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BGH Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 99/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 99/08

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den

Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-

stadt Hamburg vom 11. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 14. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsge-

richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dage-

gen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215

Abs. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen

Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort.

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1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies

wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom

Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26

Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

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Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Mit Beschluss des

Amtsgerichts H. vom 30. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Antragstellers eröffnet (Az. ). Die dadurch be-

gründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers

hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind

deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der

Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der An-

tragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.

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2. Der Vermögensverfall ist nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung

weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ

75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist weiterhin im

Schuldnerverzeichnis eingetragen, auch ist das Insolvenzverfahren noch nicht

abgeschlossen. Der gesetzliche Vermutungstatbestand für den Vermögensver-

fall des Antragstellers besteht damit fort. Der Antragsteller hat zwar einen An-

trag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO gestellt. Von einer absehbaren

Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch Ankündi-

gung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO kann aber gegenwärtig nicht

ausgegangen werden, weil nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs

völlig ungewiss ist, ob, wann und wie über den Antrag auf Restschuldbefreiung

entschieden werden wird. Auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwer-

deverfahren nichts vor.

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3. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-

det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-

gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff

von Gläubigern.

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Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeach-

tet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären (vgl. Senatsbeschluss vom

18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a), liegt hier nicht

vor. Der Antragsteller betreibt eine eigene Kanzlei. Seine Absicht, die selbstän-

dige Tätigkeit aufzugeben und in eine Sozietät einzutreten, um durch arbeits-

vertragliche Beschränkungen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden auszuschließen, hat er bislang nicht verwirklichen können.

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4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Ver-

fahrensbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Das vom Antragsteller

vorgelegte ärztliche Attest kann sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldi-

gen, da es keine Angaben über Art und Schwere der behaupteten Erkrankung

enthält und dem Senat daher keine eigene Beurteilung der geltend gemachten

Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erlaubt. Jedenfalls aber hätten seine Inte-

ressen durch den von ihm bestellten Verfahrensbevollmächtigten wahrgenom-

men werden können, der ebenfalls keine triftigen Gründe für sein Fernbleiben

dargelegt hat.

Ganter

Frellesen

Lohmann

Frey

Hauger

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2008 - I ZU 10/07 -