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BGH Urteil vom 03.12.2009 – RiZ (R) 8/08
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. Dezember 2009
in dem Prüfungsverfahren
RiZ(R) 8/08
des
Antragsgegner und Revisionskläger,
gegen
den Richter am Landgericht
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Antragsteller und Revisionsbeklagter,
wegen Teilzeitbeschäftigung
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 3. Dezember 2009
ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-
richtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Mayen und Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Richter-
dienstgerichts bei dem Landgericht Schwerin vom 28. März 2008
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Landgericht .
Er beantragte am 26. Januar 2006, ihm eine auf drei Jahre verteilte Teil-
zeitbeschäftigung zu gewähren, bei der er zunächst seine richterliche Tätigkeit
für zwei Jahre als Vollzeittätigkeit ausüben und sodann während des dritten
Jahres insgesamt freigestellt würde (sogenanntes Sabbatjahr oder Blockmo-
dell). Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2006 mit
der Begründung ab, das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-
Vorpommern sehe eine Teilzeitbeschäftigung in dieser Form nicht vor, ein
Rückgriff auf beamtenrechtliche Regelungen scheide aus. Der hiergegen ge-
richtete Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
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Mit seiner vor dem Richterdienstgericht erhobenen Klage hat der An-
tragsteller die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide begehrt sowie die
Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantragten Teilzeitbe-
schäftigung im Blockmodell. Er beruft sich darauf, das Landesrichtergesetz des
Landes Mecklenburg-Vorpommern enthalte insoweit keine abschließende Re-
gelung. § 8 b LRiG M-V, dessen Voraussetzungen der Antragsteller erfülle, ent-
halte den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hinsichtlich der Art der Gewäh-
rung der Teilzeitbeschäftigung sei die Norm unvollständig. Zur Schließung der
Lücke seien gemäß § 3 LRiG M-V die beamtenrechtlichen Regelungen, und
damit insbesondere § 4 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung des Landes Mecklenburg-
Vorpommern (im Folgenden: AZVO M-V), der als mögliche Art der Teilzeitbe-
schäftigung das Blockmodell regele, heranzuziehen. Dem stehe die rahmenge-
setzliche Regelung des § 76 c Abs. 1 DRiG nicht entgegen. Dort werde zwar in
Satz 1 verlangt, dass Teilzeitbeschäftigung nur durch förmliches Gesetz vorge-
sehen werden könne. Dem sei aber durch § 8 b LRiG M-V Rechnung getragen.
Das "Wie" der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG
könne hingegen auch durch Rechtsverordnung geregelt werden, wie in § 4
Abs. 2 AZVO M-V geschehen. Nur durch diese Sicht werde dem erklärten Wil-
len des Landesgesetzgebers nach einer möglichst weitgehenden Gleichbe-
handlung von Richtern und Beamten Rechnung getragen. Der Antragsgegner
ist dem entgegen getreten.
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Das Richterdienstgericht bei dem Landgericht Schwerin hat den An-
tragsgegner unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide antragsgemäß
dazu verpflichtet, das beantragte Sabbatjahr zu bewilligen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 sei rechtswidrig und verletze
den Antragsteller in seinen Rechten. Er habe einen Anspruch auf Gewährung
der von ihm beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Der Anspruch
folge aus § 3, § 8 b Abs. 1 LRiG M-V i.V.m. § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2
AZVO M-V. § 8 b Abs. 1 LRiG M-V, der für die Richter in Mecklenburg-
Vorpommern eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung vorsehe, schließe
nicht aus, dass diese - wie von dem Antragsteller beantragt - in Form des
Blockmodells gewährt werde. Nach den rahmenrechtlichen Vorgaben des
§ 76 c DRiG sei die Möglichkeit der Einführung des Sabbatjahrs für Richter er-
öffnet worden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe hiervon in der Weise
Gebrauch gemacht, dass in § 8 b Abs. 1 LRiG M-V die Möglichkeit einer "vor-
aussetzungslosen" Teilzeitbeschäftigung für Richter aufgenommen worden sei.
Zwar sei dies ohne eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Rechtsfol-
genseite wie sie in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglicht werde, geschehen.
