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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 70/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/09

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-

terin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 7. Dezember 2009

beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-

ten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur

Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 18. Februar 2009 gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung - unter Zurückweisung des Antrags auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist - als

unzulässig verworfen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde

eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihre Wiederzulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Sie wurde mit Urkunde vom 27. August

3

2009 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteilig-

ten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entspre-

chender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und

die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen zu entscheiden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen hat. Auch wenn

die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit begründet gewesen

sein sollte und auch in der Sache unter dem Gesichtspunkt Erfolg gehabt hätte,

dass der Widerrufsbescheid im Beschwerdeverfahren wegen nachträglich ein-

getretener Konsolidierung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin auf-

zuheben gewesen wäre, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten

der Antragstellerin aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin

im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-

gen anzuordnen. Denn die Antragstellerin hat erst während des Beschwerde-

verfahrens im parallel laufenden, erneuten Zulassungsverfahren nachgewiesen,

dass ihre Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Dies rechtfertigt die

Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, weil die Antragsgegnerin

dem Wegfall des Widerrufsgrunds im Beschwerdeverfahren durch die Wieder-

zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft in der Sache umgehend

Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ

(B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B)

120/05).

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Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen

Beschluss vom 8. Juni 2009 - davon ab, der Antragstellerin auch eine Erstat-

tung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vor-

instanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

Tolksdorf

Frellesen

Lohmann

Frey

Hauger

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 08.06.2009 - AGH 3/09 (I) -