BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 70/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 70/09
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 7. Dezember 2009
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-
ten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur
Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 18. Februar 2009 gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung - unter Zurückweisung des Antrags auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist - als
unzulässig verworfen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde
eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihre Wiederzulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Sie wurde mit Urkunde vom 27. August
2009 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteilig-
ten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entspre-
chender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und
die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen zu entscheiden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen hat. Auch wenn
die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit begründet gewesen
sein sollte und auch in der Sache unter dem Gesichtspunkt Erfolg gehabt hätte,
dass der Widerrufsbescheid im Beschwerdeverfahren wegen nachträglich ein-
getretener Konsolidierung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin auf-
zuheben gewesen wäre, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten
der Antragstellerin aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin
im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-
gen anzuordnen. Denn die Antragstellerin hat erst während des Beschwerde-
verfahrens im parallel laufenden, erneuten Zulassungsverfahren nachgewiesen,
dass ihre Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Dies rechtfertigt die
Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, weil die Antragsgegnerin
dem Wegfall des Widerrufsgrunds im Beschwerdeverfahren durch die Wieder-
zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft in der Sache umgehend
Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ
(B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B)
120/05).
Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen
Beschluss vom 8. Juni 2009 - davon ab, der Antragstellerin auch eine Erstat-
tung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vor-
instanzlichen Verfahren aufzuerlegen.
Tolksdorf
Frellesen
Lohmann
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 08.06.2009 - AGH 3/09 (I) -