Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.11.2009 – 4 StR 164/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 164/09

BESCHLUSS

vom

30. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2009 gemäß

§ 356 a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbe-

schluss vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2009 auf die Revision des An-

geklagten das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2008,

soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dagegen

wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Sep-

tember 2009, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage, mit einer

"Gegendarstellung" sowie einem auf die Gründe des Senatsbeschlusses bezo-

genen "Antrag auf Berichtigung".

2

Der Antrag des Angeklagten ist als Anhörungsrüge im Sinne des § 356 a

StPO auszulegen, da mit ihm sinngemäß geltend gemacht wird, der Senat habe

bei der Entscheidung über sein Rechtsmittel den Anspruch auf rechtliches Ge-

hör verletzt. Nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes am 1. Januar

2005 ist in einem solchen Fall statt der an keine Frist gebundenen Rüge nach

§ 33 a StPO nur noch dieser befristete Rechtsbehelf statthaft.

3

Die mit Schriftsatz vom 28. September 2009 erhobene Anhörungsrüge ist

im vorliegenden Fall unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach

Kenntniserlangung von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs er-

hoben worden ist. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger ist der Senatsbe-

schluss vom 9. Juni 2009 bereits mit Schlussverfügung des Bundesgerichtshofs

vom 24. Juni 2009 übersandt worden.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Franke Ernemann