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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – RiZ (B) 3/09

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in dem Prüfungsverfahren

RiZ(B) 3/09

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

DRiG § 80

a) Gegen welche Urteile der Dienstgerichte die Revision stattfindet, hängt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den Ländern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab.

b) In Prüfungsverfahren muss in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben sein (§ 80 Abs. 2 DRiG), wobei der Landesgesetzgeber bestim- men kann, von welchem Dienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes führt (Fortführung von BGHZ 144, 123, 132).

BGH - Dienstgericht des Bundes - Beschluss vom 3. Dezember 2009 - RiZ(B) 3/09 - Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Magdeburg

des Richters am Amtsgericht

Antragsteller und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: -

gegen

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 3. Dezember 2009

durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van

Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie

die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Magdeburg vom

27. Juli 2009 und die Revision gegen das Urteil des vorgenannten

Gerichts vom 27. März 2009 werden auf seine Kosten als unzu-

lässig verworfen.

Gründe:

I.

1

Mit Urteil vom 27. März 2009 hat das Dienstgericht für Richter bei dem

Landgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Einstellung eines

gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand wegen

Dienstunfähigkeit abgewiesen. Eine Sprungrevision gegen dieses Urteil hat es

nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es den Antragsteller darauf

hingewiesen, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. März 2009 Zulassung der Revision

beantragt und zugleich gegen das Urteil Revision eingelegt. Auf den Hinweis

des Vorsitzenden Richters des Dienstgerichts, dass gegen das Urteil das

Rechtsmittel der Berufung, nicht aber der Revision gegeben sei, stellte der An-

tragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2009 klar, er habe willentlich und wis-

sentlich Revision eingelegt und pro forma auch die Zulassung des Rechtsmit-

tels beantragt.

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Mit Beschluss vom 27. Juli 2009 hat das Dienstgericht den Antrag auf

Zulassung der Revision abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Be-

teiligten stehe die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nach § 134

Abs. 3 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 72 RiG-LSA nur zu, wenn beide Seiten

schriftlich zustimmten und das Gericht die Sprungrevision zugelassen habe. Für

eine solche Zulassung sei hier kein Raum, weil der Antragsgegner die Zustim-

mung nicht erteilt habe.

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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom

25. August 2009 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das Dienstge-

richt sei gemäß §§ 79, 81 DRiG verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen,

da die Vorschriften auch die Sprungrevision umfassten.

II.

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Beide vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind als unzulässig zu

verwerfen.

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statt-

haft. Nach § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist gegen die Ablehnung der Zulassung

der Sprungrevision kein Rechtsmittel eröffnet. Da diese Vorschrift im Prüfungs-

verfahren gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG entsprechend anzuwenden ist, kann

der Beschluss des Dienstgerichts für Richter nicht mit der Beschwerde ange-

fochten werden.

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Ungeachtet dessen bliebe die Beschwerde auch in der Sache ohne Er-

folg. Wie das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat, steht der Zulassung der

vom Antragsteller begehrten Sprungrevision schon § 134 Abs. 1 VwGO entge-

gen, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners fehlt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus den §§ 79 ff. DRiG

kein abweichendes Ergebnis. Gegen welche Urteile die Revision stattfindet,

hängt von der Organisation der Richterdienstgerichtsbarkeit in den Ländern und

von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab (Schmidt-Räntsch, Deut-

sches Richtergesetz 5. Aufl. § 80 Rn. 3). Entscheidend ist in Prüfungsverfahren

nur, dass in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben ist (§ 80

Abs. 2 DRiG). Der Landesgesetzgeber kann aber bestimmen, von welchem

Dienstgericht des Landes die Revision an das Dienstgericht des Bundes führt

(BGHZ 144, 123, 132 m.w.N.). In Prüfungsverfahren, die - wie hier - die Verset-

zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffen, ist - wenn wie hier

die Voraussetzungen für eine Sprungrevision nach § 134 VwGO nicht vorlie-

gen - nach dem Recht Sachsen-Anhalts die Revision nur gegen Berufungsurtei-

le des Dienstgerichtshofs für Richter eröffnet. In Prüfungsverfahren dieser Art

hat der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt zwei Tatsacheninstanzen einge-

richtet. Gegen die Urteile des nach § 55 Nr. 3 d) RiG-LSA erstinstanzlich zu-

ständigen Dienstgerichts für Richter findet die Berufung statt (§ 72 Satz 3

RiG-LSA i.V.m. § 124 VwGO, vgl. auch BGHZ 144, 123, 132), für deren Ent-

scheidung der Dienstgerichtshof für Richter als Berufungsgericht gemäß § 56

Nr. 2 RiG-LSA zuständig ist. Erst gegen seine Entscheidung ist die Revision

eröffnet, die er als zuständiges Landesdienstgericht gemäß § 80 Abs. 2 DRiG

zulassen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07,

NJW-RR 2008, 515, Tz. 2). Für die von dem Antragsteller begehrte Zulassung

der Revision durch das Dienstgericht für Richter besteht danach kein Raum.

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2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die

vom Antragsteller eingelegte Revision nicht statthaft ist. Sie ist daher ebenfalls

durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80

Abs. 1 Satz 1 DRiG).

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2

VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 47, § 52

Abs. 2 GKG).

Rissing-van Saan

Joeres

Fischer

Mayen

Safari Chabestari

Vorinstanz: Dienstgericht 27.03.2009 - DG 1/08 -

für Richter bei dem LG Magdeburg, Entscheidung vom