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BGH Urteil vom 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09
Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG Art. 20 StBerG § 90
Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge-
rung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 – StBSt (R) 2/09 OLG Rostock –
StbSt (R) 2/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 7. Dezember 2009 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
den Steuerberater
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Bun-
desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2009, an der teilge-
nommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Prof. Dr. Jäger,
Steuerbevollmächtigte Grunewald,
Steuerberaterin Warttinger
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Oberstaatsanwalt
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des
Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2008
dahin ergänzt, dass als Ausgleich für rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung von der verhängten Geldbuße
3.000 € als vollstreckt gelten. Im Übrigen wird die Revisi-
on verworfen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen des Steuerberaters
fallen der Steuerberaterkammer zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
des Landgerichts Rostock hat durch Urteil vom 17. April 2007 gegen den
Steuerberater die berufsrechtlichen Maßnahmen des Verweises und einer
Geldbuße in Höhe von 12.500 € wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur
unabhängigen Berufsausübung und wegen Ausübung einer gewerblichen
Tätigkeit (§ 57 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG) verhängt. Der Senat für Steuer-
berater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichtes Ros-
tock hat am 10. Dezember 2008 auf die Berufung des Steuerberaters die
Geldbuße auf 7.000 € herabgesetzt; die Revision hat das Oberlandesgericht
nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat die
Revision gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 StBerG zugelassen.
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Die auf den Rechtsfolgenausspruch wegen mangelnder Kompensation
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beschränkte, mit Verletzung
materiellen wie formellen Rechts begründete Revision des Steuerberaters
hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine rechtsstaatswidri-
ge Verfahrensverzögerung nicht kompensiert.
1. Der rechtsstaatliche Grundsatz, unangemessene Belastungen
durch eine lange Dauer des Verfahrens zu vermeiden, gilt auch im berufs-
rechtlichen Verfahren der Steuerberater. Dies folgt bereits aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.
Zu dem damit gewährleisteten fairen, rechtsstaatlichen Verfahren gehört
auch die Herstellung von Rechtssicherheit innerhalb angemessener Zeit (vgl.
BVerfGE 88, 118, 124). Denn auch ein stets die wirtschaftliche Existenz-
grundlage berührendes berufsrechtliches Verfahren kann den Steuerberater
– zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen der Jus-
tizorgane bedingt ist – zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl.
zum anwaltsgerichtlichen Verfahren BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 Verfah-
rensverzögerung
18;
zum
beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren
BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] NJW 1992, 2472, 2473; Kloepfer,
JZ 1979, 209, 214). Diese können mit zunehmender Verfahrensdauer unver-
einbar sein mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz, wonach die Rechtsfolge insbesondere in einem gerechten
Verhältnis zur Verfehlung des Steuerberaters stehen muss (vgl. BVerfGE 46,
17, 29; BVerfG [Kammer] wistra 2009, 307, 308). Aus diesem Grund muss
sich auch im berufsrechtlichen Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung bei der Zumessung der berufsrechtlichen Maßnahme aus-
wirken (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 1997, 591; NJW 2003, 2225).
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2. Mit diesem grundrechtlichen Schutz der durch berufsrechtliche
Maßnahmen betroffenen Steuerberater korrespondiert nach der jüngeren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der
ebenfalls zu berücksichtigende konventionsrechtliche Schutz durch Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324; BGHSt 52,
124, 137). Berufsrechtliche „Disziplinarverfahren“, bei denen – wie hier (vgl.
§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG∗) – die Ausübung des Berufs auf dem Spiel steht,
unterfallen danach jedenfalls als Streitigkeiten über einen zivilrechtlichen An-
spruch regelmäßig dessen sachlichem Geltungsbereich (vgl. EGMR-E 2,
208, 215 – Fall Albert u. Le Compte v. Belgien; EGMR ÖJZ 1988, 220 – Fall
H. v. Belgien; EGMR ÖJZ 2000, 728, 729 – Fall W.R. v. Österreich;
EGMR ÖJZ 2003, 855, 856 – Fall Malek v. Österreich; Esser, Auf dem Weg
zu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002] S. 73 f. m.N.; Graben-
warter, Europäische Menschenrechtskonvention 4. Aufl. § 24 Rdn. 23
[Fn. 110]). Auch konventionsrechtlich ist mithin eine Verhandlung in ange-
messener Frist im berufsrechtlichen Verfahren geboten und ein Verstoß hier-
gegen gegebenenfalls zu kompensieren.
