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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 113/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 113/08

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den

Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 7. Dezember 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs

vom 27. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller die

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht aus den Gründen des Be-

scheids vom 13. Juli 2007 zu versagen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 23. Dezember 1947 geborene Antragsteller wurde am 4. Juni

1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Erlass des Niedersächsischen

Ministers der Justiz vom 23. November 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz

in O. bestellt; mit Verfügung vom 23. Januar 1997 wurde er auf seinen

Antrag aus diesem Amt entlassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts

O. widerrief mit Verfügung vom 14. Februar 1997 die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nach-

dem dieser auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte. Am

17. Februar 1997 erstattete der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft O.

Selbstanzeige wegen Veruntreuung von Mandantengeldern.

2

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts O. vom

26. November 1997 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamt-

geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. In dem durch die Selbst-

anzeige des Antragstellers in Gang gesetzten Strafverfahren wurde der An-

tragsteller durch Urteil des Landgerichts O. vom 17. Februar 1998 we-

gen Untreue in drei Fällen, die in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1996 be-

gangen worden waren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-

teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der

dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 19. März 2001

erlassen.

3

Am 23. Februar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Be-

scheid vom 13. Juli 2007 unter Berufung auf die Versagungsgründe nach § 7

Nr. 5 und § 7 Nr. 9 BRAO zurück. Der Antragsteller hat gerichtliche Entschei-

dung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Versagungsbescheid der An-

tragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragsteller zur Rechts-

anwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer

sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung ver-

zichtet.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3

BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat mit

Recht angenommen, dass dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechts-

anwaltschaft nicht aus den Gründen der angefochtenen Verfügung der An-

tragsgegnerin versagt werden kann.

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1. Der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO liegt nicht mehr vor.

a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das

ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der

Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn

bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitab-

lauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den

Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interes-

se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch

das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der

Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen ge-

geneinander abzuwägen. Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhal-

ten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder

andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Die Frage, wie viele Jahre zwischen

einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen

müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich

nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten,

sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den

Bewerber sprechenden Umstände (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. April

1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom

10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbe-

schluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschlüsse vom

20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08;

Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).

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b) Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan-

gen. Der Senat teilt - unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der

angefochtenen Entscheidung - die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass

die erheblichen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur

Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände nicht mehr entgegenstehen.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Beur-

teilung.

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aa) Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Se-

nat bei besonders gravierenden Straftaten - etwa schweren Fällen von Betrug

und Untreue - einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begrün-

denden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten hat (vgl. Senatsbe-

schluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter

II 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 und 15. Juni 2009, jeweils

aaO). Dieser Regelzeitraum ist aber, wie ausgeführt, nicht als starre Frist zu

handhaben und dementsprechend vom Senat in Einzelfällen - wie in den Be-

schlüssen vom 10. Juli 2000 und 3. November 2008 (jeweils aaO) - unterschrit-

ten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozi-

alen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksich-

tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; maßge-

bend dafür war jeweils die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder

geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den

Anwaltsberuf noch untragbar (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000, aaO unter

II 2 b und c, und vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.).

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bb) Diese Voraussetzungen für eine gewisse Unterschreitung des Regel-

zeitraums für die Wohlverhaltensphase bei schwerwiegenden Straftaten, wie sie

der Antragsteller begangen hat, sind auch hier gegeben. Die Annahme, dass

die im Jahr 1996 begangene Veruntreuung von Mandantengeldern der Wieder-

zulassung des Antragstellers nicht mehr entgegensteht, ist zwar nicht schon

allein aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass sich der Antragsteller in den

vergangenen 13 Jahren seit Begehung seiner Straftaten keiner weiteren Ver-

fehlung schuldig gemacht hat. Die positive Prognose des Anwaltsgerichtshofs

über das zukünftige Wohlverhalten des Antragstellers, die dessen Wiederzulas-

sung als Rechtsanwalt schon jetzt ermöglicht, erscheint aber auch dem Senat

gerechtfertigt, weil sich der Antragsteller nicht nur in den zurückliegenden Jah-

ren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, sondern er auch schon von

Beginn der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen an die Bereitschaft gezeigt hat,

die Konsequenzen seines Fehlverhaltens uneingeschränkt tragen zu wollen.

