Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.12.2009 – RiZ (R) 7/08

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

3. Dezember 2009

in dem Prüfungsverfahren

RiZ(R) 7/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

DRiG § 76 c Abs. 1 in der vom 23.7.1998 bis 31.3.2009 geltenden Fassung

Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG kann Teilzeitbeschäftigung von Richtern nur durch

förmliches Gesetz vorgesehen werden; dies gilt nach § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG

auch für Teilzeitbeschäftigung, bei welcher nach einer im Voraus festgelegten Abfol-

ge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständi-

gen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (sogenanntes

Blockmodell oder Sabbatjahr).

BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08 - Dienstgericht für Richter bei dem LG Schwerin

des Justizministeriums

Antragsgegner und Revisionskläger,

gegen

die Richterin

Antragstellerin und Revisionsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Teilzeitbeschäftigung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 3. Dezember 2009

ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-

richtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Mayen und Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Richter-

dienstgerichts bei dem Landgericht Schwerin vom 28. März 2008

aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Die Antragstellerin ist Richterin am und hat dort

zugleich das Amt der ständigen Vertreterin des Direktors inne.

Sie beantragte am 26. Januar 2006, ihr eine auf drei Jahre verteilte Teil-

zeitbeschäftigung zu gewähren, bei der sie zunächst ihre richterliche Tätigkeit

für zwei Jahre als Vollzeittätigkeit ausüben und sodann während des dritten

Jahres insgesamt freigestellt würde (sogenanntes Sabbatjahr oder Blockmo-

dell). Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2006 mit

der Begründung ab, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-

Vorpommern sehe eine Teilzeitbeschäftigung in dieser Form nicht vor, ein

Rückgriff auf beamtenrechtliche Regelungen scheide aus. Der hiergegen ge-

richtete Widerspruch der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

3

Mit ihrer vor dem Richterdienstgericht erhobenen Klage hat die Antrag-

stellerin die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide begehrt sowie die

Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantragten Teilzeitbe-

schäftigung im Blockmodell. Sie beruft sich darauf, das Landesrichtergesetz

des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthalte insoweit keine abschließende

Regelung. § 8 b LRiG M-V, dessen Voraussetzungen die Antragstellerin erfülle,

enthalte den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hinsichtlich der Art der Ge-

währung der Teilzeitbeschäftigung sei die Norm unvollständig. Zur Schließung

der Lücke seien gemäß § 3 LRiG M-V die beamtenrechtlichen Regelungen, und

damit insbesondere § 4 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung des Landes Mecklenburg-

Vorpommern (im Folgenden: AZVO M-V), der als mögliche Art der Teilzeitbe-

schäftigung das Blockmodell regele, heranzuziehen. Dem stehe die rahmenge-

setzliche Regelung des § 76 c Abs. 1 DRiG nicht entgegen. Dort werde zwar in

Satz 1 verlangt, dass Teilzeitbeschäftigung nur durch förmliches Gesetz vorge-

sehen werden könne. Dem sei aber durch § 8 b LRiG M-V Rechnung getragen.

Das "Wie" der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG

könne hingegen auch durch Rechtsverordnung geregelt werden, wie in § 4

Abs. 2 AZVO M-V geschehen. Nur durch diese Sicht werde dem erklärten Wil-

len des Landesgesetzgebers nach einer möglichst weitgehenden Gleichbe-

handlung von Richtern und Beamten Rechnung getragen. Der Antragsgegner

ist dem entgegen getreten und hat ergänzend geltend gemacht, bei Inan-

spruchnahme des beantragten Sabbatjahrs durch die Antragstellerin könne sich

bei dem Amtsgericht eine schwerwiegende Beeinträchtigung dienst-

licher Belange ergeben, da der Direktor des Amtsgerichts, dessen ständige

4

5

Vertreterin die Antragstellerin sei, mit Ablauf des 31. März 2010 in den Ruhe-

stand trete.

Das Richterdienstgericht bei dem Landgericht Schwerin hat den An-

tragsgegner unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide antragsgemäß

dazu verpflichtet, das beantragte Sabbatjahr zu bewilligen. Zur Begründung hat

es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 sei rechtswidrig und verletze

die Antragstellerin in ihren Rechten. Sie habe einen Anspruch auf Gewährung

der von ihr beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Der Anspruch

folge aus § 3, § 8 b Abs. 1 LRiG M-V i.V.m. § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2

AZVO M-V. § 8 b Abs. 1 LRiG M-V, der für die Richter in Mecklenburg-

Vorpommern eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung vorsehe, schließe

nicht aus, dass diese - wie von der Antragstellerin beantragt - in Form des

Blockmodells gewährt werde. Nach den rahmenrechtlichen Vorgaben des

§ 76 c DRiG sei die Möglichkeit der Einführung des Sabbatjahrs für Richter er-

öffnet worden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe hiervon in der Weise

Gebrauch gemacht, dass in § 8 b Abs. 1 LRiG M-V die Möglichkeit einer "vor-

aussetzungslosen" Teilzeitbeschäftigung für Richter aufgenommen worden sei.

