Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.11.2009 – LwZR 12/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. November 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

LwZR 12/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Kündigungsrecht des Eigentümers, der nach der Beendigung des Nieß-

brauchs in einen von dem Nießbraucher abgeschlossenen Pachtvertrag als

Verpächter eingetreten ist, geht ohne besondere Vereinbarung nicht auf einen

Erwerber über.

BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 12/08 - OLG Schleswig

AG Plön

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche

Verhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-

chen Richter Rukwied und Siebers

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. November

2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

des Beklagten - mit Ausnahme der Verurteilung zur Räumung und

Herausgabe der von ihm gepachteten Weidefläche von ca. 0,8 ha

auf dem Flurstück 27 der Flur 3 der Gemarkung B. links

des P. weges in Richtung B. vor dem Wald - ent-

schieden worden

ist, und das Urteil des Amtsgerichts

- Landwirtschaftsgericht - Plön vom 20. März 2008 abgeändert.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit dem 23. September 2003 Eigentümer landwirtschaftli-

cher Flächen. Einen Teil davon pachtete der Vater des Beklagten im Jahr 1971

von dem damaligen Eigentümer K. D. . Das Pachtverhältnis ging zwi-

schenzeitlich auf der Pächterseite auf den Beklagten über. Es wurde mehrfach

verlängert, zuletzt mit einer im Jahr 2002 geschlossenen Vereinbarung bis zum

1. Oktober 2025. Hierbei handelte auf der Verpächterseite der frühere Eigentü-

mer K. D. als Nießbraucher, nachdem er das Eigentum im Jahr 1995

unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs auf S. D. , seinen

Neffen, übertragen hatte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Flächen von

S. D. an den Kläger mit Vertrag vom 24. Juli 2003 verzichtete K.

D. auf sein Nießbrauchsrecht. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte

ebenfalls am 23. September 2003, jedoch zeitlich vor der Umschreibung des

Eigentums auf den Kläger.

K. D. verstarb am 21. Oktober 2006. Gestützt auf die Regelung

in § 1056 Abs. 2 BGB, kündigte der Kläger das Pachtverhältnis mit Schreiben

vom 10. November 2006 sowie nochmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2007.

Der auf Räumung und Herausgabe der Flächen zum 1. Oktober 2008,

hilfsweise zum 30. September 2009, gerichteten Klage hat das Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - im Hilfsantrag stattgegeben. Die Berufung des Be-

klagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision

verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage wei-

ter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger ein Sonderkündi-

gungsrecht nach §§ 1056 Abs. 2, 1061 BGB. Dieses könne er daraus ableiten,

dass der Pachtvertrag auf der Verpächterseite von dem ursprünglichen Eigen-

tümer K. D. als Nießbraucher geschlossen worden sei und nach dessen

Tod dem späteren Eigentümer S. D. ein solches Kündigungsrecht zuge-

standen habe, welches bei dem Verkauf der Flächen auf den Kläger entweder

kraft Gesetzes oder durch Abtretung übergegangen sei.

II.

6

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger stand

kein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Landpachtvertrags (§ 585 Abs. 1

BGB) zu.

1. Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings insoweit, als sich die Verur-

teilung des Beklagten auch auf denjenigen Teil der Flächen erstreckt, hinsicht-

lich dessen der Beklagte in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den

Parteien die Feststellung seines Pachtrechts bis zum 1. Oktober 2025 verlangt

hat.

7

a) Der Urteilstenor des Vorprozesses lautet auf die Feststellung, dass

der Beklagte bis zum 30. September 2009 Pächter der Teilfläche ist. Dem liegt

die Rechtsauffassung des dort erkennenden Gerichts zugrunde, dass der

Grundstücksteil von dem Pachtvertrag erfasst, dieser aber durch die Kündigung

des Klägers vom 10. November 2006 beendet worden ist. Durch die Abweisung

der zeitlich weitergehenden Klage ist mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1

ZPO) festgestellt, dass insoweit ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien

nicht (mehr) besteht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1993, VIII ZR 41/93, NJW

1994, 657, 659 m.w.N.; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 322 Rdn. 58). Der Beklagte

ist daher in Ermangelung eines Besitzrechts zur Räumung und Herausgabe der

Teilfläche verpflichtet (§§ 985, 596 Abs. 1 BGB). Der Bestimmung eines Leis-

tungszeitpunkts (vgl. § 257 ZPO) bedarf es nicht mehr, nachdem der Anspruch

im Laufe des Revisionsverfahrens fällig geworden ist (RGZ 88, 178 f.; Thomas/

Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 257 Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl.,

§ 257 Rdn. 7).

