BGH Beschluss vom 15.12.2009 – VIII ZR 153/09
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 153/09
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch
den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer, den Rich-
ter Dr. Bünger und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 15. September 2009
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2009 den Antrag des Be-
klagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalts gemäß § 78b ZPO zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Mün-
chen I vom 4. Februar 2009 und den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurück-
gewiesen. Darüber hinaus hat der Senat mit diesem Beschluss die Beschwerde
des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten
Urteil auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat mit Schrei-
ben vom 15. September 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 18. August
2009 Anhörungsrüge erhoben und die an diesen Beschluss beteiligten Richter
als befangen abgelehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unbegründet. Hinsichtlich der
abgelehnten Richter ist ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), weder vom Be-
klagten dargetan, noch ersichtlich. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der
Senat habe sich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
mit dem Sachvorbringen des Antragstellers befasst, sondern aus offensichtli-
cher Bequemlichkeit alles zurechtgerückt, um negativ verbescheiden zu kön-
nen, findet weder im Senatsbeschluss vom 18. August 2009 noch im Vorbrin-
gen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 15. September 2009 eine
Stütze. Der Umstand, dass der Senat die Anträge des Antragstellers in rechtli-
cher Hinsicht abweichend von dessen Auffassung beurteilt hat, begründet keine
Besorgnis der Befangenheit.
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 - LG München I, Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -