Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2009 – AnwZ (B) 73/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/09

BESCHLUSS

vom

27. November 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann,

den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 27. November 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen ge-

wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Be-

scheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2008 zurückgewiesen hat. Das

Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung

des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO) zur

Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F.,

§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichts-

kosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die hier

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin

Schmidt-Räntsch

Lohmann

Frey

Hauger

zu tragen.

Ganter

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 109/08 -