Zwar sei dies ohne eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Rechtsfol-

genseite wie sie in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglicht werde, geschehen.

Hiermit habe sich der Landesgesetzgeber aber ausweislich der Gesetzesmate-

rialien nicht gegen das Sabbatjahr für Richter ausgesprochen, sondern lediglich

zunächst von einer solchen Regelung abgesehen, um einen Gleichlauf mit den

beamtenrechtlichen Vorschriften zu erreichen, die seinerzeit ein Blockmodell

noch nicht vorsahen. Nachdem dieses Modell aber nun gemäß § 79 Abs. 1 LBG

M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für die Beamten eingeführt worden sei, eröffne

§ 8 b Abs. 1 LRiG M-V einen Anspruch auch für Richter in entsprechender An-

wendung der beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 LRiG M-V). Auch angesichts

der in § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG enthaltenen Rahmenvorschrift, die eine ge-

setzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber fordere, sei die in § 4 Abs. 2

AZVO M-V getroffene Regelung ausreichend als Rechtsgrundlage. § 76 c

Abs. 1 Satz 2 DRiG lasse auch eine Regelung durch Rechtsverordnung zu.

Dienstliche Gründe, die einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Blockmodell

zwingend entgegen stünden, seien nicht erkennbar.

6

Nachdem der Antragsgegner gegen dieses Urteil die vom Richterdienst-

gericht zugelassene Revision eingelegt hat, wegen deren Begründung auf den

Schriftsatz vom 29. September 2008 Bezug genommen wird, hat die Antragstel-

lerin mit Schriftsatz vom 27. April 2009 ihren Antrag auf Bewilligung des Sab-

batjahres zurückgenommen. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, sie

werde mit Rücksicht darauf, dass sie voraussichtlich innerhalb der nächsten ein

bis fünf Jahre ihre Mutter pflegerisch betreuen müsse, zunächst keine Gele-

genheit mehr zu einem längerfristigen Auslandsaufenthalt haben. Da zu erwar-

ten stehe, dass der Antragsgegner auch für den künftigen Fall eines neuerli-

chen Antrags dieselbe Auffassung wie jetzt vertrete, erstrebe sie aber auch wei-

ter eine Klärung der vom Richterdienstgericht zutreffend beantworteten Frage.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststel-

lungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO,

festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes und

Revisionsklägers vom 28. Februar 2006 rechtswidrig war.

Für den Fall, dass der Senat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht

für zulässig oder begründet erachte, erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsa-

7

8

che für erledigt mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Rechts-

streits aufzuerlegen.

9

Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er beruft sich darauf, es fehle für

die Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteres-

se. Soweit die Antragstellerin hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt erklärt habe, schließe er sich dieser Erklärung mit dem Antrag an, der

Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-

handlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

11

Die zulässige Revision (§§ 79, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 LRiG M-V)

ist begründet; die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren in erster Linie ge-

stellten Fortsetzungsfeststellungsantrag abzuweisen (I.); die hilfsweise Erklä-

rung der Erledigung der Hauptsache ist unzulässig, der insoweit gestellte Kos-

tenantrag der Antragstellerin darüber hinaus auch in der Sache ohne Erfolg (II.).

I.

12

1. Die Antragstellerin hat ihre ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflich-

tungsklage auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Form des sogenannten

Blockmodells im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf einen in erster Linie ge-

stellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Be-

scheids des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 umgestellt, nachdem sie

ihren Antrag auf Bewilligung der ursprünglich begehrten Teilzeitbeschäftigung

zurück genommen hatte.

13

a) Eine derartige Umstellung von einer Verpflichtungsklage zur Fortset-

zungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1

Satz 4 VwGO, der auch in Prüfungsverfahren der vorliegenden Art Anwendung

findet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG), in der Revisionsinstanz zulässig; es handelt

sich nicht um eine unzulässige Klageänderung nach § 142 Abs. 1 VwGO, denn

der Klagegrund wird gegenüber dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur

beschränkt, aber nicht verändert (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 172, 173 m.w.N.).

Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Antragstellerin auch

als Rechtsmittelbeklagter möglich, sofern im Laufe des Rechtsstreits der mit der

Verpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch gegenstandslos wird

(BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und Buchholz 310 § 113

VwGO Nr. 154). Letzteres ist durch die Rücknahme des Antrags auf Bewilligung

der Teilzeitbeschäftigung geschehen; ihrem diesbezüglichen Verpflichtungsan-

trag ist durch die Zurücknahme der Boden entzogen worden (vgl. BVerwG,

NVwZ 1989, 860, 861 m.w.N.).

14

b) Ob das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ge-

geben ist, welches eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass noch

einmal ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, oder ob es hieran - wie

der Antragsgegner geltend gemacht hat - angesichts des Umstands, dass nicht

vorhersehbar ist, ob und gegebenenfalls wann die Antragstellerin einen neuen

Antrag stellen wird, fehlt, kann offen bleiben. Es muss auch nicht entschieden

werden, ob das besondere Feststellungsinteresse möglicherweise schon des-

halb fehlt, weil der Dienstherr vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung

unter anderem zu prüfen hat, ob nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen

stehen (§ 8 b Abs. 2 Nr. 2 LRiG M-V), was aber nur durch eine zeitnahe Prü-

fung vor dem jeweils beantragten Bewilligungszeitraum geklärt werden kann

(vgl. Senat, BGHZ 162, 327, 331).

15

Die Prüfung des Feststellungsinteresses ist jedenfalls entbehrlich, wenn

feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist

(BVerwG, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 82 m.w.N.). So ist es hier.

16

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Antragstellerin ist unbegründet,

denn der Antragsgegner hat - anders als das Richterdienstgericht in dem ange-

fochtenen Urteil gemeint hat - dem Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäf-

tigung im Blockmodell zu Recht nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung

des Richterdienstgerichts fehlt es nach der gesetzlichen Regelung des Landes

Mecklenburg-Vorpommern für Richter an einer Rechtsgrundlage zur Bewilli-

gung von Teilzeitarbeit im Blockmodell.

17

a) Wie auch das Richterdienstgericht im Ausgangspunkt zutreffend er-

kennt, enthält das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(LRiG M-V) keine eigenständige Regelung der Teilzeitarbeit im Blockmodell.

Von der in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG (in der vom 23. Juli 1998 bis 31. März

2009 gültigen Fassung) enthaltenen rahmenrechtlichen Möglichkeit, eine solche

Teilzeitarbeit für Richter vorzusehen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-

Vorpommern keinen Gebrauch gemacht. Dies stellt auch die Antragstellerin

nicht in Abrede.

18

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und anders als das Rich-

terdienstgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, lässt sich eine

gesetzliche Regelung des begehrten Sabbatjahres für Richter auch nicht durch

eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen begrün-

den.

19

Richtig ist zwar, dass gemäß § 3 LRiG M-V für die Rechtsverhältnisse

der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

entsprechend gelten, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrich-

tergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmen.

Zutreffend ist auch, dass das Beamtenrecht des Landes Mecklenburg-

Vorpommern in § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für Beamte die Be-

willigung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und damit die Bewilligung

des sogenannten Sabbatjahres vorsieht. Aus dieser Regelung lässt sich aber

kein entsprechender Anspruch der Richter im Landesdienst des Landes Meck-

lenburg-Vorpommern herleiten.

20

aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zu-

treffend ist, eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung

des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Sabbatjahr auf Richter scheide

schon deshalb aus, weil sich der Landesgesetzgeber - wie den Gesetzge-

bungsmaterialien zu § 8 b LRiG M-V zu entnehmen sei - ausdrücklich gegen die

Einführung eines Sabbatjahres für Richter entschieden habe.

21

bb) Jedenfalls ist eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtli-

chen Regelung gemäß § 3 LRiG M-V ausgeschlossen, weil § 76 c Abs. 1 Satz 2

DRiG zum Sabbatjahr für Richter eine rahmenrechtliche Bestimmung enthält,

der die in Mecklenburg-Vorpommern getroffene beamtenrechtliche Regelung

des Sabbatjahres nicht entspricht.

22

Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamte ist

in Mecklenburg-Vorpommern nicht durch förmliches Gesetz, sondern lediglich

in § 4 Abs. 2 AZVO M-V durch den Verordnungsgeber geregelt worden. Dies ist

entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts keine für eine Erstreckung

auf Richter geeignete Rechtsgrundlage. Die rahmenrechtlichen Vorschriften der

§§ 76 a ff. DRiG richten sich an den Landesgesetzgeber (vgl. Schmidt-Räntsch,

DRiG, 5. Aufl., § 76 a Rn. 1 f.). Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG setzt die Re-

gelung einer Teilzeitbeschäftigung von Richtern daher ein förmliches Gesetz

voraus. Dies sieht auch das Richterdienstgericht zutreffend. Es meint jedoch,

für das durch § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglichte sogenannte Sabbatjahr

gelte dies nicht. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts ist aber

auch insoweit eine gesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber zwin-

gend.

