BGH Beschluss vom 27.11.2009 – LwZR 4/09
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 4/09
BESCHLUSS
vom
27. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Rukwied
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2009 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerde des Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten
zu 1 und 2 je 4%, der Beklagte zu 3 trägt 92% (§§ 97 Abs. 1, 100
Abs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
10.000 € im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 und
115.000 € im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist nicht zulässig, weil nicht
dargelegt worden ist, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer
20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Beklagten zu 1 und 2 haf-
ten nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur für die in dem Zeitraum vom
22. September 2006 bis zum 20. Oktober 2006 eingetretenen Schäden. Dass
diese den Betrag von 20.000 € überschreiten, liegt fern und ist von ihnen auch
nicht behauptet, geschweige denn dargelegt worden. Der Senat schätzt die Be-
schwer auf 10.000 €.
Die Beschwerde des Beklagten zu 3 ist unbegründet. Die Rechtssache
wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§§ 543 Abs. 2, 544
Abs. 4 ZPO).
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 6 Lw 61/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 U 7/08 -
Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 6 Lw 61/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 U 7/08 -