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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 101/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 101/08
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 7. Dezember 2009
beschlossen:
Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
Dr. H. wird für begründet erklärt.
Gründe:
I.
1
2
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf seiner Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestätigt hat.
Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der
Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichts-
hof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 1. Dezember 2009 mitgeteilt,
sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da sie bis zum Jah-
re 2008 in mehreren Verfahren tätig gewesen sei, in denen der Antragsteller die
Mandanten in den Vorinstanzen vertreten habe. Sie habe dieserhalb mit ihm
korrespondiert und telefoniert.
II.
3
Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter - Berufs-
richter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befan-
genheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F. i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG a.F.). Das Ab-
lehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (BGHZ 46, 195;
Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 16; Bumiller/Winkler, FGG,
8. Aufl., § 6 Rdn. 17 und 23). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob
die von der Rechtsanwältin Dr. H. angezeigten Umstände die Besorgnis
der Befangenheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht
auf den Inhalt ihrer dienstlichen Erklärung vom 1. Dezember 2009 der Fall.
Ganter Ernemann Lohmann
Wüllrich Frey
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 21/07 -