BGH Beschluss vom 27.11.2009 – BLw 4/09
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 4/09
BESCHLUSS
vom
27. November 2009
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GrdstVG § 4 Nr. 1
Für die Genehmigungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 GrdstVG ist allein entscheidend,
wer als Handelnder an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist; handelt der Bund nicht
als solcher oder durch rechtsfähige Sondervermögen, sondern in einer anderen
Rechtsform, sind solche Rechtsgeschäfte nicht genehmigungsfrei.
BGH, Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09 - OLG Dresden
AG Bautzen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied
und Siebers
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen
den
Beschluss
des
Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
24. Februar 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den
übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatteten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
20.000 €.
Gründe
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. März 2008 erwarb der Betei-
ligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 zwei aneinander grenzende und landwirt-
schaftlich genutzte Grundstücke (Flurstücke 1/5 und 17/8) zur Gesamtgröße
von 4.4141 ha zum Preis von 20.000 €. Zuvor hatte er die behördliche Geneh-
migung zur standortgerechten Erstaufforstung des Flurstücks 17/8 innerhalb
von drei Jahren erhalten.
Der Notar beantragte die Genehmigung des Vertrags nach dem Grund-
stücksverkehrsgesetz. Der Beteiligte zu 4 verlängerte die Frist für die Entschei-
dung über den Antrag auf drei Monate. Bei seiner Anhörung durch den Beteilig-
ten zu 4 gab der Beteiligte zu 2 an, dass eine Verpachtung der Flächen an orts-
ansässige Landwirtschaftsbetriebe beabsichtigt sei und angestrebt werde, da
sich die Flächen in sensiblem Gebiet befänden, sie über GAT-Maßnahmen be-
wirtschaften zu lassen, um Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes
gleichermaßen zu berücksichtigen.
Die untere Naturschutzbehörde befürwortete nachdrücklich den Erwerb
des Flurstücks 1/5 durch den Beteiligten zu 2.
Nachdem zwei Landwirtschaftsbetriebe ihr Interesse an dem Erwerb der
Flächen angemeldet hatten, erklärte die Beteiligte zu 3 die Ausübung des Vor-
kaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz. Hierüber unterrichtete der Betei-
ligte zu 4 innerhalb der Dreimonatsfrist die Beteiligten zu 1 und 2 sowie den
Notar. Er verwies darauf, dass die Veräußerung an den Beteiligten zu 2 als
Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeute und
dieser Grund für die Versagung der Genehmigung nicht durch eine Verpach-
tungs- oder Veräußerungsauflage oder eine Bedingung ausgeräumt werden
könne.
Nach Ansicht des Beteiligten zu 2 ist der Kaufvertrag nicht genehmi-
gungspflichtig, weil an der Veräußerung der Bund beteiligt sei; auch bedeute
die Veräußerung der Flächen an ihn keine ungesunde Verteilung von Grund
und Boden. Auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsge-
richt - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag mit den Auflagen genehmigt, das
Flurstück 1/5 zu ortsüblichen Bedingungen an einen Landwirt zu verpachten
und das Flurstück 17/8 an einen Landwirt zu veräußern, wenn nicht bis zum
24. Oktober 2010 mit der Aufforstung begonnen werde. Auf die sofortige Be-
schwerde
des
Beteiligten
zu
hat
das Oberlandesgericht
- Landwirtschaftssenat - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückge-
wiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Be-
teiligte zu 5 beantragt, will der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der erstin-
stanzlichen Entscheidung erreichen.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts bedarf der Grundstückskauf-
II.
a.F. (nunmehr § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsAgrarAÜG). Eine Genehmigungs-
freiheit nach § 4 Nr. 1 GrdstVG, wonach eine Genehmigung u.a. dann nicht
notwendig sei, wenn der Bund als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt sei,
bestehe nicht. Die Beteiligte zu 1 falle nicht unter den Begriff "Bund" im Sinne
der Vorschrift; auch ergebe sich aus § 3 Abs. 11 AusglLeistG, wonach § 4 Nr. 1
GrdstVG nur für die im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms zu vergünstig-
ten Konditionen vorgenommenen Grundstücksveräußerungen entsprechend
anwendbar sei, dass der Gesetzgeber die von der Beteiligten zu 1 abgeschlos-
senen Grundstücksgeschäfte nicht generell von der Genehmigungspflicht habe
freistellen wollen. Die Vertragsgenehmigung sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
GrdstVG zu versagen, weil Umstände vorlägen, aus denen sich ergebe, dass
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeute. Es
sei ein leistungsfähiger Landwirtschaftsbetrieb mit dringendem Aufstockungs-
bedarf vorhanden, der zum Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kauf-
vertrags bereit und in der Lage sei; demgegenüber sei der Beteiligte zu 2 ein
Nichtlandwirt. Zwar könne ein Grundstückskauf durch einen Naturschutzver-
band zur Verwirklichung eines Naturschutzprojekts genehmigungsfähig sein,
wenn dieses förderungsfähig sei und von den staatlichen Behörden befürwortet
werde. Es seien allerdings konkrete und in absehbarer Zeit zu realisierende
Absichten und ernsthafte Vorkehrungen des Erwerbers zur Verwirklichung des
Projekts erforderlich. Hieran fehle es jedoch; denn der Beteiligte zu 2 habe in
dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufs-
rechts durch die Beteiligte zu 3 lediglich unklare und unverbindliche Absichtser-
klärungen abgegeben. Auch könne der Versagungsgrund der ungesunden Ver-
teilung von Grund und Boden nicht durch Auflagen ausgeräumt werden.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 LwVG statthaft und auch im
Übrigen zulässig (§§ 25, 25 LwVG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Be-
schwerdegericht hat die Genehmigung des Kaufvertrags zu Recht versagt.
1. Rechtsfehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen -
hat das Beschwerdegericht die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit des
Vertrags bejaht. Frei von Rechtsfehlern - und ebenfalls von der Rechtsbe-
schwerde nicht angegriffen - sind auch die Ausführungen des Beschwerdege-
richts dazu, dass die Genehmigung nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG infolge des
Versäumens von Fristen in dem Verfahren durch den Beteiligten zu 4 als erteilt
galt, so dass die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht ausüben konnte.
2. Ebenso fehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Genehmigungsfrei-
heit nach § 4 Nr. 1 GrdstVG verneint. Die dagegen erhobenen Rügen der
Rechtsbeschwerde bleiben erfolglos.
a) Nach § 4 Nr. 1 GrdstVG sind an sich genehmigungsbedürftige Grund-
stückskaufverträge genehmigungsfrei, wenn an ihnen u.a. der Bund beteiligt,
also entweder Veräußerer oder Erwerber ist. Daran fehlt es hier. Die Beteiligte
zu 1 ist nicht "Bund" im Sinne der Vorschrift. Der Begriff umfasst neben der Ge-
bietskörperschaft selbst nur die Sondervermögen des Bundes (Netz, Grund-
stücksverkehrsgesetz - Praxiskommentar -, 4. Aufl., § 4 Anm. 4.4.2). Sie müs-
sen Handlungssubjekt im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung sein.
Rechtsgeschäfte, die von rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts im Rahmen der von ihnen ausgeübten mittelbaren
Bundesverwaltung abgeschlossen werden, sind nicht von der Genehmigungs-
pflicht befreit (Netz, aaO, Anm. 4.4.2.1).
b) Dass die Beteiligte zu 1 weder der Bund selbst noch ein Sonderver-
mögen des Bundes ist, hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen.
Sie ist eine juristische Person des Privatrechts, deren Geschäftsanteile der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) zustehen. Die-
se ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, die
als Träger mittelbarer Staatsverwaltung staatliche Aufgaben wahrnimmt (BGH,
Beschl. v. 16. Januar 1997, IX ZR 40/96, WM 1997, 892, 893). Dieses Gesell-
schaftsverhältnis führt jedoch, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde,
nicht dazu, dass Rechtsgeschäfte, an denen die BvS beteiligt ist, genehmi-
gungsfrei sind; denn die BvS wird nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundes-
verwaltung tätig. Somit können auch Rechtsgeschäfte, an denen die Beteiligte
zu 1 auf Veräußerer- oder Erwerberseite mitwirkt, nicht genehmigungsfrei sein.
c) Auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogene historische Aus-
legung der Vorschrift des § 4 Nr. 1 GrdstVG spricht nicht für die Genehmi-
gungsfreiheit. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wirkt sich die Freistel-
lung von der Genehmigungspflicht in zweierlei Hinsicht aus: Zum einen ist die
Unterteilung in genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte (§ 4 GrdstVG) und in sol-
che, deren Genehmigung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht
verweigert werden darf (§ 8 GrdstVG), deshalb gewählt worden, weil bei den
nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften sofort für den Grundbuchbe-
amten klar zu erkennen sei, ob ein Vertrag in diese Gruppe falle, hingegen bei
den anderen Rechtsgeschäften der Landwirtschaftsbehörde vorbehalten blei-
ben müsse, das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen zu prüfen; zum an-
deren sei bei der Beteiligung des Bundes oder eines Landes als Vertragsteil die
Überwachung der einen Behörde durch die andere nachgeordnete Behörde
nicht angängig (Entwurf der Bundesregierung eines Grundstücksverkehrsge-
setzes, BT-Drs. 3/119 S. 17; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Entwurf, BT-Drs. 3/2635 S. 6). Dem-
nach steht die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Einklang mit dem ge-
setzgeberischen Willen. Diesem ist die in der Kommentarliteratur und auch von
der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung, die Genehmigungsfreiheit nach
§ 4 Nr. 1 GrdstVG beruhe auch darauf, dass vom Bund und von den Ländern
erwartet werde, dass sie bei ihren Grundstücksgeschäften auch ohne Kontrolle
die tragenden Grundsätze des Grundstücksverkehrsrechts beachteten (Netz,
aaO, Anm. 4.4.2; Vorwerk/v. Spreckelsen, Grundstücksverkehrsgesetz, § 4
Rdn. 19; Wöhrmann, Das Grundstücksverkehrsgesetz, § 4 Rdn. 3) nicht zu ent-
nehmen. Im Übrigen führt diese Ansicht hier ebenfalls nicht zur Genehmigungs-
freiheit, weil weder die Beteiligte zu 1 noch ihre Gesellschafterin BvS nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu den in § 4 Nr. 1 GrdstVG privile-
gierten Körperschaften gehört. Denn bei der Beteiligung anderer juristischer
Personen des öffentlichen Rechts als des Bundes oder eines Landes soll keine
Genehmigungsfreiheit bestehen (Entwurf der Bundesregierung eines Grund-
stücksverkehrsgesetzes, aaO).
d) Der Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 1 GrdstVG spricht ebenfalls nicht
für die Genehmigungsfreiheit. Zwar mögen die Regelungen in dem "Konzept für
die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG" (Privati-
sierungskonzept), wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf dessen Nr. 2
meint, die besonderen Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die der
landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Flächen derzeit nutzen, umfassend
berücksichtigen. Das steht aber in keinem Zusammenhang mit der Frage der
Genehmigungsfreiheit, die danach zu beantworten ist, wer an dem Rechtsge-
schäft beteiligt ist.
e) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwer-
degericht der Regelung in § 3 Abs. 11 AusglLeistG, wonach § 4 Nr. 1 GrdstVG
auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke
durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden ist,
im Umkehrschluss entnommen hat, dass die Genehmigungsfreiheit für andere
Veräußerungen durch die Beteiligte zu 1 als solche im Rahmen des Flächener-
werbsprogramms nicht gilt. Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Vor-
schrift des § 3 Abs. 11 AusglLeistG sei nicht geeignet, den Regelungsinhalt des
§ 4 Nr. 1 GrdstVG zu verändern, geht an dem Problem vorbei. Erklärt das Ge-
setz eine für einen bestimmten Sachverhalt geltende gesetzliche Regelung für
entsprechend anwendbar auf einen anderen Sachverhalt, ändert es damit nicht
den Inhalt der anderen Regelung, sondern erweitert ihren Anwendungsbereich.
f) Nach alledem ist es für die Genehmigungsfreiheit nach § 4 Nr. 1
GrdstVG allein entscheidend, wer als Handelnder an dem Rechtsgeschäft be-
teiligt ist. Handelt der Bund nicht selbst oder durch rechtsfähige Sondervermö-
gen, sondern in einer anderen Rechtsform, sind diese Rechtsgeschäfte nicht
genehmigungsfrei. Dass er sich aus staatsrechtlicher Sicht für sein staatliches
Handeln auch anderer Organisationsformen bedienen kann, wie die Rechtsbe-
schwerde geltend macht, ändert daran nichts.
3. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen,
dass die Genehmigung des Kaufvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG
zu versagen ist. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufs-
rechts durch die Beteiligte zu 3 lag kein konkretes, in absehbarer Zeit zu reali-
sierendes Naturschutzkonzept des Beteiligten zu 2 vor, welches von staatlichen
Behörden befürwortet wurde und förderungsfähig war. Diese tatrichterliche
Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Rechtsbeschwerde
geltend macht, dass das Beschwerdegericht wegen der dem Beteiligten zu 2
erteilten Genehmigung zur Aufforstung des Flurstücks 17/8 und wegen der Be-
fürwortung des Erwerbs des Flurstücks 1/5 durch die untere Naturschutzbehör-
de zu einem anderen Ergebnis habe gelangen müssen, versucht sie lediglich,
die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
Demgemäß bedeutete der Verkauf der Grundstücke an den Beteiligten
zu 2, einen Nichtlandwirt, angesichts des Vorhandenseins eines aufstockungs-
bedürftigen und - willigen Vollerwerbslandwirts eine ungesunde Verteilung von
Grund und Boden (siehe nur Senat, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05,
RdL 2006, 236, 237 f.).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung
des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in den §§ 36 Abs. 1, 37 LwVG.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 30 XV 12/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.02.2009 - W XV 777/08 -