BGH Beschluss vom 27.11.2009 – AnwZ (B) 73/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/09
BESCHLUSS
vom
27. November 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann,
den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 27. November 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen ge-
wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Be-
scheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2008 zurückgewiesen hat. Das
Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung
des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO) zur
Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F.,
§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichts-
kosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die hier
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Frey
Hauger
zu tragen.
Ganter
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 109/08 -