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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 101/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 101/08

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann und die

Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey

nach mündlicher Verhandlung

am 7. Dezember 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 4. November 1949 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1978

zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom

20. Februar 1991 ( ) wurde er wegen Untreue zu einer Freiheitsstra-

fe von sechs Monaten verurteilt. Danach wurde er aus der Rechtsanwaltschaft

ausgeschlossen (Beschluss des Ehrengerichts F. vom 28. Mai 1993 -

). Am 17. Mai 1995 wurde der Antragsteller wegen Untreue in zwei Fäl-

len, Unterschlagung und Scheckkartenmissbrauch in zwei Fällen zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Amtsgericht F. ).

Zugleich wurde ein Berufsverbot gegen ihn verhängt. Am 10. Oktober 2002

wurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer F. nach Ablauf

der Ausschlussfrist des § 7 Nr. 3 BRAO wieder zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Mit Schreiben vom 22. November 2002 stellte der Antragsteller bei der

Antragsgegnerin einen Antrag auf anderweitige Zulassung (§ 33 BRAO a.F.). Er

unterhielt bereits ein Büro in B. . Der Antrag wurde zunächst zurückgewie-

sen. Das gerichtliche Verfahren erledigte sich, nachdem § 33 BRAO a.F. mit

Wirkung zum 1. Juni 2007 aufgehoben worden war; auf seinen erneuten Antrag

vom 27. Juni 2007 wurde der Antragsteller am 28. Juli 2007 in die Rechtsan-

waltskammer B. aufgenommen.

2

Mit Bescheid vom 12. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Mai 2008 zu-

rückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin

die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

3

Mit Urteil des Landgerichts B. vom 17. Oktober 2007 ist der An-

tragsteller wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tat-

einheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtgeldstraße von 300 Tagessät-

zen zu je 30 € verurteilt worden.

II.

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Die Zulässigkeit der sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach

dem im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung vom 21. Mai 2008 geltenden

Verfahrensrecht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Geset-

zes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufs-

recht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur

Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). Für das

Verfahren der vor dem 1. September 2009 anhängig gewordenen sofortigen

Beschwerde sind ebenfalls die bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen

einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden (vgl. § 215 Abs. 3

BRAO).

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42

Abs. 4 BRAO a.F.). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Antragsteller ist verfahrensfähig. Davon hat der Senat auch ohne

Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Antragstellers aus-

zugehen. Gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. gelten für das Verfahren vor

dem Bundesgerichtshof die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-

ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Das FGG kennt keine

allgemeingültigen Bestimmungen über die Fähigkeit eines Beteiligten, wirksam

Rechtshandlungen vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Im Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten daher die Vorschriften des BGB über die Ge-

schäftsfähigkeit (BGHZ 35, 1, 4). Volljährige Personen sind geschäftsfähig (vgl.

§§ 104 Nr. 1, 106 BGB). Störungen der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB), wel-

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che die Geschäftsfähigkeit und damit die Verfahrensfähigkeit eines Erwachse-

nen ausschließen können, treten nur ausnahmsweise auf. Regelmäßig ist daher

von der Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit eines Erwachsenen auszugehen.

Anlass, die Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit eines Erwachsenen sachver-

ständig zu prüfen, besteht nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das

Vorliegen einer Störung (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW

1996, 1059 f.; v. 4. November 1999 - III ZR 306/98, ZIP 1999, 2073, 2074 zur

Frage der Prozessfähigkeit). Solche sieht der Senat hier nicht.

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a) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller die Un-

terbrechung oder Aussetzung des Verfahrens und die Bestellung eines Pro-

zesspflegers verlangt. In einem von ihm eingereichten Schriftstück heißt es da-

zu:

"Durch meine Krankheit fühle ich mich seit ca. drei Wochen nicht in der Lage, geistesmäßig die Strukturen des Ablaufes eines Rechtsstreits zu erfassen und den Sinnzusammenhang der mit den in Streit befindlichen Rechtspositionen zu erkennen. Um mich herum ist nur ein grauer Raum einer Unwirklichkeit verbunden mit dem Gefühl des Aufplatzens der Hirnschale und einem Druck im Gehirn, so dass ein Denken in wirklicher Art nicht für mich erkenn- bar ist. Ein Herantasten an den in Schriftsätzen zu verarbeitenden Stoff führt zu einer in sich verweilenden Gedankenverwirrtheit, oh- ne dass die Gedanken selbst zu einem Gesamten eingefasst wer- den können und verwertbar sind. Hinzu kommt ein Gedankenver- lust, d.h. trotz Lesens des Akteninhalts ist der Aufbau einer sach- gerechten Argumentationskette nicht möglich, da der Inhaltsstoff gedankenmäßig wieder verloren geht."

