BGH Beschluss vom 30.11.2009 – 4 StR 164/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 164/09
BESCHLUSS
vom
30. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2009 gemäß
§ 356 a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbe-
schluss vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2009 auf die Revision des An-
geklagten das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2008,
soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dagegen
wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Sep-
tember 2009, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage, mit einer
"Gegendarstellung" sowie einem auf die Gründe des Senatsbeschlusses bezo-
genen "Antrag auf Berichtigung".
Der Antrag des Angeklagten ist als Anhörungsrüge im Sinne des § 356 a
StPO auszulegen, da mit ihm sinngemäß geltend gemacht wird, der Senat habe
bei der Entscheidung über sein Rechtsmittel den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt. Nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes am 1. Januar
2005 ist in einem solchen Fall statt der an keine Frist gebundenen Rüge nach
§ 33 a StPO nur noch dieser befristete Rechtsbehelf statthaft.
Die mit Schriftsatz vom 28. September 2009 erhobene Anhörungsrüge ist
im vorliegenden Fall unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach
Kenntniserlangung von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
hoben worden ist. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger ist der Senatsbe-
schluss vom 9. Juni 2009 bereits mit Schlussverfügung des Bundesgerichtshofs
vom 24. Juni 2009 übersandt worden.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Franke Ernemann