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3. Die revisionsrechtliche Beanstandung einer überlangen, rechts-
staatswidrigen Verfahrensdauer greift durch. Mit der Verfahrensrüge sind hier
bei gleichzeitig erhobener Sachrüge aufgrund der hierauf veranlassten Prü-
fung die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
belegt (vgl. BGHSt 49, 342, 344; BGH NStZ-RR 2007, 71; 2009, 92; Meyer-
Goßner, StPO 52. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9). Soweit mit der Verfahrensrüge
weitergehende maßgebliche Verfahrensverzögerungen, als aus dem Urteil
und den Prüfungen der Verfahrensvoraussetzungen ersichtlich, erhoben wer-
den sollen, fehlen hierfür hinreichende Ausführungen. Das berührt aber des-
halb nicht die Zulässigkeit der Verfahrensrüge insgesamt, weil eine jedenfalls
gegebene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im gerichtlichen Ver-
fahren vollständig belegt und eine etwa mögliche Abkürzung dieser belegten
Verzögerung bei der hier gegebenen Sachlage ausgeschlossen ist.
∗ a.F. Die Entscheidung lässt das nach Tatbegehung in Kraft getretene Achte Gesetz zur Änderung des StBerG vom 8. April 2008 (BGBl I, 666) unberücksichtigt. Die berufsrechtlichen Maßnahmen wurden dadurch um ein Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren ergänzt (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG n.F.).
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4. Die jeweils angemessene Dauer des Verfahrens ist nach den Um-
ständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerfG [Kammer] NJW 2003,
2225; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 21). Solche,
in die Gesamtwürdigung einzustellende Gesichtspunkte sind etwa der durch
die Justiz verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamt-
dauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstandes, mögliche Ursachen im Verhalten des Betroffenen
für die Verfahrensdauer sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwe-
benden Verfahrens für ihn verbundenen besonderen Belastungen (vgl.
BGHR aaO; IntKommEMRK-Kühne 11. Lfg. [2009] Art. 6 Rdn. 329 ff.; Esser
aaO S. 302 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer eine Verzögerung vor der
ersten berufsrechtlichen Inkulpation bereits im Zusammenhang mit dem pa-
rallelen Strafverfahren geltend machen kann, ist im Hinblick auf eine insoweit
fehlende Tatsachengrundlage hier nicht zu entscheiden.
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Zu berücksichtigen war durch den Senat zunächst der lange Zeitraum
von etwa zweieinhalb Jahren zwischen Abfassung der Anschuldigungsschrift
und Erlass des Eröffnungsbeschlusses durch das Landgericht. Beides hatte
der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu
nehmen. Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage und der Gesamtdauer liegt jedenfalls eine der Justiz zuzurech-
nende beträchtliche Verfahrensverzögerung vor. Bei der Feststellung einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung muss indes immer auch die
Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt werden, zumal durch eine be-
sondere Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten Verfahrensver-
zögerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden können
(BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9 und 21). Dies gilt
hier insbesondere, weil nur einen Monat nach Eröffnung des Verfahrens das
landgerichtliche Urteil erging. Andererseits lag zudem noch ein Zeitraum zwi-
schen diesem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsurteil von mehr als
eineinhalb Jahren. Insbesondere mit Rücksicht auf die weitgehend geständi-
ge Einlassung des Steuerberaters erkennt der Senat in der Zusammenschau
beider Verfahrensabschnitte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
von jedenfalls zwei Jahren als belegt.
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Bei dieser Sachlage durfte sich das Oberlandesgericht im Rahmen der
Zumessung einer berufsrechtlichen Maßnahme (§ 90 StBerG) nicht damit
begnügen, die Umstände, dass das „berufswidrige Verhalten schon lange
zurückliegt“, sich der Steuerberater „der Einwirkung eines recht langen be-
rufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt sah“ und „weiterer Zeitablauf“ seit
der Entscheidung des Landgerichts eingetreten ist, lediglich pauschal in An-
satz zu bringen.
