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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 2 StR 528/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 528/09

BESCHLUSS

vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 9. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die nur formelhafte Abarbeitung von Kriterien zum Vorliegen eines hochgradigen Affekts und die darauf gestützte, nicht bedenkenfreie Anwendung des § 21 StGB den Angeklagten nicht beschwert.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Schmitt

Krehl