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BGH Beschluss vom 02.12.2009 – AnwZ (B) 41/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 41/08

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und

Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung

am 2. Dezember 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs

vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am 16. August 1956 geborene Antragstellerin ist am 22. Dezember

1981 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 wi-

derrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Be-

schwerde will die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfü-

gung erreichen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F.,

§ 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie

bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu

widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er

wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechts-

anwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom

Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 InsO, 915

ZPO eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

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2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 17. April 2007 waren die-

se Voraussetzungen erfüllt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 hat das Amts-

gericht - Insolvenzgericht - B. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen der Antragstellerin mangels einer die Kosten

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des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Am 2. April 2007 ist die Antrag-

stellerin deshalb gemäß § 26 Abs. 2 InsO in das bei diesem Gericht geführte

Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Umstände, welche geeignet wären,

die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerle-

gen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es lagen auch keine Anhaltspunkte

dafür vor, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsu-

chenden nicht gefährdet waren. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-

ger.

3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch

zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu

im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt

hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v.

6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört

insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,

aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind

oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-

vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008

- AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen

bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005,

1271, 1272).

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b) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Eintragung im Schuld-

nerverzeichnis des Amtsgerichts B. [Az. ] gelöscht worden ist.

Ihre Steuerrückstände (ohne Einkommensteuer) belaufen sich ausweislich einer

von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellung der Zentralen Vollstre-

ckungsstelle des Finanzamts B. vom 23. Februar 2009 auf 85.398,85 €.

Die Antragstellerin hatte in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2008

dazu (nur) vorgetragen, die Forderung werde "mit Rücksicht auf die zu erwar-

tenden Eingänge bis zum Ende des Jahres beglichen". Das ist offensichtlich

nicht geschehen. Nunmehr erklärt sie, ihr früherer Verfahrensbevollmächtigter

stehe mit dem Finanzamt B. in Verbindung, "um eine vorzeitige Löschung

aus dem Schuldnerverzeichnis zu veranlassen". Das reicht ebenso wenig aus

wie der Hinweis auf schwebende Verhandlungen mit dem Finanzamt R. .

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c) Auch die übrigen Einwände der Antragstellerin sind nicht geeignet, die

nach wie vor bestehende Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Die

Forderungen des Rechtsanwaltes T. und des Herrn K. sind zwar

beglichen worden. Mit der Sparkasse B. hat die Antragstellerin ihrer Dar-

stellung nach eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die auch eingehalten

werde. Die Antragstellerin ist jedoch nach wie vor Steuerforderungen in sechs-

stelliger Höhe ausgesetzt. Wie sie diese Forderungen begleichen will, ist nicht

ersichtlich. Wegen der Einkommensteuer will die Antragstellerin zwar eine

mündliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben; diese Vereinbarung

hat sie jedoch weder im Einzelnen dargestellt noch belegt. Der Hinweis auf Au-

ßenstände in Höhe von 121.521,74 € trägt nicht. Ein Betrag von 111.293,42 €

entfällt auf eine im Jahre 1993 titulierte Forderung, deren Durchsetzbarkeit folg-

lich mehr als zweifelhaft ist; Angaben zur Bonität der übrigen Schuldner fehlen

ebenfalls. Eine weitere Forderungsaufstellung enthält durchweg Forderungen

des Ehemannes der Antragstellerin; auch hier bestehen Zweifel daran, ob und

in welcher Höhe die Forderungen durchgesetzt werden können. Ob dem ehe-

maligen Verfahrensbevollmächtigten und Ehemann der Antragstellerin eine

Erbschaft nach einer in Südafrika verstorbenen Person angefallen ist, die über

ein Kontoguthaben von 12.500.000,00 $ verfügte, ist unerheblich. Die Antrag-

stellerin behauptet im Übrigen nicht einmal selbst, dass das Geld mittlerweile

bei ihrem Ehemann eingegangen sei. Ansprüche wegen des Brandes ihres

Hauses hat die Antragstellerin schließlich ebenfalls nicht durch aussagekräftige

Unterlagen belegt.

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4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb

abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

wären. Gegen die Antragstellerin ist ein mittlerweile rechtskräftiger Strafbefehl

wegen zweier Vergehen nach § 266 StGB ergangen. In beiden Fällen hatte sie

Fremdgeld nicht an Mandanten weitergeleitet. Wegen dieser Taten hat die Ge-

neralstaatsanwaltschaft C. ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sie ein-

geleitet. Die Anschuldigungsschrift vom 22. September 2008 ist durch Be-

schluss vom 15. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

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5. Der Senat konnte - in der in § 106 Abs. 2 BRAO vorgesehenen Beset-

zung (Senatsbeschluss v. 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vor-

gesehen) - mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil die ord-

nungsgemäß geladene Antragstellerin ihr Ausbleiben nicht hinreichend ent-

schuldigt hat.

