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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 2 StR 528/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 528/09

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 6. Straf-

kammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli

2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem

Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rü-

ge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der Ne-

benkläger entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zuläs-

siges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Schmitt

Krehl