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der An-

tragsteller darüber hinaus behauptet, Ärzte der C. hätten ihn wegen seiner

schweren Diabetes-Erkrankung untersucht; man habe ihm erklärt, Diabetes

könne irreparable Hirnschäden verursachen, und einer der Ärzte habe Beden-

ken hinsichtlich seiner Geschäftsfähigkeit geäußert. Der Anwaltsgerichtshof hat

diese Behauptungen überprüft und für unwahr befunden. Keiner der befragten

Ärzte hatte Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers gehabt

oder geäußert. Das vom Antragsteller eingereichte Schriftstück, das ein Neuro-

loge verfasst haben soll, hat der Anwaltsgerichtshof für unerheblich gehalten,

auch weil der Antragsteller den Verfasser nicht namentlich benannt hatte, so

dass eine Befragung nicht möglich war. Der Anwaltsgerichtshof hat darauf ab-

gestellt, dass der Antragsteller der mündlichen Verhandlung am 2. April 2008

ohne Schwierigkeiten folgen und alle Fragen verständig und flüssig beantworten

konnte; Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit hat er

folgerichtig nicht gesehen und kein Gutachten eingeholt.

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b) Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 21. Mai 2008 hat

der Antragsteller selbst form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt

und zur Begründung "auf den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag Bezug ge-

nommen". Auf die Verfügung vom 14. Oktober 2008 hin, mit der ihm eine weite-

re Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde eingeräumt worden war, hat

der Antragsteller wie folgt geantwortet:

"Um was geht es hier eigentlich? Ich bin Schwerdiabetiker und kann mich auch nur sehr schwer erinnern. Ich bitte um Fristver- längerung einer Beantwortung - da ich jetzt eine Anwältin einge- schaltet habe. Auf eine mündliche Verhandlung wird nicht verzich- tet."

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Kurze Zeit später meldete sich die Rechtsanwältin N. für den

Antragsteller, legte eine Vollmacht vor, beantragte (und erhielt) Akteneinsicht

und beantragte weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens über

die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. Sie behauptete, ihr Mandant habe

den Sachverhalt wirr und unklar vorgetragen, so dass ihr nicht möglich gewe-

sen sei, diesen klar zu erfassen.

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Nach wie vor bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine krankhaf-

te Störung der Geistestätigkeit des Antragstellers. Die Behauptungen des An-

tragstellers selbst, die sich aus seinem eigenen Schreiben sowie den Schrift-

sätzen seiner Anwältin ergeben, reichen nicht aus. Der Antragsteller hat bereits

im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof unwahre Behauptungen über angeb-

liche Beschwerden und Äußerungen von Ärzten aufgestellt. Dagegen, dass der

Antragsteller tatsächlich geistig beeinträchtigt ist, spricht überdies, dass er alle

wichtigen Verfahrenshandlungen form- und fristgerecht selbst vorgenommen

hat. Trotz seiner angeblichen Vergesslichkeit und Unfähigkeit, die gerichtlichen

Schreiben in ihrer Bedeutung zu erfassen, hat er die sofortige Beschwerde

rechtzeitig und beim zuständigen Gericht, nämlich dem Anwaltsgerichtshof,

eingelegt. Auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2008, die er

angeblich nicht einordnen konnte, hat er insoweit reagiert, wie er tatsächlich

noch Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens nehmen konnte, nämlich erklärt,

dass er nicht auf die mündliche Verhandlung verzichte, um so eine Entschei-

dung im schriftlichen Verfahren zu verhindern. Der Senat geht daher davon aus,

dass der Antragsteller weiterhin - auch gegenüber der eigenen Verfahrensbe-

vollmächtigten - unwahr vorträgt, um das Verfahren zu verzögern.

