BGH Beschluss vom 03.12.2009 – AnwZ (B) 48/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 48/09
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, den
Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 3. Dezember 2009 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-
ten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 5. November 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls wi-
derrufen, nachdem das Amtsgericht H. am 10. September 2008 das
Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet hatte. Die Antragstellerin ver-
band ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Bitte um Aussetzung
des Verfahrens um sechs Monate, weil innerhalb dieses Zeitraums eine Ent-
scheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Ankündigung
der Restschuldbefreiung ergehen werde. Der Anwaltsgerichtshof hat den An-
trag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. März 2009 zurück-
gewiesen. Während des Verfahrens über die sofortige Beschwerde hat das
Amtsgericht H. die Restschuldbefreiung angekündigt und das Insol-
venzverfahren aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat ihren Widerrufsbescheid
daraufhin aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen ist nach § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Er-
messen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin die Kosten aufzuer-
legen. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2008 war
rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie sich
in Vermögensverfall befunden hat. Die von der Antragstellerin durchgeführten
Maßnahmen genügten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511;
vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; vom 17. Septem-
ber 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66 und vom 25. Februar 2008 - AnwZ
(B) 25/07) nicht, die vom Gesetzgeber bei Vermögensverfall grundsätzlich an-
genommene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen.
Angesichts dieser Gefährdung bestand auch kein Anspruch der Antragstellerin
auf Aussetzung des Verfahrens, um die Entwicklung des Insolvenzverfahrens
abzuwarten. Dem Wegfall der Voraussetzungen des Widerrufs hat die Antrags-
gegnerin unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung ge-
tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2008 - AnwZ (B) 108/08 und
vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 63/08).
Ganter
Frellesen
Roggenbuck
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 1 AGH 12/08 -