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BGH Beschluss vom 27.11.2009 – BLw 9/09
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 9/09
BESCHLUSS
vom
27. November 2009
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-
renamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts München vom
10. Juli 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 4, die den übrigen
Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
293.238,68 €.
Gründe:
I.
1
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. September 2001 verkaufte
der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 die im Eingang dieses Beschlusses be-
zeichneten landwirtschaftlichen Flächen. Der Beteiligte zu 6 genehmigte den
Vertrag nach § 2 GrdstVG. Die Beteiligte zu 3 wurde am 13. Februar 2002 als
Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde ein für den Be-
teiligten zu 1 eingetragenes Vorkaufsrecht gelöscht. Er erhob dagegen Wider-
spruch und erklärte am 25. Mai 2002 gegenüber den Beteiligten zu 2 und 3 die
Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Beteiligte zu 2 wurde zur Auflassung der
Flächen an den Beteiligten zu 1 und zur Bewilligung von dessen Eintragung als
Eigentümer in das Grundbuch verurteilt; die Beteiligte zu 3 wurde verurteilt, der
Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer in das Grundbuch zuzustimmen
und die Flächen an
ihn herauszugeben.
In notarieller Urkunde vom
30. Dezember 2005 erklärten die Beteiligten zu 1 und 3, letztere auch in Vertre-
tung des Beteiligten zu 2, die Auflassung.
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Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 beantragten die Urkundsnotare bei
dem Beteiligten zu 6 die Erteilung der Genehmigung bzw. eines Negativattestes
nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Die Frist zur Herbeiführung einer Ent-
scheidung wurde zunächst auf zwei und später auf drei Monate verlängert.
Nachdem der Beteiligte zu 6 auf Bedenken der Genehmigungsfähigkeit hinge-
wiesen hatte, weil der Beteiligte zu 1 kein Landwirt war und erwerbswillige, er-
werbsfähige Landwirte an dem Kauf der Flächen interessiert waren, teilte der
Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 23. März 2006 mit, dass er sich auf dem Weg
zu einem leistungsfähigen Haupt- bzw. Nebenerwerbslandwirt befinde. Am
4. April 2006 legte er eine mit "Betriebsplanung" überschriebene Wirtschaftlich-
keitsberechnung vor, die auf einem Betriebskonzept beruhte, welches die Hal-
tung und Zucht von Angusrindern bei Weidebetrieb mit Selbstvermarktung zum
Gegenstand hatte; gleichzeitig legte er eine Rechnung über den Kauf von vier
Anguskühen ohne Kalb, zehn Anguskühen mit Kalb und einem An-
gus-Deckbullen sowie einen "Betriebsbetreuungs- und Ausbildungsvertrag" mit
einem Diplomlandwirt vor.
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Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilte die Beteiligte zu 4 dem Beteiligten
zu 6 mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausübe. Der Beteiligte zu 6
unterrichtete die Beteiligten zu 1 bis 3 hiervon und führte aus, dass die Geneh-
migung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu versagen gewesen wäre, weil
die Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 1 eine ungesunde Vertei-
lung des Grund und Bodens bedeutet hätte.
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Der dagegen gerichtete Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Ent-
scheidung ist erfolgreich gewesen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -
hat die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 für unwirksam
erklärt und den Kaufvertrag nebst der Auflassung genehmigt. Die sofortige Be-
schwerde der Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-
schaftssachen - zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde will die Beteiligte zu 4 die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstan-
zen erreichen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-
doch.
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1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-
richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-
satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-
nannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung
ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in
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einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entschei-
dungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso
wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwen-
dung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004,
BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
a) Die Beteiligte zu 4 meint, das Beschwerdegericht sei von einem tra-
genden Rechtssatz in dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom
10. April 2007 (LwU 864/04) abgewichen, indem es als nicht entscheidend an-
gesehen habe, dass im Zeitpunkt der Ausübung ihres Vorkaufsrechts keine
nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung des Beteiligten zu 1 vorgelegen
habe; in der Vergleichsentscheidung werde dagegen der Rechtsgedanke zum
Ausdruck gebracht, dass es bei der nach § 9 GrdstVG veranlassten Prognose-
entscheidung, ob sich ein Nichtlandwirt zu einem Nebenerwerbslandwirt entwi-
ckeln wolle, erforderlich sei, dass dieser ein tragfähiges Betriebskonzept vorle-
ge, welches Rückschlüsse darauf zulasse, ob sich der Betrieb in absehbarer
Zeit zu einem leistungsfähigen Nebenerwerbsbetrieb entwickeln könne, und
dass der Umstand, dass der Erwerber nach der Ausübung des Vorkaufsrechts
durch das Siedlungsunternehmen das Betriebskonzept erheblich verbessert
und ausgeweitet habe, nicht zu berücksichtigen sei.