Hiermit habe sich der Landesgesetzgeber aber ausweislich der Gesetzesmate-
rialien nicht gegen das Sabbatjahr für Richter ausgesprochen, sondern lediglich
zunächst von einer solchen Regelung abgesehen, um einen Gleichlauf mit den
beamtenrechtlichen Vorschriften zu erreichen, die seinerzeit ein Blockmodell
noch nicht vorsahen. Nachdem dieses Modell aber nun gemäß § 79 Abs. 1 LBG
M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für die Beamten eingeführt worden sei, eröffne
§ 8 b Abs. 1 LRiG M-V einen Anspruch auch für Richter in entsprechender An-
wendung der beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 LRiG M-V). Auch angesichts
der in § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG enthaltenen Rahmenvorschrift, die eine ge-
setzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber fordere, sei die in § 4 Abs. 2
AZVO M-V getroffene Regelung ausreichend als Rechtsgrundlage. § 76 c
Abs. 1 Satz 2 DRiG lasse auch eine Regelung durch Rechtsverordnung zu.
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Nachdem der Antragsgegner gegen dieses Urteil die vom Richterdienst-
gericht zugelassene Revision eingelegt hat, wegen deren Begründung auf den
Schriftsatz vom 29. September 2008 Bezug genommen wird, hat der An-
tragsteller mit Schriftsatz vom 27. April 2009 seinen Antrag auf Bewilligung des
Sabbatjahres zurückgenommen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, er
werde mit Rücksicht darauf, dass seine Ehefrau voraussichtlich innerhalb der
nächsten ein bis fünf Jahre ihre Mutter pflegerisch betreuen müsse, zunächst
keine Gelegenheit mehr zu einem längerfristigen Auslandsaufenthalt haben. Da
zu erwarten stehe, dass der Antragsgegner auch für den künftigen Fall eines
neuerlichen Antrags dieselbe Auffassung wie jetzt vertrete, erstrebe er aber
auch weiter eine Klärung der vom Richterdienstgericht zutreffend beantworteten
Frage.
Der Antragsteller beantragt nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststel-
lungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO,
festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des beklagten Landes und
Revisionsklägers vom 28. Februar 2006 rechtswidrig war.
Für den Fall, dass der Senat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht
für zulässig oder begründet erachte, erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsa-
che für erledigt mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Rechts-
streits aufzuerlegen.
Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er beruft sich darauf, es fehle für
die Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteres-
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se. Soweit der Antragsteller hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt habe, schließe er sich dieser Erklärung mit dem Antrag an, dem
Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision (§§ 79, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 LRiG M-V)
ist begründet; die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren in erster Linie ge-
stellten Fortsetzungsfeststellungsantrag abzuweisen (I.); die hilfsweise Erklä-
rung der Erledigung der Hauptsache ist unzulässig, der insoweit gestellte Kos-
tenantrag des Antragstellers darüber hinaus auch in der Sache ohne Erfolg
(II.).
I.
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1. Der Antragsteller hat seine ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflich-
tungsklage auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Form des sogenannten
Blockmodells im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf einen in erster Linie ge-
stellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Be-
scheids des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 umgestellt, nachdem er
seinen Antrag auf Bewilligung der ursprünglich begehrten Teilzeitbeschäftigung
zurück genommen hatte.
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a) Eine derartige Umstellung von einer Verpflichtungsklage zur Fortset-
zungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO, der auch in Prüfungsverfahren der vorliegenden Art Anwendung
findet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG), in der Revisionsinstanz zulässig; es handelt
sich nicht um eine unzulässige Klageänderung nach § 142 Abs. 1 VwGO, denn
der Klagegrund wird gegenüber dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur
beschränkt, aber nicht verändert (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 172, 173 m.w.N.).
Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist dem Antragsteller auch als
Rechtsmittelbeklagtem möglich, sofern im Laufe des Rechtsstreits der mit der
Verpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch gegenstandslos wird
(BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und Buchholz 310 § 113
VwGO Nr. 154). Letzteres ist durch die Rücknahme des Antrags auf Bewilligung
der Teilzeitbeschäftigung geschehen; seinem diesbezüglichen Verpflichtungs-
antrag ist durch die Zurücknahme der Boden entzogen worden (vgl. BVerwG,
NVwZ 1989, 860, 861 m.w.N.).