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5. Trotz der angesichts des festgestellten berufsrechtswidrigen Verhal-
tens eher moderaten Maßnahmenzumessung sieht der Senat hier Anlass,
auf die festgestellte Verfahrensverzögerung selbst – um eine weitere Verfah-
rensverzögerung zu vermeiden – zu reagieren. Hierfür gelten folgende
Grundsätze:
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a) In leichten Fällen wird es ausreichen, eine rechtsstaatswidrige Ver-
fahrensverzögerung in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und
gegebenenfalls ihre konkreten Auswirkungen, insbesondere bei einem gro-
ßen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, im Rahmen der allgemeinen
Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 52, 124, 146;
BGH wistra 2009, 347; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu-
messung 4. Aufl. Rdn. 443c m.N.).
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b) In schwerer wiegenden Fällen wird sich der Tatrichter im berufs-
rechtlichen Verfahren der Steuerberater an der Rechtsprechung der Strafse-
nate des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Vollstreckungslösung (vgl.
BGHSt 52, 124) zu orientieren haben. Danach ist eine Entschädigung für die
durch staatliche Stellen verursachte Verzögerung in einem gesonderten
Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung vorzunehmen. Der Ausgleich
für das erlittene Verfahrensunrecht wird auf diese Weise von Fragen des Un-
rechts, der Schuld und der Sanktionshöhe abgekoppelt (vgl. BGH aaO
S. 137/138). Die notwendige Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Ver-
fahrensverzögerung ist sodann mit den Mitteln vorzunehmen, die das jeweils
anwendbare materielle oder formelle Recht zur Verfügung stellt (vgl.
BGHSt 52, 124, 134).
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Auch im berufsgerichtlichen Verfahren kann auf diese Weise die Ent-
scheidung über die im Einzelfall angemessene berufsrechtliche Maßnahme
nach § 90 StBerG freigehalten werden von berufsrechtsfremden Erwägun-
gen. Maßgeblich hat sie den Berufsangehörigen zukünftig zu einem berufs-
gemäßen Verhalten zu veranlassen. Das Maß der persönlichen Schuld tritt
im Rahmen dieser Prognoseerwägungen in den Hintergrund, im Mittelpunkt
stehen vornehmlich das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchti-
gen Rechtspflege und die Wahrung des Vertrauens des Rechtsuchenden in
die Integrität des Berufsstandes (vgl. BGH HFR 1998, 1025; Kuhls/Schäfer,
StBerG 2. Auflage § 90 Rdn. 62 ff.; Gehre/von Bostel, Steuerberatungsge-
setz 5. Auflage § 90 Rdn. 5 f.).
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Eine von solchen Rechtsfolgenerwägungen strukturell abgesetzte, am
Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB orientierte
Entschädigung im Sinne von BGHSt 52, 124 steht uneingeschränkt einer-
seits im Einklang mit den Zielen des berufsgerichtlichen Verfahrens, gewähr-
leistet andererseits den im Einzelfall gebotenen Ausgleich objektiven Verfah-
rensunrechts und damit die Beseitigung der Opfereigenschaft nach
Art. 34 MRK.
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6. Diese Grundsätze sind wie folgt umzusetzen:
a) In Fällen besonders schwer wiegender Verfahrensverzögerung kä-
me im Einzelfall eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO in Ver-
bindung mit § 153 StBerG in Betracht. Ein Verfahrenshindernis begründen
auch im berufsgerichtlichen Verfahren nur ein außergewöhnlich großes
Ausmaß der Verfahrensverzögerung und damit verbundene besonders
schwere Belastungen des Steuerberaters (vgl. BVerfG [Vorprüfungsaus-
schuss] NStZ 1984, 128; BGHSt 35, 137; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 12, 13 und 21).
