Mandantengelder nicht

ausgekehrt worden.

Ganter

Schmidt-Räntsch

Lohmann

Frey

Hauger

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 27.11.2008 - BayAGH I - 30/08 -