Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2009 – LwZR 4/09

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 4/09

BESCHLUSS

vom

27. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November

2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und

Rukwied

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2009 wird als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerde des Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten

zu 1 und 2 je 4%, der Beklagte zu 3 trägt 92% (§§ 97 Abs. 1, 100

Abs. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

10.000 € im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 und

115.000 € im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist nicht zulässig, weil nicht

dargelegt worden ist, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer

20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Beklagten zu 1 und 2 haf-

ten nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur für die in dem Zeitraum vom

22. September 2006 bis zum 20. Oktober 2006 eingetretenen Schäden. Dass

diese den Betrag von 20.000 € überschreiten, liegt fern und ist von ihnen auch

nicht behauptet, geschweige denn dargelegt worden. Der Senat schätzt die Be-

schwer auf 10.000 €.

2

Die Beschwerde des Beklagten zu 3 ist unbegründet. Die Rechtssache

wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§§ 543 Abs. 2, 544

Abs. 4 ZPO).

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 6 Lw 61/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 U 7/08 -

Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 6 Lw 61/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 U 7/08 -