Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 115/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 115/08

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den

Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung

am 7. Dezember 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 28. Juli 1948 geborene Antragsteller wurde am 12. Oktober 1976

zur Anwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1987 wurde er zum Notar für den Ober-

landesgerichtsbezirk H. bestellt. Mit Bescheid vom 19. März 2008 widerrief

die Antragsgegnerin die Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen

Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfü-

gung erreichen.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2

Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu

widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom

14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).

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2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-

gen erfüllt. Seit dem Jahre 2004 hat der Antragsteller Verbindlichkeiten oft erst

nach Einleitung gerichtlicher Verfahren beglichen. In den Jahren 2007 und 2008

kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, die teilweise sogar nur

verhältnismäßig niedrige Forderungen zum Gegenstand hatten. Eine Forderung

der W. Notarkammer H. in Höhe von 1.311,16 € wurde erst

getilgt, nachdem die Gläubigerin am 16. Januar 2007 einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss erwirkt hatte (lfd. Nr. 6 der Forderungsliste); die Forde-

rung des V. S. in Höhe von 431,79 € (lfd. Nr. 10 der Forderungsliste)

bezahlte der Antragsteller ebenfalls erst, nachdem ein Zwangsvollstreckungs-

auftrag erteilt worden war. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren nach

den eigenen Angaben des Antragstellers jedenfalls die Forderungen der

E. B. in Höhe von 17.658,61 € (lfd. Nr. 15 der Forderungsliste)

und der U. Sch. in Höhe von 3.648 € (lfd. Nr. 17 der Forderungslis-

te) nicht bezahlt. Der Antragsteller war nicht in der Lage, die genannten Forde-

rungen auszugleichen, obwohl er im Jahre 2007 seine Beteiligung bei der Pen-

sionskasse der Rechtsanwälte und Notare aufgelöst hatte, um mit dem Auszah-

lungsbetrag seine Verbindlichkeiten auszugleichen.

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Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Ver-

mögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der

Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbeson-

dere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern

und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im vorliegenden Fall gab es

sogar konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden. Der Antragsteller ist mehrfach wegen zögerlicher Auskehr von

Fremdgeldern aufgefallen, wie sich im Einzelnen aus dem Schreiben des Präsi-

denten des Oberlandesgerichts H. vom 18. Juni 2008 ergibt. Auch die oben

genannten Forderungen betrafen vereinnahmte und nicht weitergeleitete Ge-

richtskostenvorschüsse.

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3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.

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a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch

zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu

im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt

hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v.

6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört

insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,

aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind

oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-

vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ

(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben

(BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

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b) Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind nach wie

vor erfüllt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 31. März 2009 dargelegt, er

sei bemüht, mit Hilfe seiner Familie seine finanziellen Angelegenheiten zu ord-

nen. Seine steuerlichen Angelegenheiten seien weitgehend geordnet, und die

Depressionserkrankung, die Ursache seiner Passivität gewesen sei, werde

nunmehr behandelt. Bemühungen allein reichen jedoch nicht aus. Zudem ist am

7. April 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers

eröffnet worden. Der Vermögensverfall wird nunmehr gesetzlich vermutet (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung

widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

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4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb

abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

wären. Mit Verfügung vom 27. April 2009 hat der Präsident des Oberlandesge-

richts H. den Antragsteller seines Amtes als Notar enthoben, weil die Art

seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Am

19. Mai 2008 ist gegen den Antragsteller Strafbefehl wegen Untreue in zwei

Fällen erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € ver-

hängt worden. Der Strafbefehl ist seit dem 17. Juni 2008 rechtskräftig. Wegen

dieser Taten hat der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H.

ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet (An-

schuldigungsschrift vom 25. November 2008). Die Antragsgegnerin hat die ge-

nannten Taten zum Anlass genommen, mit Bescheid vom 3. Februar 2009 die

sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen. Den hiergegen ge-

richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit

Beschluss vom 29. Mai 2009 zurückgewiesen.

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5. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,

weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-

chend entschuldigt hat.

Ganter Ernemann Lohmann

Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 48/08 -