23

Hierfür spricht schon der Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 76 c

Abs. 1 DRiG. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass

Satz 2 erkennbar an den Regelungsgehalt von Satz 1 anknüpft und lediglich die

dem Landesgesetzgeber möglichen Gesetzgebungsinhalte erweitert. Da diese

Erweiterung mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom

27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war

(vgl. BT-Drucks. 13/9350, S. 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger

völliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes

im Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der Richter darstellte,

liegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG

handele es sich im Gegensatz zu § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG, der das "Ob" ei-

ner Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer solchen

Teilzeitbeschäftigung. Der erkennende Senat hatte gerade verneint, dass diese

Art der Herabsetzung des Arbeitspensums eines Richters eine Teilzeitbeschäf-

tigung sei.

24

Vor allem aber ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der

bundesrechtliche Rahmengesetzgeber mit der Regelung in § 76 c Abs. 1 Satz 2

DRiG ausschließlich eine Einführung des Blockmodells für Richter durch Ge-

setz ermöglichen wollte. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes zur

Änderung des Deutschen Richtergesetzes heißt es bereits in der allgemeinen

Einführung ausdrücklich, dass durch die Gesetzesänderung mit Rücksicht auf

das oben zitierte Urteil des erkennenden Senats eine Klarstellung zur Gesetz-

gebungskompetenz der Länder erfolge (BT-Drucks. 13/9350, S. 3). Zur Einfü-

gung des § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG heißt es dann noch speziell, dass hier-

durch den "Landesgesetzgebern" die Möglichkeit eröffnet werden solle, "Rege-

lungen zur Einführung des Sabbaticals bei der Teilzeitbeschäftigung einzufüh-

ren". Auch § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG richtet sich daher - ebenso wie Satz 1 -

allein an den Landesgesetzgeber und fordert dementsprechend eine Regelung

durch förmliches Gesetz. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist aber in

den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- wie dargelegt - nicht enthalten.

25

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es hierauf auch an,

da die Antragstellerin mit ihrem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein solcher Anspruch aber

nur bei Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage besteht

(vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221).

26

Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweist sich damit man-

gels ausreichender gesetzlicher Grundlage der begehrten Bewilligung eines

Sabbatjahres als rechtmäßig, so dass die in erster Linie noch erhobene Fort-

setzungsfeststellungsklage, mit der die Antragstellerin die Feststellung der

Rechtswidrigkeit des Bescheids begehrt, ohne Erfolg bleibt.

II.

27

Die von ihr hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits mit dem An-

trag, die Kosten des Rechtstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen, ist unzuläs-

sig.

28

Zwar ist es möglich, den Rechtsstreit, wenn das ursprüngliche Klagebe-

gehren gegenstandslos geworden ist, in erster Linie für erledigt zu erklären und

hilfsweise, für den Fall, dass der Gegner nicht zustimmt, auf eine Fortsetzungs-

feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen. Der Über-

gang zu einem primär gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113

Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aber aus, zugleich eine Erledigungserklärung

nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben, da die auf den Hauptantrag zu treffende

Entscheidung keinen Raum für die hilfsweise begehrte Kostenentscheidung

lässt (BVerwG, NVwZ 1982, 560, 561 und NVwZ-RR 1995, 172, 174). Dies gilt

jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem das Fortsetzungsfeststel-

lungsbegehren aus Sachgründen ohne Erfolg bleibt. In einem solchen Fall hat

der Antragsteller die Kosten der erfolglosen Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1

DRiG i.V.m. § 154 VwGO zu tragen. Für eine gesonderte Kostenentscheidung

nach § 161 Abs. 2 VwGO, die sich ebenfalls an dem Sach- und Streitstand zu

orientieren hätte, besteht jedenfalls in diesen Fällen kein Rechtschutzbedürfnis.

29

Ungeachtet dessen wären der Antragstellerin auch im Rahmen einer

Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzu-

erlegen, da ihre Klage auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

aus den unter I. dargelegten Gründen unbegründet war.

III.

30

31

32

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Klage abzu-

weisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG

i.V.m. § 154 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf

5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).

Rissing-van Saan

Joeres

Fischer

Mayen

Safari Chabestari

Vorinstanz:

Richterdienstgericht bei dem LG Schwerin, Entscheidung vom 28.03.2008

- DG 1/06 -