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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 111/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 111/08
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den
Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung
am 7. Dezember 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
1. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 8. März 1945 geborene Antragsteller wurde am 31. Januar 1973
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. In der Zeit vom 1. April 1994 bis zum
31. März 2002 ruhte seine Zulassung, weil er Beigeordneter/Bürgermeister der
Stadt Sch. geworden war. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 wi-
derrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14
Abs. 2 Nr. 9 BRAO), hob den Bescheid aber am 30. Juli 2004 wieder auf, nach-
dem der Antragsteller die Rückstände beglichen hatte und Versicherungsschutz
bestand. Nach einem Insolvenzantrag der AOK gegen den Antragsteller wider-
rief die Antragsgegnerin dessen Zulassung mit Verfügung vom 16. November
2005 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Diese Verfügung
hob sie mit Bescheid vom 6. November 2006 wieder auf, nachdem der An-
tragsteller den Insolvenzantrag der AOK durch Zahlung der dem Antrag
zugrundeliegenden Forderung zur Erledigung gebracht und auch die übrigen
seinerzeit erkennbaren Forderungen beglichen hatte. Mit Bescheid vom 5. März
2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Am 12. Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des An-
tragstellers eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 19. Juni
2008 gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen
Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit
nicht gegen die Masse geltend gemacht werden können.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
Beschluss vom 1. Oktober 2008 zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Be-
schwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung
erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2
Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42
Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu
widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-
gen erfüllt. Im Jahre 2007 betrieben vier Gläubiger (D. Verlag GmbH
& Co. KG; Versorgungswerk der Rechtsanwälte B. , M.
GmbH & Co. KG, Rechtsanwaltskammer S. = die Antragsgegne-
rin) Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller. Ebenfalls im Jah-
re 2007 beantragte das Finanzamt Sch. die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers. Den eigenen Anga-
ben des Antragstellers zufolge waren 55 % der Forderungen, die den Zwangs-
vollstreckungsverfahren zugrunde lagen, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung
noch offen. Der Antragsteller verweist im Wesentlichen darauf, dass er infolge
der Widerrufsverfügung vom 16. November 2005, deren sofortige Vollziehung
angeordnet war, ein Jahr lang (bis zum 6. November 2006) nicht als Rechtsan-
walt arbeiten konnte und deshalb keine Einnahmen hatte; bis Gebühren aus
den nach dieser Zeit bearbeiteten Mandaten eingegangen seien, sei noch wei-
tere Zeit verstrichen. Seiner Ansicht nach wäre es ihm gelungen, die Forderun-
gen innerhalb eines Monats vollständig auszugleichen, wenn der Insolvenzan-
trag nicht gestellt worden wäre. Darauf kommt es indes nicht an. Die genannten
Forderungen waren außerdem nicht die einzigen Verbindlichkeiten, denen sich
der Antragsteller gegenüber sah. Es gab die Steuerforderungen, welche dem
Insolvenzantrag zugrunde lagen. Gegen den Antragsteller war außerdem mit
Urteil des Anwaltsgerichts S. vom 24. April 2007 wegen anwaltlicher
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit vereinnahmten und nicht weiterge-
leiteten Fremdgeldern eine Geldbuße von 9.000 € verhängt worden, die er nicht
bezahlen konnte.
Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Ver-
mögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der
Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbeson-
dere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern
und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im vorliegenden Fall lagen
sogar konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden vor. Der Antragsteller war mehrfach wegen Fehlverhaltens beim Um-
gang mit Fremdgeldern aufgefallen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts
Sch. vom 6. Juli 2006 ( ) war er wegen Un-
treue in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen à
50 € verurteilt worden. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-
kammer S. hatte wegen derselben Vorwürfe einen Verweis ausgespro-
chen und eine Geldbuße von 9.000 € verhängt.
3. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung sind nach wie
vor erfüllt.
a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch
zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu
im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt
hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v.
6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört
insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,
aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind
oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-
vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ
(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben
(BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).
b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.
Eine Forderungsaufstellung hat er nicht vorgelegt. Seit der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens am 12. Juni 2008 wird der Vermögensverfall überdies gesetz-
lich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die ge-
setzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Im Gegenteil hat der Antragsteller auch fällige Prämien für seine Vermögens-
schaden-Haftpflichtversicherung nicht bezahlt, so dass der Versicherungs-
schutz am 8. November 2008 erloschen ist. Die Antragsgegnerin hat deshalb
ein weiteres Widerrufsverfahren wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufs-
haftpflichtversicherung eingeleitet (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Am 16. Juni 2009
sind die Kanzleiräume, welche der Antragsteller zusammen mit einem Rechts-
anwalt H. gemietet hatte, zwangsgeräumt worden. Unter dem 25. Mai
2009 hat die Staatsanwaltschaft E. den Erlass eines Strafbefehls we-
gen Eingehungsbetruges beantragt, weil der Antragsteller im Juli 2008 unter
Vorspiegelung seiner tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit den Ab-
schluss eines Mietvertrages über diese Kanzleiräume erreicht, in den folgenden
Monaten aber keinerlei Miete gezahlt habe.
4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb
abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
wären. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt eine derartige Gefähr-
dung nicht aus. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter
mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die selbständige Anwaltstätigkeit des An-
tragstellers gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat. Die Berufsausübung des
Antragstellers unterliegt damit keinerlei externer Kontrolle und unterscheidet
sich insoweit nicht von der Tätigkeit eines anderen (Einzel-)Anwalts, der in
Vermögensverfall geraten ist.
5. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,
weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-
chend entschuldigt hat. Der bisher nur angekündigte Verzicht auf die Zulassung
ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
Ganter Frellesen Lohmann
Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2008 - AGH 17/08 (II) -