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Da die Antragstellerin hinreichende Gründe für eine Verlegung des Ter-

mins auch im Nachhinein nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, konnte die

Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen.

12

Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung

der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind an den Verhinderungs-

grund und dessen Glaubhaftmachung (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO) strenge Anforde-

rungen zu stellen, wenn der Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - zum

wiederholten Mal seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer a-

kuten Erkrankung geltend macht und aus diesem Grund einen Verlegungsan-

trag stellt. Eine weitere Verlegung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn

die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest belegt

ist (BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5). Die pri-

vatärztliche Bescheinigung des Zahnarztes Dr. S. vom 19. November 2009

ist schon aus diesem Grunde unzureichend. Die Antragstellerin ist auf das Er-

fordernis eines amtsärztlichen Attests bereits mit der Ladung für den Termin

vom 15. Juni 2009 sowie mit der Ladung für den Termin vom 2. November 2009

hingewiesen worden. Dies war ausreichend. Eine Wiederholung des Hinweises

bei der aus dienstlichen Gründen erfolgten Umladung auf den 9. November

2009 war nicht erforderlich.

13

Die Antragstellerin hätte auch ausreichend Gelegenheit gehabt, die be-

hauptete Zahnerkrankung amtsärztlich begutachten zu lassen. Nach dem Attest

von Dr. S. hat sich die Antragstellerin erstmals am 2. November 2009, mit-

hin eine Woche vor dem Verhandlungstermin, wegen starker Zahnschmerzen in

dessen Behandlung begeben. Dabei soll eine Wurzelvereiterung und apicale

Osteolyse an Zahn 36 diagnostiziert worden sein, die eine erneute Behandlung

am 5. November 2009 erforderlich gemacht habe. Am Terminstag, dem 9. No-

vember 2009, soll sich die Antragstellerin vormittags erneut in der Praxis vorge-

stellt und gebeten haben, den erst für den Abend desselben Tages vereinbarten

Behandlungstermin vorzuziehen, weil am Wochenende erneut erhebliche

Schmerzen an dem betroffenen Zahn aufgetreten seien. Daraufhin sei der Zahn

abermals behandelt und für den 14. November 2009 dessen Extraktion verein-

bart worden. Bei diesem Krankheitsverlauf wäre es der Antragstellerin ohne

weiteres möglich gewesen, eine amtsärztliche Bescheinigung jedenfalls inner-

halb angemessener Frist nachzureichen. Auch im unmittelbaren Anschluss an

die Behandlung vom 9. November 2009 hätte der Amtsarzt den Zustand des

erkrankten Zahnes begutachten und eine Aussage über die Reise- und Ver-

handlungsunfähigkeit der Antragstellerin treffen können.

14

Auf der Grundlage des in der Bescheinigung von Dr. S. geschilder-

ten Krankheitsverlaufs wäre es der Antragstellerin im Übrigen möglich und zu-

mutbar gewesen, am Wochenende den zahnärztlichen Notdienst aufzusuchen

und auf diese Weise ihre Reise- und Verhandlungsunfähigkeit am Terminstag

sicherzustellen. Dies hat die Antragstellerin trotz angeblich am Wochenende

anschwellender starker Schmerzen nicht getan.

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Bei der gebotenen, das prozessuale Verhalten der Antragstellerin insge-

samt berücksichtigenden Würdigung besteht auch keine überwiegende Wahr-

scheinlichkeit für die behauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin schon einmal aufgrund einer kurz-

fristig vorgelegten ärztlichen Bescheinigung über eine "akute schwere Erschöp-

fungsdepression" eine Terminsverlegung erwirkt hat. In diesem Zusammenhang

hat sie angekündigt, in Kürze Nachweise über die bevorstehende Konsolidie-

rung ihrer Vermögensverhältnisse vorzulegen. Dazu ist es im weiteren Verfah-

ren nicht gekommen. Ein weiterer Verhandlungstermin, der am 15. Juni 2009

stattgefunden hat, musste wiederholt werden, weil die Zulassung des damali-

gen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, ihres Ehemanns, der in dem

Termin für die Antragstellerin aufzutreten gedachte, bereits bestandskräftig wi-

derrufen war. Die Antragstellerin hatte sich zu diesem Vorgang dahin eingelas-

sen, sie habe von der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Senat die sofor-

tige Beschwerde ihres Ehemanns gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen

Vermögensverfalls zurückgewiesen habe, keine Kenntnis gehabt. Angesichts

dieser Umstände liegt der Verdacht nicht fern, dass die Antragstellerin mit ihrem

neuerlichen Verlegungsantrag, mit dem sie erneut die Vorlage weiterer "Unter-

lagen der Finanzämter" ankündigt, lediglich eine weitere Verfahrensverzöge-

rung beabsichtigt hat. Jedenfalls spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit

dafür, dass sie tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig war.

Tolksdorf Roggenbuck Lohmann

Stüer Quaas

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 01.04.2008 - AGH 13/07 (II 7) -