Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 104/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 104/08

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den

Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger ohne mündliche Ver-

handlung

am 7. Dezember 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senates des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom

16. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 18. August 1956 geborene Antragsteller ist im Bezirk der An-

tragsgegnerin als Einzelanwalt tätig. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 wider-

rief die Antragsgegnerin seine Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen

Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfü-

gung erreichen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4

BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu

widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom

14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird ver-

mutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts

eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-

ckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist (§ 14 Nr. 7

Halbsatz 2 BRAO).

4

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 4. Oktober 2007 waren

diese Voraussetzungen erfüllt. Auf die Frage der Vermutungswirkung der

später gelöschten 15 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts

K. kommt es nicht an. Die zahlreichen Verbindlichkeiten des Antragstel-

lers sowie die gegen ihn betriebenen Vollstreckungsverfahren lassen den

Schluss darauf zu, dass er nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen nach-

zukommen. Am 25. September 2007 hatten nach einer vom Antragsteller selbst

vorgelegten Liste folgende Gläubiger Forderungen gegen ihn:

5

Gläubiger

Darlehen KSK M.

Darlehen V. Va.

Darlehen V. W.

Versorgungswerk

Dt. L.

Dt. I.

RA H.

Ö.

Darlehen Mü.

GSG St.

IV.

Fa. B.

Darlehen N.

RA Kn.

G.

RA Mi.

Finanzamt

S.

Summe

Betrag in €

230.000

120.000

10.000

20.000

2.500

6.500

4.500

ca. 1.800

16.000

1.500

4.500

5.000

10.000

3.700

4.000

4.000

3.000

447.000

6

Die Steuerschulden des Antragstellers dürften die zugestandenen

4.000 € noch überstiegen haben, denn am 22. Oktober 2007 beantragte das

Finanzamt K. wegen einer Forderung von 20.911,90 € den Beitritt zu ei-

nem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren. Ebenfalls nicht aufgeführt sind

Forderungen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Höhe von insge-

samt 639,11 €. Die Deutsche I. GmbH & Co. KG, Ha. , betrieb

wegen einer Teilforderung von 1.500 € ebenfalls die Zwangsvollstreckung. Wie

die genannten Verbindlichkeiten beglichen oder in anderer Weise reguliert wer-

den sollten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Einigungen mit einzelnen

Gläubigern, die der Antragsteller behauptet, aber nicht belegt hat, reichen inso-

weit nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls

die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gab es nicht.

3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch

zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Rechtsanwalt muss

dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen ge-

tilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Be-

schluss vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat

dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen.

Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen

Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt

worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Be-

8

schluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom

31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabseh-

bare Zeit offen bleiben (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B)

40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

9

b) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind nach wie

vor erfüllt. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers haben sich noch erhöht.

Schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs am 16. April

2008 betrugen die Beitragsrückstände gegenüber der Antragsgegnerin

928,98 €, diejenigen beim Versorgungswerk 33.521,86 €. Per 31. Januar 2009

beliefen sich die Rückstände auf 1.025,13 € und 39.117,97 €. Das Finanzamt

K. hat die Steuerschulden des Antragstellers per 26. Januar 2009 auf

34.559,67 € beziffert. Den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge be-

tragen die Forderungen der Kreissparkasse M. mittlerweile 235.000 €,

diejenigen der V. 140.000 €. Die Wohnungseigentümergemeinschaft

G. straße in Va. hat am 5. Dezember 2008 Klage auf Zahlung von

Hausgeldrückständen für die Monate September 2008 bis Dezember 2008 in

Höhe von insgesamt 1.316 € nebst Zinsen und Kosten eingereicht.

10

Der Antragsteller hat nach wie vor nicht umfassend dargelegt, wie er sei-

ne Verbindlichkeiten begleichen will. In seiner Beschwerdebegründung vom

14. Januar 2009 hat er in allgemeiner Form von Sanierungsbemühungen be-

richtet, etwa dem beabsichtigten Verkauf seiner Kanzlei und Verhandlungen mit

Gläubigern über ein Moratorium bis zum Jahresende 2008, verbunden mit der

Bereitschaft, sich mit pauschalen Abgeltungsbeträgen zu begnügen; alternativ

sollen Ratenzahlungen in Aussicht genommen worden sein. Zusätzlich sollen

Forderungen des Antragstellers verwertet werden. In einem weiteren Schriftsatz

vom 31. März 2009 hat der Antragsteller dargelegt, bestimmte Gläubiger sollten

vom 1. Juli 2009 an in Raten bedient werden; dazu zeichne sich eine breite Zu-

stimmung ab. Die Forderung der Kreissparkasse M. sei durch die als Kanz-

lei genutzte Immobilie sowie eine Risikolebensversicherung abgesichert. Sie

habe geäußert, sich mit dem Veräußerungserlös im Wesentlichen zufrieden

geben zu wollen. Die V. Va. werde sich mit einem Betrag von

20 % der Forderung von nominell 140.000 € zufrieden geben. Die Steuerforde-

rungen des Finanzamts beruhten teilweise auf Schätzungen; da mittlerweile

Steuererklärungen eingereicht worden und die Beauftragung eines Steuerbera-

ters in Aussicht genommen worden sei, sei eine einvernehmliche Klärung zu

erwarten, worauf Raten gezahlt werden würden. Die Forderungen anderer

Gläubiger seien bereits beglichen oder würden bis zum 30. Juni 2009 ausgegli-

chen. Der Forderungsbestand des Antragstellers betrage 448.313,76 €; der An-

tragsteller habe Forderungen in Höhe von 41.145,96 € und 16.105,80 € zur

Einziehung abgetreten, so dass Einnahmen zu erwarten seien. Teilweise seien

die Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers auf zögerliche Zahlungen der

Staatskasse zurückzuführen, gegen welche der Antragsteller Forderungen per

30. März 2009 in Höhe von insgesamt 4.303,14 € habe.

11

Damit hat der Antragsteller in keinem einzigen Fall die Tilgung, ver-

gleichsweise Reduzierung oder anderweitige Erledigung von Forderungen

nachgewiesen, glaubhaft gemacht oder auch nur nachvollziehbar dargelegt. Er

befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall. Dies wird im Übrigen dadurch

belegt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 26. November 2009

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde.

12

4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb

abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

wären. Nach dem Gesetz verlangt schon die bei Vermögensverfall bestehende

abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden den Widerruf der

Anwaltszulassung. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen

Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit

Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Der An-

tragsteller hat nicht dargelegt, warum in seinem Fall eine solche Gefährdung

ausnahmsweise nicht besteht.

13

5. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten auf

mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Ganter

Ernemann

Lohmann

Frey

Hauger

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 AGH 24/07 -