Diesen Umstand hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht hervorgehoben. Der An-

tragsteller hat seine Verfehlungen - wenn auch unter dem Druck einer drohen-

den außerordentlichen Notarprüfung - selbst zur Anzeige gebracht und hat aktiv

an der Sachaufklärung mitgewirkt; ebenso hat er seine Entlassung aus dem

Notariat und den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft selbst be-

trieben. Zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind auch die Bemü-

hungen des Antragstellers, den entstandenen Schaden im Rahmen seiner

- allerdings sehr beschränkten - finanziellen Möglichkeiten wieder gut zu ma-

chen. Ergänzend hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht darauf hingewiesen,

dass der Antragsteller in den vergangenen mehr als zehn Jahren als juristischer

Mitarbeiter einer Kanzlei tätig gewesen sei und ihm sein Arbeitgeber insoweit

einwandfreies Verhalten bescheinigt habe; auch hätten sich der vorgenommene

Ortswechsel und die Integration in ein neues soziales Umfeld positiv ausge-

wirkt.

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cc) Die Antragsgegnerin zieht diese Feststellungen des Anwaltsgerichts-

hofs nicht in Zweifel. Sie meint aber, der Anwaltsgerichtshof habe die Schwere

der Verfehlungen des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt. Eine

Wiederzulassung zum jetzigen Zeitpunkt sei angesichts des hohen Betrages

von 309.597,46 €, den der Antragsteller seinerzeit veruntreut habe, noch ver-

früht, zumal der Antragsteller davon bis heute erst etwa 23.000,-- € an den Ver-

trauensschadenfonds, der für den Schaden eingetreten sei, habe zurückzahlen

können. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller die

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft als noch verfrüht zu versagen. Die

Schwere der Straftaten des Antragstellers ist im Verfahren der Wiederzulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft nicht losgelöst davon zu beurteilen, welche Strafe

dafür als schuldangemessen verhängt worden ist. Für die vom Antragsteller

begangenen Untreuehandlungen hat das Landgericht O. eine zur Be-

währung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren - und damit eine Bestra-

fung noch im unteren Bereich des Strafrahmens von § 266 StGB für eine Frei-

heitsstrafe - für schuldangemessen gehalten. Von dieser Beurteilung ist auch

für das vorliegende Verfahren auszugehen. Eine Bewährungsstrafe von zwei

Jahren steht einer - wie hier - verhältnismäßig geringen Unterschreitung der

Regelfrist von mindestens 15 Jahren nicht entgegen, wenn die Gesamtumstän-

de eine frühere Wiederzulassung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom

3. November 2008: Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten).

Soweit die Antragsgegnerin mutmaßt, dass der Antragsteller im Jahr 1996 Un-

treue nicht nur in den drei Fällen, für die er strafrechtlich zur Verantwortung ge-

zogen worden ist, sondern noch in weiteren Fällen begangen hat, ergeben sich

dafür aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keine hinrei-

chenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig kann dem Antragsteller vorgehalten

werden, dass er keinen höheren Beitrag zur Wiedergutmachung des Schadens

geleistet hat, als es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben.

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2. Dem Antragsteller kann die Wiederzulassung auch nicht wegen Ver-

mögensverfalls (§ 7 Nr. 9 BRAO) versagt werden. Nach den Feststellungen des

Anwaltsgerichtshofs befindet sich der Antragsteller nicht mehr in Vermögens-

verfall. Dagegen bringt die Antragsgegnerin nichts vor. Sie stützt ihre sofortige

Beschwerde allein auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 ZPO.

Ganter

Frellesen

Lohmann

Frey

Hauger

Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 27.10.2008 - AGH 22/07 -