8

b) Keine Bindungswirkung entfaltet die frühere Entscheidung dagegen,

soweit hier über die fortbestehende Berechtigung des Beklagten zur Nutzung

der übrigen Flächen zu befinden ist. Denn die Beurteilung der Wirksamkeit der

Kündigung betraf, weil sich der Klageanspruch nicht auf die übrigen Flächen

bezog, ein im Vorprozess vorgreifliches Rechtsverhältnis, dessen Entscheidung

nicht in Rechtskraft erwuchs (vgl. BGHZ 123, 137, 140; Senat, Urt. v. 14. Juli

1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993 - jew. m.w.N.).

9

2. Als zutreffend erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

wonach ein von dem Nießbraucher - zulässigerweise (§ 1030 Abs. 1 BGB) -

eingegangenes Pachtverhältnis nach der Beendigung des Nießbrauchs einem

dem Grundstückseigentümer zustehenden Kündigungsrecht nach § 1056

Abs. 2 BGB unterliegt. Das gilt in gleicher Weise, wenn, wie hier, der ursprüng-

liche Vertragsabschluss durch den Eigentümer erfolgt ist und dieser später das

Eigentum unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs auf einen Dritten überträgt,

weil in einem solchen Fall der Nießbrauchsberechtigte (weiterhin) Verpächter ist

(BGH, Urt. v. 7. September 2005, VIII ZR 24/05, NJW 2006, 51, 52). Deshalb

war auch die Verlängerung des Pachtvertrags durch K. D. im Jahr 2002

wirksam.

10

a) Der Nießbrauch endete nicht erst mit dem Tod des Nießbrauchers am

21. Oktober 2006 (vgl. § 1061 Satz 1 BGB), sondern bereits mit der Löschung

im Grundbuch am 23. September 2003. Dem hält die Revisionserwiderung oh-

ne Erfolg entgegen, das Berufungsgericht habe das Erlöschen des Nießbrauchs

allein auf Grund der Eintragung im Grundbuch als wirksam erachtet und dabei

verkannt, dass es zusätzlich einer Erklärung des Berechtigten bedürfe, dass er

das Recht aufgebe (§ 875 Abs. 1 BGB). Diese Erklärung lag hier vor. Nach den

unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte

die Löschung aufgrund der Bewilligung von K. D. (§ 19 GBO). Diese

enthält regelmäßig zugleich die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung (Senat,

BGHZ 60, 46, 52; BayObLG DNotZ 1975, 685, 686 m.w.N.; MünchKomm-

BGB/Kohler, 5. Aufl., § 875 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 875

Rdn. 3). Umstände, die hier ausnahmsweise das Fehlen der erforderlichen Wil-

lenserklärung nahe legen könnten, werden von der Revisionserwiderung nicht

aufgezeigt und sind im Hinblick darauf, dass das Grundstück nach den vertrag-

lichen Bestimmungen lastenfrei veräußert werden sollte (vgl. § 3 des Kaufver-

trages), auch nicht ersichtlich.

11

b) Im Zeitpunkt der Löschung des Nießbrauchs lagen indes noch nicht

die Voraussetzungen für eine Kündigung des Pachtvertrags vor. Da das Erlö-

schen auf einem Verzicht des Berechtigten beruhte, war die Kündigung nach

§ 1056 Abs. 2 Satz 2 BGB erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nieß-

brauch ohne den Verzicht erloschen wäre, hier also mit dem Tod des (früheren)

Nießbrauchers (vgl. Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1056 Anm. 3b; Wacke,

FS Gernhuber, 489, 512).

