BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 69/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 69/08
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den
Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in B. zugelassen. Die Antrags-
gegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. Mai 2007 die Zulassung des Antragstel-
lers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,
wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum
Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordnungen
im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen, so dass
der Vermutungstatbestand gegeben war. Den wiederholten Aufforderungen der
Antragsgegnerin, eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller
bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen, war der Antragsteller nicht nachge-
kommen. Dies geht zu seinen Lasten
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann
nicht festgestellt werden.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht dargetan. Vielmehr hat sich seine finanzielle Situation eher verschlechtert.
Gegen ihn lagen zuletzt vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Am
18. Oktober 2007 hat er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab-
gegeben. Nach einer von ihm im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorge-
legten Aufstellung beliefen sich seine Verbindlichkeiten damals auf über
100.000 €. Deren Begleichung hat er trotz wiederholter Ankündigungen nicht
nachgewiesen. Die von ihm immer wieder angeführten erheblichen Einnahmen
aus der Durchführung verschiedener Großprojekte haben sich ersichtlich nicht
realisiert. Auch für die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 angekündigte
Überweisung von 500.000 € fehlt jeder Beleg. Zudem sind auch im Beschwer-
deverfahren neue Verbindlichkeiten des Antragstellers bekannt geworden, unter
anderem eine Forderung wegen Mietrückständen aus einem Wohnraummiet-
vertrag in Höhe von über 30.000 €. Aus einem von der Staatsanwaltschaft B.
am 2. Juni 2009 gegen den Antragsteller beantragten Strafbefehl wegen ver-
suchten Betruges ergibt sich, dass insoweit bereits bei dem Amtsgericht
C. unter dem Az. eine Räumungsklage anhängig ist.
Schließlich ist der Antragsteller eine vollständige Übersicht über die bestehen-
den Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte weiterhin schuldig geblieben.
3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) ge-
fährdet sind.
4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Ver-
fahrensbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller hat
seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt. Gleiches gilt für den Verfah-
rensbevollmächtigten, dem durch Attest des Bundeswehrkrankenhauses B.
vom 7. Dezember 2009 lediglich dringend empfohlen wurde, Flugreisen zu
vermeiden. Dass ihm eine anderweitige Anreise von B. , insbesondere mit
der Bahn, nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist damit nicht hin-
reichend belegt.
Ganter Ernemann Lohmann
Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 09.06.2008 - I AGH 17/07 -