BGH Beschluss vom 26.11.2009 – AnwZ (B) 75/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/09
BESCHLUSS
vom
26. November 2009
in dem Verfahren
wegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Rich-
terin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin
Dr. Hauger
am 26. November 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 1. Oktober 1962 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur
Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom
11. Februar 2000 widerrief die Rechtsanwaltskammer B. die Zulassung des
Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Am 16. Januar 2002 schloss das An-
waltsgericht B. den Antragsteller wegen Verletzung von Anwaltspflichten in
25 Fällen - der Antragsteller soll in den Jahren 1996 bis 2000 als Nachlasspfle-
ger Verzeichnisse, Abrechnungen und Berichte nicht erstellt und Nachfragen
unbeantwortet gelassen haben - aus der Anwaltschaft aus. Auf die Berufung
des Antragstellers stellte der Anwaltsgerichtshof B. das Verfahren am
19. Mai 2003 insoweit ein. Am 23. Oktober 2003 verurteilte das Amtsgericht
B. den Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
zur Bewährung aus. Die Berufung des Antragstellers hatte insoweit Erfolg, als
der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von nur zehn Monaten verurteilt wurde,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 18. Oktober 2007
erließ das Amtsgericht T. die Freiheitsstrafe.
In den Jahren 2004, 2005 und 2006 beantragte der Antragsteller die
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei den Anwaltskammern B. ,
S. sowie bei der Antragsgegnerin. Er nahm die Anträge jeweils im
gerichtlichen Verfahren zurück. Am 14. August 2007 beantragte der Antragstel-
ler die Wiederzulassung bei der Rechtsanwaltskammer M. Auch dieser
Antrag wurde zurückgewiesen; der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom
29. Dezember 2007 gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof.
Am 6. März 2008 hat der Antragsteller die Wiederzulassung bei der An-
tragsgegnerin beantragt, ohne das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof M.
zu erwähnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom
3. Dezember 2008 wegen des ihrer Meinung nach noch anhängigen Zulas-
sungsverfahrens in M. als unzulässig abgewiesen. Der Antrag des An-
tragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist mit der Maßgabe zurückgewiesen
worden, dass der Antrag nicht unzulässig, sondern unbegründet sei. Das Zu-
lassungsverfahren in M. sei spätestens mit der Antragsrücknahme durch
Schriftsatz vom 19. September 2008 im Verfahren der sofortigen Beschwerde
vor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs beendet gewesen; eine Wieder-
zulassung verbiete sich jedoch wegen der Straftaten des Antragstellers, die
seine Unwürdigkeit begründeten (§ 7 Nr. 5 BRAO), wegen seines sonstigen
Fehlverhaltens und wegen seiner unrichtigen Angaben im Zulassungsverfahren.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 29. Juni 2009 sofortige
Beschwerde eingelegt. Mit am 1. September 2009 beim Bundesgerichtshof ein-
gegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller seinen Zulassungsantrag zurück-
genommen, die Sache in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der
Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Antragsgegne-
rin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, den Kos-
tenantrag zurückzuweisen.
II.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Analog § 91a ZPO (vgl.
BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat eine Kostenentscheidung zu
treffen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ent-
spricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt,
nachdem er seinen Zulassungsantrag erneut zurückgenommen hat. Eine Er-
stattung der außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.
Ganter Ernemann Lohmann
Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Rostock, Entscheidung vom 09.06.2009 - AGH 16/08 (II/8) -