BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 115/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 115/08
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den
Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung
am 7. Dezember 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 28. Juli 1948 geborene Antragsteller wurde am 12. Oktober 1976
zur Anwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1987 wurde er zum Notar für den Ober-
landesgerichtsbezirk H. bestellt. Mit Bescheid vom 19. März 2008 widerrief
die Antragsgegnerin die Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen
Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfü-
gung erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2
Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu
widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-
gen erfüllt. Seit dem Jahre 2004 hat der Antragsteller Verbindlichkeiten oft erst
nach Einleitung gerichtlicher Verfahren beglichen. In den Jahren 2007 und 2008
kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, die teilweise sogar nur
verhältnismäßig niedrige Forderungen zum Gegenstand hatten. Eine Forderung
der W. Notarkammer H. in Höhe von 1.311,16 € wurde erst
getilgt, nachdem die Gläubigerin am 16. Januar 2007 einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erwirkt hatte (lfd. Nr. 6 der Forderungsliste); die Forde-
rung des V. S. in Höhe von 431,79 € (lfd. Nr. 10 der Forderungsliste)
bezahlte der Antragsteller ebenfalls erst, nachdem ein Zwangsvollstreckungs-
auftrag erteilt worden war. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren nach
den eigenen Angaben des Antragstellers jedenfalls die Forderungen der
E. B. in Höhe von 17.658,61 € (lfd. Nr. 15 der Forderungsliste)
und der U. Sch. in Höhe von 3.648 € (lfd. Nr. 17 der Forderungslis-
te) nicht bezahlt. Der Antragsteller war nicht in der Lage, die genannten Forde-
rungen auszugleichen, obwohl er im Jahre 2007 seine Beteiligung bei der Pen-
sionskasse der Rechtsanwälte und Notare aufgelöst hatte, um mit dem Auszah-
lungsbetrag seine Verbindlichkeiten auszugleichen.
Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Ver-
mögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der
Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbeson-
dere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern
und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im vorliegenden Fall gab es
sogar konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden. Der Antragsteller ist mehrfach wegen zögerlicher Auskehr von
Fremdgeldern aufgefallen, wie sich im Einzelnen aus dem Schreiben des Präsi-
denten des Oberlandesgerichts H. vom 18. Juni 2008 ergibt. Auch die oben
genannten Forderungen betrafen vereinnahmte und nicht weitergeleitete Ge-
richtskostenvorschüsse.
3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.
a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch
zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu
im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt
hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v.
6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört
insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,
aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind
oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-
vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ
(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben
(BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).
b) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind nach wie
vor erfüllt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 31. März 2009 dargelegt, er
sei bemüht, mit Hilfe seiner Familie seine finanziellen Angelegenheiten zu ord-
nen. Seine steuerlichen Angelegenheiten seien weitgehend geordnet, und die
Depressionserkrankung, die Ursache seiner Passivität gewesen sei, werde
nunmehr behandelt. Bemühungen allein reichen jedoch nicht aus. Zudem ist am
7. April 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers
eröffnet worden. Der Vermögensverfall wird nunmehr gesetzlich vermutet (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung
widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb
abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
wären. Mit Verfügung vom 27. April 2009 hat der Präsident des Oberlandesge-
richts H. den Antragsteller seines Amtes als Notar enthoben, weil die Art
seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Am
19. Mai 2008 ist gegen den Antragsteller Strafbefehl wegen Untreue in zwei
Fällen erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € ver-
hängt worden. Der Strafbefehl ist seit dem 17. Juni 2008 rechtskräftig. Wegen
dieser Taten hat der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H.
ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet (An-
schuldigungsschrift vom 25. November 2008). Die Antragsgegnerin hat die ge-
nannten Taten zum Anlass genommen, mit Bescheid vom 3. Februar 2009 die
sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen. Den hiergegen ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
Beschluss vom 29. Mai 2009 zurückgewiesen.
5. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,
weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-
chend entschuldigt hat.
Ganter Ernemann Lohmann
Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 48/08 -