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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 111/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 111/08

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den

Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung

am 7. Dezember 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

1. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 8. März 1945 geborene Antragsteller wurde am 31. Januar 1973

zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. In der Zeit vom 1. April 1994 bis zum

31. März 2002 ruhte seine Zulassung, weil er Beigeordneter/Bürgermeister der

Stadt Sch. geworden war. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 wi-

derrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14

Abs. 2 Nr. 9 BRAO), hob den Bescheid aber am 30. Juli 2004 wieder auf, nach-

dem der Antragsteller die Rückstände beglichen hatte und Versicherungsschutz

bestand. Nach einem Insolvenzantrag der AOK gegen den Antragsteller wider-

rief die Antragsgegnerin dessen Zulassung mit Verfügung vom 16. November

2005 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Diese Verfügung

hob sie mit Bescheid vom 6. November 2006 wieder auf, nachdem der An-

tragsteller den Insolvenzantrag der AOK durch Zahlung der dem Antrag

zugrundeliegenden Forderung zur Erledigung gebracht und auch die übrigen

seinerzeit erkennbaren Forderungen beglichen hatte. Mit Bescheid vom 5. März

2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Am 12. Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des An-

tragstellers eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 19. Juni

2008 gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen

Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit

nicht gegen die Masse geltend gemacht werden können.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit

Beschluss vom 1. Oktober 2008 zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Be-

schwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung

erreichen.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2

Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42

Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu

widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom

14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).

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2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-

gen erfüllt. Im Jahre 2007 betrieben vier Gläubiger (D. Verlag GmbH

& Co. KG; Versorgungswerk der Rechtsanwälte B. , M.

GmbH & Co. KG, Rechtsanwaltskammer S. = die Antragsgegne-

rin) Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller. Ebenfalls im Jah-

re 2007 beantragte das Finanzamt Sch. die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers. Den eigenen Anga-

ben des Antragstellers zufolge waren 55 % der Forderungen, die den Zwangs-

vollstreckungsverfahren zugrunde lagen, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung

noch offen. Der Antragsteller verweist im Wesentlichen darauf, dass er infolge

der Widerrufsverfügung vom 16. November 2005, deren sofortige Vollziehung

angeordnet war, ein Jahr lang (bis zum 6. November 2006) nicht als Rechtsan-

walt arbeiten konnte und deshalb keine Einnahmen hatte; bis Gebühren aus

den nach dieser Zeit bearbeiteten Mandaten eingegangen seien, sei noch wei-

tere Zeit verstrichen. Seiner Ansicht nach wäre es ihm gelungen, die Forderun-

gen innerhalb eines Monats vollständig auszugleichen, wenn der Insolvenzan-

trag nicht gestellt worden wäre. Darauf kommt es indes nicht an. Die genannten

Forderungen waren außerdem nicht die einzigen Verbindlichkeiten, denen sich

der Antragsteller gegenüber sah. Es gab die Steuerforderungen, welche dem

Insolvenzantrag zugrunde lagen. Gegen den Antragsteller war außerdem mit

Urteil des Anwaltsgerichts S. vom 24. April 2007 wegen anwaltlicher

Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit vereinnahmten und nicht weiterge-

leiteten Fremdgeldern eine Geldbuße von 9.000 € verhängt worden, die er nicht

bezahlen konnte.

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Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Ver-

mögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der

Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbeson-

dere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern

und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im vorliegenden Fall lagen

sogar konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden vor. Der Antragsteller war mehrfach wegen Fehlverhaltens beim Um-

gang mit Fremdgeldern aufgefallen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts

Sch. vom 6. Juli 2006 ( ) war er wegen Un-

treue in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen à

50 € verurteilt worden. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-

kammer S. hatte wegen derselben Vorwürfe einen Verweis ausgespro-

chen und eine Geldbuße von 9.000 € verhängt.

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3. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung sind nach wie

vor erfüllt.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch

zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu

im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt

hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v.

6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört

insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,

aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind

oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-

vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ

(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben

(BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

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b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

Eine Forderungsaufstellung hat er nicht vorgelegt. Seit der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens am 12. Juni 2008 wird der Vermögensverfall überdies gesetz-

lich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die ge-

setzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Im Gegenteil hat der Antragsteller auch fällige Prämien für seine Vermögens-

schaden-Haftpflichtversicherung nicht bezahlt, so dass der Versicherungs-

schutz am 8. November 2008 erloschen ist. Die Antragsgegnerin hat deshalb

ein weiteres Widerrufsverfahren wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufs-

haftpflichtversicherung eingeleitet (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Am 16. Juni 2009

sind die Kanzleiräume, welche der Antragsteller zusammen mit einem Rechts-

anwalt H. gemietet hatte, zwangsgeräumt worden. Unter dem 25. Mai

2009 hat die Staatsanwaltschaft E. den Erlass eines Strafbefehls we-

gen Eingehungsbetruges beantragt, weil der Antragsteller im Juli 2008 unter

Vorspiegelung seiner tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit den Ab-

schluss eines Mietvertrages über diese Kanzleiräume erreicht, in den folgenden

Monaten aber keinerlei Miete gezahlt habe.

10

4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb

abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

wären. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt eine derartige Gefähr-

dung nicht aus. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter

mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die selbständige Anwaltstätigkeit des An-

tragstellers gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat. Die Berufsausübung des

Antragstellers unterliegt damit keinerlei externer Kontrolle und unterscheidet

sich insoweit nicht von der Tätigkeit eines anderen (Einzel-)Anwalts, der in

Vermögensverfall geraten ist.

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5. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,

weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-

chend entschuldigt hat. Der bisher nur angekündigte Verzicht auf die Zulassung

ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

Ganter Frellesen Lohmann

Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2008 - AGH 17/08 (II) -