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Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat der Antragsteller nunmehr

eine "Nervenärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Instanz"

des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. S. vom

26. November 2009 vorlegen lassen, in der es heißt:

"Herr A. Fi. steht bei mir in ambulanter Behandlung. Diag- nosebedingt ist er zur Zeit und bis auf Weiteres nicht prozessfähig.

Bei fragiler Prognose ist der Zeitpunkt der Prozessfähigkeit zur Zeit offen. Eine künftige Begutachtung der Prozessfähigkeit könn- te mittelfristig, z.B. in 3 Monaten, nötig sein."

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Das nunmehr vorgelegte nervenärztliche Attest ändert im Ergebnis

nichts. Das Attest ist im Termin mit der Verfahrensbevollmächtigten des An-

tragstellers erörtert worden. Nach deren Auskunft handelt es sich bei dem Aus-

steller des Attestes um den behandelnden Arzt, bei dem der Antragsteller re-

gelmäßig therapeutische Sitzungen hat. Es ist inhaltlich jedoch dermaßen un-

bestimmt und unklar, dass der Senat ihm keinerlei Bedeutung beimisst. Insbe-

sondere ist nicht erkennbar, was der Aussteller des Attestes unter dem Rechts-

begriff "prozessfähig" versteht, ob dem Antragsteller also wirklich Geschäftsun-

fähigkeit bescheinigt werden soll oder nur die Unfähigkeit, an einem Termin zur

mündlichen Verhandlung vor Gericht teilzunehmen. Die Verfahrensbevollmäch-

tigte des Antragstellers, die ihrer Darstellung nach Kontakt zu ihm hat, ist zu

dessen Zustand befragt worden. Sie hat erklärt, sein Zustand sei wechselhaft;

teils wirke der Mandant "gebrochen" und antriebsarm, teils habe er "lichte Mo-

mente". Auf Fragen des Senats hat sie angegeben, mit ihrem Mandanten die

Frage einer Betreuung erörtert zu haben; er habe nichts dagegen gehabt. Un-

ternommen habe sie bisher in dieser Hinsicht jedoch nichts. Angesichts des

bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers geht der Senat davon aus,

dass auch das Attest vom 26. November 2009 allein der Verzögerung des Ver-

fahrens dient.

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2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu

widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

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ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom

14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).

a) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 12. September 2007,

waren diese Voraussetzungen erfüllt.

aa) Hierzu hat der Anwaltsgerichtshof gegen den Antragsteller gerichtete

Forderungen in Höhe von insgesamt 113.716,89 € festgestellt. Den Ausführun-

gen auf Seite 12 f. des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller nichts

Erhebliches entgegen gesetzt. Selbst wenn man die vom Anwaltsgerichtshof

nur vermuteten, nicht aber für konkret nachgewiesen erachteten Forderungen

mit den laufenden Nummern 10 und 11 der Forderungsaufstellung außer Be-

tracht ließe, bliebe ein offener Betrag von fast 50.000 €. Hinzu kommen die Zin-

sen, welche der Anwaltsgerichtshof jedenfalls teilweise nicht berücksichtigt hat,

sowie die Forderung mit der laufenden Nummer 21. Das Finanzamt hat mit

Schreiben vom 7. September 2007 Abgabenrückstände von 27.540,64 € mitge-

teilt, welche die Einkommen- und die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis ein-

schließlich 2003 betrafen. Aus der Mitteilung ergibt sich auch, dass der An-

tragsteller für 2004 und 2005 keine Erklärungen abgegeben hat, so dass die

Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden sollten. Angaben dazu, wie diese

Forderungen beglichen werden sollen, hat der Antragsteller nicht gemacht. Aus-

reichendes Vermögen hat der Antragsteller behauptet, aber nicht nachgewie-

sen.

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bb) Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des

Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbe-

sondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern

und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

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b) Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

aa) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch

zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu

im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt

hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v.

6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört

insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,

aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind

oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-

vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ

(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben

(BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

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bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht

gerecht.

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(1) Mit Schriftsatz seiner Anwältin vom 13. Februar 2009 hat der An-

tragsteller vortragen lassen, es sei "teilweise gelungen, sich über die Forderun-

gen der Gläubiger einen Überblick zu verschaffen". Es verbleibe jedoch "ein ca.