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b) Eine direkte Übertragung der sogenannten Vollstreckungslösung
kommt im Rahmen des § 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG, der Verhängung einer
Geldbuße von bis zu 25.000 €, in Betracht. Ist auf eine Geldbuße erkannt
worden, so wird diese in angemessener Höhe für das konkrete berufswidrige
Verhalten im Urteil ausgesprochen. Zugleich wird in der Urteilsformel festge-
setzt, dass ein zu beziffernder Teil der zugemessenen Geldbuße zur Kom-
pensation erlittener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits
vollstreckt gilt (vgl. zur Geldstrafe BGHSt 52, 124, 145). Ein daneben ver-
hängter Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG) bliebe hiervon unberührt.
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c) Eine entsprechende Kompensation wird auch beim Ausschluss aus
dem Beruf nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG∗ grundsätzlich möglich sein. Ist
diese schärfste Maßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs zur Überzeu-
gung des Tatgerichts weiterhin die angemessene berufsrechtliche Reaktion
auf das Fehlverhalten des Steuerberaters, so besteht insoweit nur eine
höchst begrenzte Möglichkeit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfah-
rensdauer. Um einen effektiven Ausgleich innerhalb des berufsrechtlichen
Verfahrens zu ermöglichen, lässt sich dies hier in einer Abkürzung der Min-
destausschlussfrist des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG finden, wonach erst
frühestens acht Jahre nach rechtskräftigem Ausschluss aus dem Beruf eine
Wiederbestellung zum Steuerberater erfolgen kann. Eine in Fortentwicklung
geltenden Gesetzesrechts zur effektiven Umsetzung der nach höherrangi-
gem Recht verfolgten Anliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und dem
Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes vorzunehmende Abkürzung ermög-
licht es, den Steuerberater hinsichtlich einer Wiederbestellung so zu stellen,
wie er bei fristgerechter Erledigung des Verfahrens gestanden hätte. Hierzu
∗ a.F. Vgl. die Fußnote zu 2, Tz.4.
wird die Mindestausschlussfrist um einen in der Urteilsformel festzusetzen-
den Zeitraum zu vermindern sein.
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d) In Fällen, in denen allein die berufsrechtlichen Maßnahmen der
Warnung und des Verweises (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBerG) in Betracht
kommen, und Anlass weder für eine Verfahrenseinstellung (oben 6 a) noch
eine bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung (oben 5a) besteht, wird
auf entsprechender Rechtsgrundlage in der Urteilsformel ausgesprochen
werden können, dass zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrens-
dauer ein konkret bezifferter Zeitraum der für die berufsgerichtliche Verurtei-
lung vorgesehenen Tilgungsfrist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 StBerG bereits als
verstrichen gilt. Die Verurteilung ist dann entsprechend vorzeitig aus den bei
der zuständigen Berufskammer bzw. den Finanzbehörden geführten Akten
zu tilgen.
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7. Da das Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
wie ausgeführt (oben 4) hinreichend feststeht, setzt der Senat, um eine wei-
tere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, in entsprechender Anwen-
dung des § 354 Abs. 1 StPO i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Kompen-
sation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im
Sinne der Ausführungen zu 6b) selbst fest. Er bestimmt sie auf 3.000 €. Da-
bei legt der Senat zugrunde, dass jedenfalls nach der Einstellung des paral-
lelen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO eine besondere persönliche
Belastung des Steuerberaters durch die Verfahrensverzögerung nicht einge-
treten ist. Eine solche ist auch nicht behauptet worden. Die danach verhält-
nismäßig hohe Bemessung der Anrechnung ist andererseits dem Umstand
geschuldet, dass dem Berufungsurteil eine nähere Andeutung über das Maß
der aufgrund des Zeitablaufs erfolgten Reduzierung der Geldbuße nicht zu
entnehmen ist.
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Der daraus folgende wesentliche Teilerfolg der Revision führt zu der
den Beschwerdeführer umfassend entlastenden Kostenentscheidung nach
§ 473 Abs. 3 und Abs. 4 StPO i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 150 StBerG (vgl.
Kuhls/Schäfer aaO § 148 Rdn. 32).
Basdorf Raum Jäger
Warttinger Grunewald