12

3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch eine Befugnis des

Klägers zur Kündigung des Pachtvertrags an. Diese ergibt sich weder aus eige-

nem Recht (a) noch aus übergegangenem Recht des Veräußerers (b).

13

a) Die Vorschrift des § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB weist das Kündigungs-

recht dem Eigentümer zu, ohne zu präzisieren, in welchem Zeitpunkt das Ei-

gentum bestehen muss. Die Auslegung der Norm ergibt, dass ein rechtsge-

schäftlicher Erwerber, der erst nach der Beendigung des Nießbrauchs Eigen-

tümer wird, nicht zu einer Kündigung berechtigt ist.

14

aa) Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die Einbeziehung

des Erwerbers in den Anwendungsbereich des § 1056 Abs. 2 BGB. Die Vor-

schrift in § 1056 Abs. 1 BGB erklärt für den Fall der Beendigung des Nieß-

brauchs nicht nur die Bestimmung des § 566 BGB, sondern auch diejenige des

§ 567b BGB, durch die die Rechtsfolgen einer Weiterveräußerung von vermie-

tetem Wohnraum durch den Erwerber geregelt werden, für entsprechend an-

wendbar. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem Eigentümer zur Zeit

der Beendigung des Nießbrauchs und einem späteren Erwerber. Diese Diffe-

renzierung wird in § 1056 Abs. 2 BGB nicht aufgegriffen.

15

bb) Zudem erfahren durch die Vorschriften in § 1056 Abs. 1 BGB ledig-

lich die Rechtsbeziehungen des Pächters zu demjenigen, der bei der Beendi-

gung des Nießbrauchs Eigentümer ist, sowie zu dem Nießbraucher eine Rege-

lung, nicht aber die Rechtsbeziehungen zu dem späteren Erwerber. Dieser tritt

nämlich bei einer nach der Beendigung des Nießbrauchs erfolgenden Veräuße-

rung des Grundstücks unmittelbar nach § 566 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 593b BGB)

in die Verpächterstellung ein; der Verweisung auf diese Bestimmung in § 1056

Abs. 1 BGB sowie in § 567b Satz 1 BGB bedarf es insoweit nicht (Soer-

gel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1056 Rdn. 4; Staudinger/Frank, BGB [2009],

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§ 1056 Rdn. 14; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 567b Rdn. 2; MünchKomm-

BGB/Häublein, 5. Aufl., § 567b Rdn. 1). Auch die Vorschrift des § 567b Satz 2

BGB gewinnt für das Verhältnis von Pächter und Erwerber keine Bedeutung,

weil hierdurch lediglich eine fortbestehende Haftung des Nießbrauchers für den

Fall angeordnet wird, dass der Erwerber die sich aus dem Pachtverhältnis er-

gebenden Pflichten nicht erfüllt. Die ausschließliche Geltung der allgemeinen

pachtrechtlichen Vorschriften lässt die Zuerkennung eines Kündigungsrechts

nach § 1056 Abs. 2 BGB zugunsten des Erwerbers fern liegend erscheinen.

cc) Auch der Regelungszweck steht diesem Kündigungsrecht entgegen.