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b) Ob das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ge-
geben ist, welches eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass noch
einmal ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, oder ob es hieran - wie
der Antragsgegner geltend gemacht hat - angesichts des Umstands, dass nicht
vorhersehbar ist, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller einen neuen
Antrag stellen wird, fehlt, kann offen bleiben. Es muss auch nicht entschieden
werden, ob das besondere Feststellungsinteresse möglicherweise schon des-
halb fehlt, weil der Dienstherr vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung
unter anderem zu prüfen hat, ob nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen
stehen (§ 8 b Abs. 2 Nr. 2 LRiG M-V), was aber nur durch eine zeitnahe Prü-
fung vor dem jeweils beantragten Bewilligungszeitraum geklärt werden kann
(vgl. Senat, BGHZ 162, 327, 331).
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Die Prüfung des Feststellungsinteresses ist jedenfalls entbehrlich, wenn
feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist
(BVerwG, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 82 m.w.N.). So ist es hier.
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2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragstellers ist unbegründet,
denn der Antragsgegner hat - anders als das Richterdienstgericht in dem ange-
fochtenen Urteil gemeint hat - dem Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäf-
tigung im Blockmodell zu Recht nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung
des Richterdienstgerichts fehlt es nach der gesetzlichen Regelung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern für Richter an einer Rechtsgrundlage zur Bewilli-
gung von Teilzeitarbeit im Blockmodell.
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a) Wie auch das Richterdienstgericht im Ausgangspunkt zutreffend er-
kennt, enthält das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LRiG M-V) keine eigenständige Regelung der Teilzeitarbeit im Blockmodell.
Von der in § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG (in der vom 23. Juli 1998 bis 31. März
2009 gültigen Fassung) enthaltenen rahmenrechtlichen Möglichkeit, eine solche
Teilzeitarbeit für Richter vorzusehen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-
Vorpommern keinen Gebrauch gemacht. Dies stellt auch der Antragsteller nicht
in Abrede.
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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers und anders als das Rich-
terdienstgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, lässt sich eine
gesetzliche Regelung des begehrten Sabbatjahres für Richter auch nicht durch
eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen begrün-
den.
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Richtig ist zwar, dass gemäß § 3 LRiG M-V für die Rechtsverhältnisse
der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
entsprechend gelten, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrich-
tergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmen.
Zutreffend ist auch, dass das Beamtenrecht des Landes Mecklenburg-
Vorpommern in § 79 LBG M-V i.V.m. § 4 Abs. 2 AZVO M-V für Beamte die Be-
willigung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und damit die Bewilligung
des sogenannten Sabbatjahres vorsieht. Aus dieser Regelung lässt sich aber
kein entsprechender Anspruch der Richter im Landesdienst des Landes Meck-
lenburg-Vorpommern herleiten.
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aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zu-
treffend ist, eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Sabbatjahr auf Richter scheide
schon deshalb aus, weil sich der Landesgesetzgeber - wie den Gesetzge-
bungsmaterialien zu § 8 b LRiG M-V zu entnehmen sei - ausdrücklich gegen die
Einführung eines Sabbatjahres für Richter entschieden habe.
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bb) Jedenfalls ist eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtli-
chen Regelung gemäß § 3 LRiG M-V ausgeschlossen, weil § 76 c Abs. 1 Satz 2
DRiG zum Sabbatjahr für Richter eine rahmenrechtliche Bestimmung enthält,
der die in Mecklenburg-Vorpommern getroffene beamtenrechtliche Regelung
des Sabbatjahres nicht entspricht.
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Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamte ist
in Mecklenburg-Vorpommern nicht durch förmliches Gesetz, sondern lediglich
in § 4 Abs. 2 AZVO M-V durch den Verordnungsgeber geregelt worden. Dies ist
entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts keine für eine Erstreckung
auf Richter geeignete Rechtsgrundlage. Die rahmenrechtlichen Vorschriften der
§§ 76 a ff. DRiG richten sich an den Landesgesetzgeber (vgl. Schmidt-Räntsch,
DRiG, 5. Aufl., § 76 a Rn. 1 f.). Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG setzt die Re-
gelung einer Teilzeitbeschäftigung von Richtern daher ein förmliches Gesetz
voraus. Dies sieht auch das Richterdienstgericht zutreffend. Es meint jedoch,
für das durch § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG ermöglichte sogenannte Sabbatjahr
gelte dies nicht. Entgegen der Auffassung des Richterdienstgerichts ist aber
auch insoweit eine gesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber zwin-
gend.
