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BGH Beschluss vom 14.12.2009 – NotZ 14/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 14/08

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2009

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Dezember 2009

durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, den

Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 19. November 2009, den Se-

natsbeschluss vom 26. Oktober 2009 zu ergänzen und hilfsweise

zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

1. Wenn und soweit im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit das Ge-

richt - wie hier - an die von ihm erlassene Entscheidung gebunden ist, also § 18

Abs. 1 FGG nicht anwendbar ist, kommt eine Ergänzung der Entscheidung ent-

sprechend § 321 ZPO in Betracht (Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 18

Rn. 51; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 67). Voraus-

setzung einer solchen Ergänzung ist, dass das Gericht einen Teil des Gegen-

stands, über den zu entscheiden war, versehentlich übergangen hat (Zöller/

Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 321 Rn. 2 m.w.N.).

2

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 321 Abs. 1 ZPO meint,

das Verfahren sei nach dem Wegfall des so genannten Vorschaltverfahrens

(Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-

lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der

Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli

2009) einzustellen, rügt er, die Ausführungen des Senats in Randnummer 9

seines Beschlusses vom 26. Oktober 2009 zur weiteren Anwendbarkeit des

bisherigen Rechts seien inhaltlich unrichtig. Damit liegt schon nach seinem ei-

genen Vorbringen kein Fall des § 321 Abs. 1 ZPO vor.

3

Eine Ergänzung des Beschlusstenors entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO

dahingehend, dass nur das Vorliegen des Amtsenthebungsgrunds gemäß § 50

Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO festgestellt wird und im Übrigen der Beschluss des

Oberlandesgerichts und die angefochtene Verfügung aufgehoben werden,

kommt gleichfalls nicht in Betracht. Der Senat hat die Beschwerde des An-

tragstellers im Tenor bewusst vollumfänglich zurückgewiesen, so dass eine

nachträgliche Korrektur des Tenors nicht möglich ist. Im Übrigen hat die vom

Antragsteller behauptete Divergenz zwischen Tenor und Begründung keine

praktischen Auswirkungen, da die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1

Nr. 8, 1. und 2. Var. einerseits und § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO andererseits im

Wesentlichen deckungsgleich sind (Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG,

2. Aufl., § 50 BNotO Rn. 33).

4

2.

Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2009 ent-

sprechend § 319 ZPO (siehe hierzu Jansen/Briesemeister, aaO, § 18 Rn. 46 f;

Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 18 Rn. 60 ff) scheidet ebenfalls aus.

Diese Bestimmung setzt eine offenbare Unstimmigkeit zwischen dem Willen

und der Erklärung des Gerichts voraus (Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 4).

Die von dem Antragsteller für korrekturbedürftig gehaltenen Ausführungen sind

nicht in diesem Sinne unrichtig.

5

3.

Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung erge-

hen. § 321 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht

entsprechend anwendbar (Jansen/Briesemeister, aaO, § 18 Rn. 51; Keidel/

Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 18 Rn. 67). Dies gilt auch dann, wenn - wie

hier gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1

BRAO - die Entscheidung, deren Ergänzung beantragt wird, aufgrund mündli-

cher Verhandlung ergangen ist (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40

Rn. 8 zur entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO).

Schlick

Wendt

Herrmann

Eule

Brose-Preuß

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 Not 2/08 -