(1) Vorrangiges Ziel der Bestimmung des § 1056 BGB ist es, einen Inter-

essenausgleich zwischen Eigentümer und Pächter für die Zeit nach der Beendi-

gung des Nießbrauchs herbeizuführen. Der gesetzliche Eintritt des Eigentümers

in die Verpächterstellung soll den besitzenden Pächter davor bewahren, sofort

nach dem Erlöschen des Nießbrauchs einem Herausgabeanspruch ausgesetzt

zu sein (vgl. § 986 Abs. 1 BGB; dazu Senat, BGHZ 109, 111, 114; a.A. Schu-

bert, JR 1990, 419, 420). Dieser wäre für den Pächter, der im Vertrauen auf das

- möglicherweise langfristige - Pachtverhältnis das Grundstück unter Einsatz

seines Vermögens bewirtschaftet, regelmäßig mit erheblichen wirtschaftlichen

Nachteilen verbunden. Andererseits liefen die aus dem Eigentum resultierenden

Befugnisse (§ 903 BGB) leer, wenn der Eigentümer auf Dauer an einen die

Nutzung des Grundstücks betreffenden schuldrechtlichen Vertrag gebunden

wäre, auf dessen Zustandekommen und Inhalt er keinen Einfluss hatte. Aus

diesem Grund gewährt ihm § 1056 Abs. 2 BGB die Befugnis, auch einen befris-

teten Pachtvertrag vorzeitig durch Kündigung zu beenden (vgl. Staudin-

ger/Frank, aaO, § 1056 Rdn. 16). Eine unzumutbare Belastung des Pächters

ergibt sich hieraus nicht. Die von dem Eigentümer zu beachtende gesetzliche

Kündigungsfrist (vgl. für die Landpacht § 594a BGB) erlaubt es ihm, sich recht-

zeitig auf das bevorstehende Ende seines Besitzrechts einzustellen. Zudem

wird der Pächter durch die Möglichkeit, den Eigentümer verbindlich zu der Er-

klärung darüber aufzufordern, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch

macht (§ 1056 Abs. 3 BGB), vor einem ungewissen Schwebezustand ge-

schützt.

18

(2) Damit ist die Interessenlage desjenigen, der das Grundstück nach der

Beendigung des Nießbrauchs durch Rechtsgeschäft erwirbt, nicht vergleichbar.

Er kann sich anlässlich der Kaufverhandlungen regelmäßig über das Bestehen

eines Pachtverhältnisses erkundigen. Ergibt sich, dass das Grundstück ganz

oder teilweise auf bestimmte Zeit verpachtet ist, kann er seine weiteren Disposi-

tionen, insbesondere sein Preisgebot, an diesem Umstand ausrichten oder

ganz von dem Kauf Abstand nehmen, z.B. weil er das Grundstück selbst nutzen

will (vgl. Wacke, FS Gernhuber, 489, 498). Einer Möglichkeit, den nach § 566

Abs. 1 BGB i.V.m. § 593b BGB übernommenen Pachtvertrag einseitig aufzulö-

sen, bedarf es für den Erwerber, der sich in Kenntnis der bestehenden Ver-

pachtung zu dem Kauf entschlossen hat, nicht. Jede andere Beurteilung führte

zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Erwerbers in den Fällen, in

denen das Grundstück nicht durch den Eigentümer, sondern durch den Nieß-

braucher verpachtet worden ist.

19

dd) Dieses Auslegungsergebnis gilt in gleicher Weise für die Vorschrift in

§ 1056 Abs. 2 Satz 2 BGB, auch wenn dort die Person des Kündigungsberech-

tigten nicht ausdrücklich benannt wird. Denn dort wird lediglich für einen Son-

derfall der Beendigung des Nießbrauchs (Verzicht) eine von § 1056 Abs. 2

Satz 1 BGB abweichende Rechtsfolge begründet, durch die ein Zusammenwir-

ken von Eigentümer und Nießbraucher zu Lasten des Pächters verhindert wird

(Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. 3, S. 756; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 5.

Aufl., § 1056 Rdn. 1; Soergel/Stürner, aaO, § 1056 Rdn. 8; Staudinger/

Frank, aaO, § 1056 Rdn. 20). Dafür, dass zusätzlich die Kündigungsberechti-

gung auf den Erwerber ausgedehnt werden soll, lassen sich dem Gesetz keine

Anhaltspunkte entnehmen, zumal nach dem Wegfall des Nießbrauchs die Ge-

fahr eines kollusiven Verhaltens nicht mehr besteht.

