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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 99/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 99/08
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den
Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 14. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsge-
richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dage-
gen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
Abs. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen
Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort.
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1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies
wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom
Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
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Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Mit Beschluss des
Amtsgerichts H. vom 30. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Antragstellers eröffnet (Az. ). Die dadurch be-
gründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers
hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind
deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der
Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der An-
tragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.
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2. Der Vermögensverfall ist nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung
weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des
Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ
75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist weiterhin im
Schuldnerverzeichnis eingetragen, auch ist das Insolvenzverfahren noch nicht
abgeschlossen. Der gesetzliche Vermutungstatbestand für den Vermögensver-
fall des Antragstellers besteht damit fort. Der Antragsteller hat zwar einen An-
trag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO gestellt. Von einer absehbaren
Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch Ankündi-
gung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO kann aber gegenwärtig nicht
ausgegangen werden, weil nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs
völlig ungewiss ist, ob, wann und wie über den Antrag auf Restschuldbefreiung
entschieden werden wird. Auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwer-
deverfahren nichts vor.
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3. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-
det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-
gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff
von Gläubigern.
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Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeach-
tet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären (vgl. Senatsbeschluss vom
18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a), liegt hier nicht
vor. Der Antragsteller betreibt eine eigene Kanzlei. Seine Absicht, die selbstän-
dige Tätigkeit aufzugeben und in eine Sozietät einzutreten, um durch arbeits-
vertragliche Beschränkungen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden auszuschließen, hat er bislang nicht verwirklichen können.
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4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Ver-
fahrensbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Das vom Antragsteller
vorgelegte ärztliche Attest kann sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldi-
gen, da es keine Angaben über Art und Schwere der behaupteten Erkrankung
enthält und dem Senat daher keine eigene Beurteilung der geltend gemachten
Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erlaubt. Jedenfalls aber hätten seine Inte-
ressen durch den von ihm bestellten Verfahrensbevollmächtigten wahrgenom-
men werden können, der ebenfalls keine triftigen Gründe für sein Fernbleiben
dargelegt hat.
Ganter
Frellesen
Lohmann
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2008 - I ZU 10/07 -