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Eine Divergenz in dem oben genannten Sinn vermag die Beteiligte zu 4
damit nicht zu begründen. Denn das Beschwerdegericht hat auf Seite 14 oben
des angefochtenen Beschlusses seine aufgrund der Beweisaufnahme gewon-
nene Überzeugung dargestellt, dass der Beteiligte zu 1 in dem maßgeblichen,
durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vor-
kaufsrechts konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten so-
wie Vorkehrungen getroffen hatte, sich zu einem leistungsfähigen Nebener-
werbslandwirt zu entwickeln, wofür er ein schlüssiges und nachvollziehbares
Betriebskonzept erstellt hatte, welches Rückschlüsse auf einen leistungsfähigen
Nebenerwerbsbetrieb zuließ. Dies zeigt, dass das Beschwerdegericht an der
von der Beteiligten zu 4 genannten Stelle (Seite 23 unten/24 oben des ange-
fochtenen Beschlusses) ausschließlich die von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte
"Betriebsplanung", und nicht das maßgebliche gesamte Betriebskonzept, für
nicht ausreichend angesehen hat.
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b) Weiter meint die Beteiligte zu 4, das Beschwerdegericht sei auch von
einem tragenden Rechtssatz in dem Beschluss des Senats vom 28. April 2006
(BLw 32/05, RdL 2006, 236) abgewichen, indem es sich von dem Gedanken
habe leiten lassen, dass es ohne Vorliegen einer tragfähigen Wirtschaftlich-
keitsberechnung im Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufs-
rechts genüge, wenn ein überzeugendes Rechenwerk in der Folgezeit nachge-
reicht werde, weil das im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsbehörde
vorliegende, strengen Anforderungen noch nicht genügende Betriebskonzept
und die später nachgereichten "verfeinerten, umfassenderen und detaillierteren"
Konzepte als Einheit betrachtet werden müssten und in dieser Zusammenschau
der erforderliche Nachweis gesehen werden müsse, dass der geplante Neben-
erwerbsbetrieb auch leistungsfähig sein werde; in der Vergleichsentscheidung
sei dagegen der Leitgedanke enthalten, dass es bei der Entscheidung der Fra-
ge, ob der Nichtlandwirt bei der Prüfung seiner Einwendungen gegen die Aus-
übung des Vorkaufsrechts des Siedlungsunternehmens einem Landwirt gleich-
gestellt werden könne, auf die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1
Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts ankomme
und der Käufer dem Siedlungsunternehmen die Rechtsstellung, die es durch
die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt habe, nicht dadurch wieder entziehen
könne, dass er erst später die Voraussetzungen herbeiführe, unter denen die
Behörde die Veräußerung an ihn habe genehmigen müssen.
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Auch damit lässt sich keine Divergenz in dem oben genannten Sinn be-
gründen. Die Beteiligte zu 4 übersieht, dass das Beschwerdegericht seiner Ent-
scheidung den in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz zugrunde
gelegt hat, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt
handelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3
RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Sied-
lungsunternehmen zu beurteilen ist (Seite 13 unten des angefochtenen Be-
schlusses), und dass es ab Seite 14 oben des angefochtenen Beschlusses sei-
ne Überzeugung begründet hat, dass der Beteiligte zu 1 in dem maßgeblichen
Zeitpunkt ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept erstellt hatte.
An der von der Beteiligten zu 4 genannten Stelle (Seite 21 des angefochtenen
Beschlusses) hat das Beschwerdegericht keinen davon abweichenden Rechts-
satz aufgestellt.
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c) Schließlich stützt die Beteiligte zu 4 die Rechtsbeschwerde auf eine
angebliche Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu den Beschlüssen
des Senats vom 29. November 1996 (BGHZ 134, 166), 8. Mai 1998 (BLw 2/98,
RdL 1998, 210) und 28. April 2006 (BLw 32/05, aaO), weil es bei seiner Prü-
fung, ob die von dem Beteiligten zu 1 getroffenen Vorkehrungen zur Gründung
eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs erkennen ließen, dass dieser
leistungsfähig sein werde, nicht den in den Vergleichsentscheidungen geforder-
ten strengen Maßstab angelegt habe. Damit zeigt die Beteiligte zu 4, dass sie in
Wahrheit keine Divergenz geltend macht, sondern lediglich die Entscheidung
des Beschwerdegerichts für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann die Abwei-
chungsrechtsbeschwerde jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
III.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 5 XV 6/06 -
OLG München, Entscheidung vom 10.07.2009 - LwWXV 2108/08 -