20

ee) Danach kommt ein eigenes Kündigungsrecht des Klägers nicht in Be-

tracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fanden die Löschung

des Nießbrauchs und die Eintragung des Eigentums des Klägers in das Grund-

buch zwar an demselben Tag (23. September 2003) statt; die Löschung ging

jedoch der Eigentumseintragung zeitlich voraus. Das Eigentum des Klägers war

somit zu keinem Zeitpunkt mit dem Nießbrauch belastet. Im Übrigen wäre der

Fall, dass die Löschung des Nießbrauchs der Eigentumsumschreibung nachge-

folgt wäre, nicht anders zu beurteilen gewesen, da sich aus dem Vertrag ergab,

dass der Kläger das Grundstück frei von der Belastung durch den Nießbrauch

erwerben sollte. Unter diesen Umständen kommt der Reihenfolge der Eintra-

gung, die zu dem vertragsgemäßen Zustand geführt haben, keine Bedeutung

zu.

21

b) Der Kläger konnte den Pachtvertrag auch nicht aus kraft Gesetzes

oder vertraglich übergegangenem Recht des Veräußerers S. D. wirk-

sam kündigen.

22

aa) Ob diesem, wie die Revision meint, kein Kündigungsrecht zustand,

weil er dem von K. D. abgeschlossenen Pachtvertrag persönlich beige-

treten ist (vgl. Senat, BGHZ 109, 111, 117), kann ebenso offen bleiben wie die

Frage, ob S. D. im Jahr 1995 zeitlich vor der Eintragung des Nieß-

brauchs als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden und deshalb

nach § 566 Abs. 1 BGB i.V.m. § 593b BGB als Verpächter in den Vertrag einge-

treten ist. Denn selbst wenn S. D. ein Kündigungsrecht zugestanden

hätte, wäre der Kläger mit dem Erwerb des Grundstücks nicht in diese Rechts-

position eingetreten.

23

bb) Ein Übergang des aus § 1056 Abs. 2 BGB folgenden Kündigungs-

rechts nach den allgemeinen pachtrechtlichen Vorschriften (§§ 593b, 566

Abs. 1 BGB) scheidet aus.

24

(1) In welche Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis der Erwer-

ber eintritt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während der Bun-

desgerichtshof - bezogen auf Verpflichtungen - einen Grundstücksbezug in dem

Sinne fordert, dass die Verpflichtung regelmäßig nur von dem jeweiligen Grund-

stückseigentümer erfüllt werden kann (BGHZ 141, 160, 166), stellt das Schrift-

tum überwiegend darauf ab, ob die Pflicht oder das Recht aus dem Pachtver-

hältnis oder aus einem rechtlich davon getrennten Vertrag zwischen den Par-

teien

resultiert

(AnwK-BGB/Riecke, § 566 Rdn. 17; Bamberger/Roth/

Herrmann, BGB, 2. Aufl., § 566 Rdn. 23; Erman/Jendrek, aaO, § 566 Rdn. 9;

Staudinger/Emmerich, BGB [2006], § 566 Rdn. 40; differenzierend Münch-

Komm-BGB/Häublein, aaO, § 566 Rdn. 33).

25

(2) Beide Ansichten führen hier zu demselben Ergebnis, dass nämlich

das Kündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB nicht kraft Gesetzes auf einen

Erwerber übergeht. Denn dieses Kündigungsrecht weist weder einen konkreten

Bezug zu dem Pachtobjekt auf, noch findet es seine Grundlage in der zwischen

dem ursprünglichen Verpächter (Nießbraucher) und dem Pächter getroffenen

Vereinbarung. Als ein auf die Fälle der Vermietung oder Verpachtung des

Grundstücks durch den Nießbraucher beschränktes Recht trägt es vielmehr der

besonderen Situation Rechnung, die sich im Fall der Beendigung des Nieß-

brauchs auf Grund des in § 1056 Abs. 1 BGB angeordneten gesetzlichen Ver-

tragsübergangs für den Eigentümer ergibt (vgl. vorstehend unter 3. a. cc. [1]).

