BGH Beschluss vom 26.11.2009 – AnwZ (B) 27/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/09
BESCHLUSS
vom
26. November 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann,
den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 26. November 2009
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin
vom 10. Juli 2008 und seiner sofortigen Beschwerde gegen
dessen Zurückweisung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller
ist seit dem 19. Januar 1979
im Bezirk der
Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli
2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls und erklärte den Widerruf für sofort vollziehbar. Den
Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
II.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
1. Er ist allerdings zulässig. Die Zurückweisung eines Antrags auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof
ist zwar nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1
BRAO a.F. unanfechtbar. Das schließt aber nach § 215 Abs. 2 und 3 BRAO
i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO a.F. einen erneuten Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 215
Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. bei dem Bundesgerichtshof
gestellt werden kann, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde
eingelegt ist (Senat, Beschl. v. 4. März 2009, AnwZ (B) 78/08, juris).
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
a) Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach der
seinerzeit noch maßgeblichen Vorschrift des § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. nur
angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig
wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur
schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr
konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senat,
Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; Beschl.
v. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese Voraussetzungen lagen bei
Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich auch
im
Beschwerdeverfahren nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit
dafür, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und
der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls zu widerrufen war und der Widerrufsgrund auch nicht im
Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist auch weiterhin
geboten.
b) Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids
lagen die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
vor.
aa) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der
Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die
er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen
Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere
die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn
(Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102;
Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wird
der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu
führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall
gesetzlich vermutet.
bb) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des
Widerrufsbescheids in Vermögensverfall.
(1) Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit 19 Haftbefehlen und
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des
Amtsgerichts M. eingetragen. Vermögensverfall wurde deshalb bei dem
Antragsteller gesetzlich vermutet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren
auch zerrüttet. Gegen den Antragsteller wurden seinerzeit insgesamt 56
Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Beträgen von 34,64 € bis 20.924,25 €
betrieben. Ferner war die Zwangsversteigerung von
Immobilien des
Antragstellers durch das Amtsgericht M. wegen einer Forderung von
311.789,51 € und das Amtsgericht P. wegen einer Forderung von
374.372,90 € angeordnet worden. Die Vermieterin des Antragstellers hatte ihre
Außenstände in der Kündigung des Mietvertrags über die Kanzleiräume mit
40.000 € beziffert. Seinen Mitarbeitern, die im Mai 2008 kündigten, zahlte der
Antragsteller zuletzt kein Arbeitsentgelt. Er führte auch die Sozialabgaben nicht
ab. Wie es dazu kam und ob der Antragsteller seine missliche Lage eigenen
Fehlern zuzuschreiben hat, ist unerheblich; entscheidend ist allein die objektive
Lage (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995,
28 f.; Beschl. v. 1. Februar 2006, AnwZ (B) 71/05, AnwBl. 2006, 356).
(2) Der Antragsteller hat den zuletzt genannten Beweisanzeichen nur die
nicht
konkretisierte
und
zudem
auch
nicht
belegte Behauptung
entgegengesetzt, er habe Honorarforderungen von 600.000 €. Das genügte
nicht.
Bei
geordneten
Vermögensverhältnissen
wären
solche
Honorarforderungen beizeiten durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von
Schulden eingesetzt worden. Hinzukommt, dass gegen den Antragsteller die
Vermutung des Vermögensverfalls streitet. Diese kann der Rechtsanwalt nur
widerlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse vorlegt
(Senat, Beschl. v. 25. März 1991,
AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B)
68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unveröff.; Beschl. v.
31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Das ist nicht
ansatzweise geschehen.
cc) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden
gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet
(Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür,
dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht.
Der Antragsteller hatte vielmehr seine Angestellten nicht mehr bezahlt und die
Sozialabgaben nicht mehr abgeführt.
c) Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der
Widerrufsgrund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist.
aa) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein
Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des
Verfahrens entfällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus,
dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem
Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,
AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Die gegenteilige Ansicht des
Antragstellers
trifft nicht zu. Der Berücksichtigung eines Fortfalls des
Widerrufsgrundes liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt
andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs
sogleich wieder
zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Das gilt aber nur, wenn
geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu
beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007,
AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris, Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO,
7. Aufl., § 14 Rdn. 60), dem eine entsprechende Mitwirkung nach § 215 Abs. 3
BRAO i.V.m. § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG)
obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.
bb) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht
konsolidiert. Das Amtsgericht M. hat im Gegenteil am 5. September 2008
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.
Vermögensverfall wird deshalb nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jetzt auch aus
diesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens
sind
geordnete
Vermögensverhältnisse
erst
wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren entweder mit einem bestätigten
Schuldenbereinigungsplan oder mit der durch das
Insolvenzgericht
angekündigten Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Daran fehlt es.
cc) Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort.
(1) Sie entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht
schon
durch
die
Insolvenzeröffnung
und
die
damit
eintretende
Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni
2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. März
2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Vielmehr muss die begründete Aussicht bestehen,
dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die
Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb
ändert auch der bloße Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat,
Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl.
v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008,
AnwZ (B) 33/07, juris). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt vielmehr
erst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch Beschluss des
Insolvenzgerichts
förmlich angekündigt worden
ist
(Senat, Beschl. v.
7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 3; Beschl. v.
7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 16. April 2007,
AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Nichts anderes gilt für den Abschluss des
Verfahrens durch die Bestätigung eines Schuldenbereinigungsplans. Auch in
dieser Konstellation
lässt nicht schon die - hier zudem nicht belegte -
Behauptung von Einnahmen die Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen.
Vielmehr muss ein solcher Plan vorgelegt und die begründete Aussicht auf
seine Bestätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen.
Dazu fehlt hier jede konkrete Darlegung.
(2) Schließlich liegt auch ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechts-
anwalts verneint werden kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO
unter II 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559
unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f.
unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925),
nicht vor. Wie der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidung vom
18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) klargestellt hat, kann bei
einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer
Einzelkanzlei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch
arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten
Rechtsanwalts grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren
Einhaltung
in einer Einzelkanzlei - anders als
in einer Sozietät - nicht
zuverlässig sichergestellt werden kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B)
13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07,
juris). Zu einer abweichenden Beurteilung gibt der
- ebenfalls nicht
konkretisierte und nicht belegte - Vortrag des Antragstellers
in seinem
Schriftsatz vom 2. Juni 2009 keinen Anlass.
d) Der sofortige Vollzug des Widerrufs ist auch weiterhin zur Abwehr
konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des
Antragstellers, zwingend geboten. Der Antragsteller hat die Interessen seiner
Mandanten konkret gefährdet. Er hat seine Kanzlei nicht, wie er meint, geordnet
aufgelöst. Er hat seine Mitarbeiter vor ihrer Kündigung nicht mehr bezahlt und
die für sie anfallenden Sozialabgaben nicht mehr abgeführt. Er hat sich am
8. Mai 2008 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, ohne einen
Vertreter zu bestellen oder dies bei der Antragsgegnerin anzuregen. Dazu kam
es erst auf Grund von Beschwerden bei der Antragsgegnerin. Der von der
Antragsgegnerin bestellte Vertreter hat die Kanzlei in desolatem Zustand
vorgefunden. Der Antragsteller unterstützt den Abwickler seiner Kanzlei bei
seiner Aufgabe auch nicht. Außerdem sind in einem Fall Mandantengelder nicht
ausgekehrt worden.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 27.11.2008 - BayAGH I - 30/08 -