50 %iger Anteil der Nichtaufklärung". Dieses Defizit lasse sich nur durch direkte

Nachfragen bei den Gläubigern oder deren Anwälte beseitigen, was aber "bei

fast teilweise über 15 Jahren zurückliegenden Fällen" schwierig sei, "da selbst

die Gläubiger über keine Akten mehr verfügen, Insolvenzen eingetreten sind

oder die Forderungen abgetreten sind und vor allem deshalb keinerlei Zwangs-

vollstreckungsmaßnahmen (von ganz wenigen abgesehen) durchgeführt wor-

den" seien, was dafür spreche, dass die Forderungen abgeschrieben worden

seien, wodurch "eine Erfüllung durch steuermindernde Steuerverpflichtungen

der Gläubiger eingetreten" sei. Der Antragsteller hat weiterhin vortragen lassen,

die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig, und die Antragsgegnerin habe

"entlastende Urkunden", aus denen sich "sogar Zahlungsmitteilungen herleiten"

ließen, zurückgehalten.

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Beide Einwände sind unerheblich. Es geht hier um eine überschaubare

Anzahl von gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen, welche die An-

tragsgegnerin hinreichend präzise umschrieben hat; ganz überwiegend befin-

den sich bei den von der Anwältin des Antragstellers eingesehenen Akten Ko-

pien der Titel und Vollstreckungsaufträge. Die älteste Forderung aus einem Ur-

teil des Landgerichts P. vom 25. März 1999 war Gegenstand eines Voll-

streckungsversuchs im Jahre 2003. Bei den Akten befindet sich die Kopie einer

Mitteilung des Amtsgerichts Ch. vom 12. August 2003 über den Er-

lass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Kann der Antragsteller

nicht ebenso präzise sagen, ob und wann er die Forderungen beglichen hat

oder zu begleichen gedenkt, sind seine Vermögensverhältnisse nach wie vor

nicht geordnet. Der Vorwurf der Unterdrückung entlastender Urkunden entbehrt

jeder tatsächlichen Grundlage. Wären Zahlungen erfolgt oder Vereinbarungen

mit Gläubigern über eine Stundung oder einen Erlass getroffen worden, müsste

der Antragsteller selbst dies belegen können.

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(2) Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat der Antragsteller nun-

mehr zu jeder einzelnen Forderung vorgetragen. Teilweise hat er Kopien vorge-

legt, aus denen sich die Tilgung der Forderung ergibt (z.B. Nr. 3, 4, 6, 8, 10, 11,

17, 19, 22); in anderen Fällen hat er die Berechtigung der Forderungen bestrit-

ten, teilweise auch glaubhaft gemacht, dass die Forderungen nicht bestehen

(z.B. ist die Forderung Nr. 9 bereits unter Nr. 1 aufgeführt; hinsichtlich der For-

derung Nr. 14 liegt die Kopie eines abweisenden Urteils vor; die Forderung

Nr. 17 soll durch den Haftpflichtversicherer reguliert worden sein). Die Tilgung

anderer Forderungen wird jedoch nur behauptet, nicht belegt (z.B. die Forde-

rung Nr. 1 der R. G. , Nr. 12 der Landesjustizkasse Br. -

, Nr. 21 des Finanzamts Ch. ). Soweit sich der Antragsteller

hierzu auf das Zeugnis eines Rechtsanwalts H. J. K. aus Bo.

beruft, geht der Senat diesem Beweisantritt nicht nach. Der Zeuge soll die Un-

terlagen des Antragstellers gesichtet haben und dabei zu dem Ergebnis gelangt

sein, die entsprechenden Forderungen seien getilgt. Wäre dies richtig, hätte der

Antragsteller Einzelheiten über Zahlungen, Erlasse oder Vergleiche vortragen

und seine Angaben belegen können. Nicht dargetan hat der Antragsteller über-

dies, ob und wie er die mit Urteil vom 17. Oktober 2007 verhängte Geldstrafe

sowie die Verfahrenskosten begleichen will; seine Verfahrensbevollmächtigte,

die von diesem Urteil nichts wusste, konnte insoweit keine Auskunft geben.

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cc) Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise des-

halb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefähr-

det wären. Die Vorstrafen des Antragstellers lassen ebenso wie sein Verhalten

im vorliegenden Verfahren keine vom Regelfall abweichende günstige Progno-

se zu.

Ganter Ernemann Lohmann

Wüllrich Frey

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 21/07 -