Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 120/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 120/08

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt

Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen An-

waltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird

auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-

gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom

17. Oktober 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der

Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner

sofortigen Beschwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215

Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier erfüllt. Der Antragsteller

hatte am 29. November 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und

war infolgedessen nach der Mitteilung des Amtsgerichts F. vom

14. Mai 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsvorausset-

zungen des § 915 a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren zum Zeitpunkt des

Widerrufs nicht gegeben, da weder die Dreijahresfrist abgelaufen noch die Be-

friedigung des betroffenen Gläubigers vom Antragsteller nachgewiesen worden

war. Zudem waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufgeführten weite-

ren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Den wiederholten

Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detail-

liert Stellung zu nehmen, hatte er nicht entsprochen.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Wider-

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rufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-

ger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht

gegeben.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Soweit er sich mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 auf ein

Erlassangebot des Hauptgläubigers, der A. GmbH

bezogen hat, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass er den zuletzt noch

verlangten Betrag von 15.000 € aufbringen kann. Zu seinen Verbindlichkeiten

gegenüber dem Finanzamt F. hat er sich nicht konkret geäußert.

Auf Betreiben des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in B. muss-

te er zwischenzeitlich am 1. Juli 2009 die eidesstattliche Versicherung abgege-

ben, so dass der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt ist.

Dem neuerlichen Hinweis des Senats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Ver-

mögensverfalls nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden

Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte, ist der An-

tragsteller nicht nachgekommen.

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3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom

18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt nicht vor. Die ange-

führte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei genügt hierfür nicht (st.

Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05,

NJW-RR 2006, 559).

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4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und

entscheiden, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.

Ganter Ernemann Frellesen

Frey Hauger

Vorinstanzen: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 6/07 -