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BGH Beschluss vom 02.12.2009 – AnwZ (B) 58/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 58/09

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie den

Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 2. Dezember 2009 beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts-

hofs vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1986 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-

anwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 widerrief die Antrags-

gegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-

gen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Wi-

derrufsverfügung an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat

gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung soforti-

ge Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde beantragt.

II.

5

Der Senat entscheidet vorab über den Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Dieser ist gemäß § 16

Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. zulässig; er

hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnah-

mefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Inte-

resse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen

Abwehr konkreter Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste

Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass

die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-

ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1

GG) ist jedoch des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als Prä-

ventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkre-

ter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl.

BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluss v. 2. Juni 1993

- AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93,

BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002,

63 f.; v. 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643).

2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung

Bestandskraft erlangt.

7

aa) Eine wirksame Zustellung des Widerrufsbescheids ist - wie bereits

der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - erfolgt.

bb) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in Vermö-

gensverfall. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen

ihn die in der Widerrufsverfügung im Einzelnen aufgeführten zahlreichen

Schuldtitel erwirkt worden. Er war mit 19 Haftbefehlsanordnungen im Schuld-

nerverzeichnis eingetragen. Die hierdurch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO be-

gründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls hatte er nicht

widerlegt. Für eine zwischenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnis-

se des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt; eine solche wird vom An-

tragsteller auch nicht geltend gemacht.

8

b) Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs über die abstrakte Gefähr-

dung der Interessen der Rechtsuchenden hinausgehende erforderliche konkre-

te Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hier ebenfalls gegeben.

Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt, dass er

nicht davor zurückschreckt, sich zu Lasten von Mandanten zu bereichern. Er ist

deswegen bereits rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts W. vom

16. November 2004 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 15. Januar 2008

wegen Betruges, Betruges in Tateinheit mit Wucher und Untreue zu einer zur

Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt

worden. Letztere Strafe ist in eine weitere - noch nicht rechtskräftige - Verurtei-

lung durch das Amtsgericht W. vom 8. Dezember 2008 einbezogen wor-

den, in der gegen den Antragsteller wegen Untreue in vier Fällen eine Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden ist. Gegenstand dieser Verurtei-

lung ist, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als testamentarisch bestell-

ter Testamentvollstrecker zu Lasten des von ihm verwalteten Nachlasses einer

früheren Mandantin insgesamt über 80.000 € für eigene Zwecke verwendet hat.

Nach alldem besteht eine konkrete Gefahr für das Vermögen von Mandanten

des Antragstellers, der auch nicht auf andere Art und Weise als durch die An-

ordnung des Sofortvollzugs wirksam begegnet werden kann.

Ganter Ernemann Frellesen

Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I - 1/09 -