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Hierfür spricht schon der Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 76 c
Abs. 1 DRiG. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass
Satz 2 erkennbar an den Regelungsgehalt von Satz 1 anknüpft und lediglich die
dem Landesgesetzgeber möglichen Gesetzgebungsinhalte erweitert. Da diese
Erweiterung mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom
27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war
(vgl. BT-Drucks. 13/9350, S. 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger
völliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes
im Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der Richter darstellte,
liegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG
handele es sich im Gegensatz zu § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG, der das "Ob" ei-
ner Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer solchen
Teilzeitbeschäftigung. Der erkennende Senat hatte gerade verneint, dass diese
Art der Herabsetzung des Arbeitspensums eines Richters eine Teilzeitbeschäf-
tigung sei.
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Vor allem aber ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der
bundesrechtliche Rahmengesetzgeber mit der Regelung in § 76 c Abs. 1 Satz 2
DRiG ausschließlich eine Einführung des Blockmodells für Richter durch Ge-
setz ermöglichen wollte. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zur
Änderung des Deutschen Richtergesetzes heißt es bereits in der allgemeinen
Einführung ausdrücklich, dass durch die Gesetzesänderung mit Rücksicht auf
das oben zitierte Urteil des erkennenden Senats eine Klarstellung zur Gesetz-
gebungskompetenz der Länder erfolge (BT-Drucks. 13/9350, S. 3). Zur Einfü-
gung des § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG heißt es dann noch speziell, dass hier-
durch den "Landesgesetzgebern" die Möglichkeit eröffnet werden solle, "Rege-
lungen zur Einführung des Sabbaticals bei der Teilzeitbeschäftigung einzufüh-
ren". Auch § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG richtet sich daher - ebenso wie Satz 1 -
allein an den Landesgesetzgeber und fordert dementsprechend eine Regelung
durch förmliches Gesetz. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist aber in
den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- wie dargelegt - nicht enthalten.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es hierauf auch an,
da der Antragsteller mit seinem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein solcher Anspruch aber
nur bei Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage besteht
(vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221).
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Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweist sich damit man-
gels ausreichender gesetzlicher Grundlage der begehrten Bewilligung eines
Sabbatjahres als rechtmäßig, so dass die in erster Linie noch erhobene Fort-
setzungsfeststellungsklage, mit der der Antragsteller die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Bescheids begehrt, ohne Erfolg bleibt.
II.
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Die von ihm hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits mit dem An-
trag, die Kosten des Rechtstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen, ist unzuläs-
sig.
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Zwar ist es möglich, den Rechtsstreit, wenn das ursprüngliche Klagebe-
gehren gegenstandslos geworden ist, in erster Linie für erledigt zu erklären und
hilfsweise, für den Fall, dass der Gegner nicht zustimmt, auf eine Fortsetzungs-
feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen. Der Über-
gang zu einem primär gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aber aus, zugleich eine Erledigungserklärung
nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben, da die auf den Hauptantrag zu treffende
Entscheidung keinen Raum für die hilfsweise begehrte Kostenentscheidung
lässt (BVerwG, NVwZ 1982, 560, 561 und NVwZ-RR 1995, 172, 174). Dies gilt
jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem das Fortsetzungsfeststel-
lungsbegehren aus Sachgründen ohne Erfolg bleibt. In einem solchen Fall hat
der Antragsteller die Kosten der erfolglosen Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1
DRiG i.V.m. § 154 VwGO zu tragen. Für eine gesonderte Kostenentscheidung
nach § 161 Abs. 2 VwGO, die sich ebenfalls an dem Sach- und Streitstand zu
orientieren hätte, besteht jedenfalls in diesen Fällen kein Rechtschutzbedürfnis.
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Ungeachtet dessen wären dem Antragsteller auch im Rahmen einer Ent-
scheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerle-
gen, da seine Klage auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
aus den unter I. dargelegten Gründen unbegründet war.
III.
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Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Klage abzu-
weisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Rissing-van Saan
Joeres
Fischer
Mayen
Safari Chabestari
Vorinstanz:
Richterdienstgericht bei dem LG Schwerin, Entscheidung vom 28.03.2008
- DG 2/06 -