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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 2 StR 528/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 528/09
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 6. Straf-
kammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli
2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe:
1
Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rü-
ge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der Ne-
benkläger entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zuläs-
siges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Krehl