26

(3) Ein Übergang des Kündigungsrechts lässt sich auch nicht deshalb

bejahen, weil die Kündigung des Pachtvertrags nach herrschender Auffassung

nicht zu dem nächstmöglichen Termin nach dem Eintritt der Voraussetzungen

ausgesprochen werden muss, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt

möglich ist (KG OLGE 18, 150, 152; Palandt/Bassenge, aaO, § 1056 Rdn. 2;

PWW/Eickmann, BGB, 4. Aufl., § 1056 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl.,

§ 1056 Rdn. 3; Soergel/Stürner, aaO, § 1056 Rdn. 7; Staudinger/Frank, aaO,

§ 1056 Rdn. 16; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 118 I 1). Dieser Ansicht

liegt die Vorstellung von fortbestehendem Eigentum in der Person des ur-

sprünglich zu der Kündigung Berechtigten zugrunde. Dass ein noch nicht aus-

geübtes Kündigungsrecht bei einer späteren Veräußerung des Grundstücks

ohne besondere Abrede, sondern kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht,

wird, soweit ersichtlich, nicht vertreten und erscheint angesichts der dargestell-

ten Interessenlage auch nicht angezeigt.

27

cc) Das Kündigungsrecht ist schließlich nicht in dem Grundstückskauf-

vertrag vom 24. Juli 2003 auf den Kläger übertragen worden (§§ 413, 398

BGB).

28

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Regelungen in § 5 des

Kaufvertrages sei zu entnehmen, dass sämtliche Eigentümerrechte und damit

auch das Kündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB auf den Kläger übergehen

sollten. Diese Auslegung erweist sich als rechtsfehlerhaft und ist daher für das

Revisionsgericht nicht bindend. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Indi-

vidualvereinbarung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich dar-

auf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-

letzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st.

Rspr., siehe nur Senat, BGHZ 111, 110, 115; Urt. v. 23. Januar 2009, V ZR

197/07, NJW 2009, 1810, 1811). Ein solcher Fehler, der auch ohne ausdrückli-

che Revisionsrüge Berücksichtigung findet (Senat, Urt. v. 8. Dezember 1989,

V ZR 53/88, WM 1990, 423, 424; Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, WM

1995, 263, 264), liegt hier vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

lässt bereits der - für die Auslegung in erster Linie maßgebliche (BGHZ 121, 13,

16; BGH, Urt. v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901) - ob-

jektiv erklärte Parteiwille, wie er in dem Wortlaut der von dem Berufungsgericht

in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen zum Ausdruck kommt, nicht den

Schluss auf eine Abtretung des Kündigungsrechts an den Kläger zu. Da weitere

Feststellungen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sind, kann der Senat die

Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v.

14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181).

29

(2) Durch die Bestimmung in § 5 Abs. 2 des Kaufvertrages wird lediglich

angeordnet, dass die Nutzungen und Lasten des Grundstücks mit der Überga-

be auf den Erwerber übergehen. Eine Aussage dazu, dass darüber hinaus ein

bei der Übergabe bereits bestehendes oder erst künftig zur Entstehung gelan-

gendes Recht zur Kündigung des Pachtverhältnisses übertragen werden soll

(dazu BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897),

wird in der Regelung nicht getroffen; sie würde auch nicht in den Kontext der

vornehmlich die wirtschaftliche Zuordnung des Grundstücks betreffenden Ver-

tragsklausel passen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 7 und 8

des Kaufvertrags. Denn diese Bestimmungen erschöpfen sich in der Erklärung

des Erwerbers, dass ihm die bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsverträge

bekannt sind und er über seinen gesetzlichen Vertragseintritt belehrt worden ist.

Eine auf die Übertragung eines Kündigungsrechts gerichtete Willenserklärung

ist darin nicht enthalten.

III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Umstand, dass

der Beklagte in Bezug auf eine Teilfläche unterlegen ist, kann angesichts des

Größenverhältnisses der Teilfläche (ca. 0,8 ha) zu den von dem Pachtverhältnis

insgesamt erfassten Flächen (ca. 50 ha) bei der Verteilung der Kosten unbe-

rücksichtigt bleiben.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Plön, Entscheidung vom 20.03.2008 - 20 Lw 111/07 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 U 29/08 -