BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 117/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 117/08
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den
Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1989 als Rechtsanwältin zugelassen. Die An-
tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 die Zulassung der
Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antrag-
stellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen die Antragstellerin die in
der Anlage zum Widerrufsbescheid im Einzelnen aufgeführten Vollstreckungs-
maßnahmen bekannt geworden. Zuletzt hatte die Sparkasse M
gegen sie am 12. September 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss wegen einer Teilforderung in Höhe von 85.000 € nebst Zinsen erwirkt.
Der Aufforderung der Antragsgegnerin, eine substantiierte Vermögensaufstel-
lung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen, war die An-
tragstellerin nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern und den hierauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-
ger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann
nicht festgestellt werden.
Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin
nicht dargetan. Vielmehr hat sich ihre finanzielle Situation eher verschlechtert.
Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung sind weitere Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen gegen sie bekannt geworden. So ist zuletzt nach einer Mitteilung
des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 15. September 2009 die Zwangsvoll-
streckung wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in
Höhe von 12.541,48 € erfolglos geblieben. In einem weiteren Vollstreckungs-
verfahren des Gläubigers K. wegen einer Hauptforderung in Höhe von
11.210,26 € hat die Antragstellerin am 19. Mai 2009 die eidesstattliche Versi-
cherung abgegeben, so dass nunmehr auch der Vermutungstatbestand des
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist.
3. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) ge-
fährdet sind.
4. Der Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und
entscheiden, da diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.
Ganter Ernemann Lohmann
Frey Hauger
Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 ZU 91/07 -