BGH Beschluss vom 15.12.2009 – XI ZB 36/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZB 36/09
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der die Abänderung des angefochtenen
Urteils gemäß den Schlussanträgen in erster Instanz begehrt wird.
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Offenburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 15. Dezember 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss
des 14. Zivilsenats
in Freiburg des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 2. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden
nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Beschwerdewert: 10.189,04 €
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. November 2008 die Klage, mit der
Schadensersatzansprüche und Zahlungsansprüche aus einer Kontoabrechnung
geltend gemacht werden, abgewiesen und der Feststellungswiderklage der Be-
klagten überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung ist der Klägerin zu Hän-
den ihres Prozessbevollmächtigten am 25. November 2008 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 hat der Klägervertreter eine Be-
rufungsschrift ohne Begründung eingereicht und die Ausfertigung des ange-
fochtenen Urteils mit der Bitte um dessen Rückgabe beigefügt. Am 23. Dezem-
ber 2008 hat das Berufungsgericht die Zustellung der Berufung an die Beklag-
tenvertreter, die Benachrichtigung des Klägervertreters hiervon nebst Rückgabe
der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils sowie die Anforderung der Akten
beim Landgericht veranlasst. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungs-
frist bis zum 25. Februar 2009 wegen eines am Landgericht anhängigen Tatbe-
standsberichtigungsantrages des Klägervertreters hat dieser seine Berufung am
24. Februar 2009 begründet. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil zu än-
dern und gemäß den Schlussanträgen der Klägerin in erster Instanz zu erken-
nen. Das Landgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss
vom 24. Februar 2009 zurückgewiesen und am 25. Februar 2009 die Akten an
das Berufungsgericht übersandt. Am selben Tage hat das Berufungsgericht den
Klägervertreter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Berufung bestünden, da die Schlussanträge erster Instanz unbekannt seien, die
Akten des Landgerichts nicht vorlägen und auch sonst kein Urteil erster Instanz
greifbar sei. Die Akten sind am 4. März 2009 beim Berufungsgericht eingegan-
gen.
Mit am 2. Juli 2009 zugestelltem Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das
Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil weder die Beru-
fungsschrift noch die Berufungsbegründungsschrift den Erfordernissen des
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genüge. Beide Schriftsätze würden keine Erklä-
rung enthalten, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten und welche
Änderung beantragt werde. Da die Verfahrensakten bei Ablauf der Begrün-
dungsfrist nicht vorgelegen hätten, habe das Berufungsgericht über den Antrag
auf Abänderung entsprechend der Schlussanträge erster Instanz keine Sach-
entscheidung treffen können. Trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts ha-
be der Klägervertreter diesen Mangel nicht behoben.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Wert-
grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai
2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung
gemäß den nachstehenden Ausführungen das Verfahrensgrundrecht der Kläge-
rin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und darauf
beruht (vgl. Senat, BGHZ 159, 135, 139 f. m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung
die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird
und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht not-
wendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift
verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach ein-
deutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz ange-
fochten werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82,
VersR 1982, 974 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 584).
b) Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen,
dass dies wegen der Komplexität des mehrere Vorprozesse fortführenden
Rechtsstreits über die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs und die Ab-
wicklung der darin vereinbarten Zahlungs- und Verrechnungsmodalitäten hier
nur bei Kenntnis der in der Berufungsbegründungsschrift in Bezug genomme-
nen erstinstanzlichen Schlussanträge der Klägerin der Fall ist. Angesichts der
Tatsache, dass bereits mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung des landge-
richtlichen Urteils eingereicht worden war, in dem die Schlussanträge der Klä-
gerin in erster Instanz wiedergegeben waren, musste der Klägervertreter jedoch
nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht der Klägerin das Nichtvorliegen
des landgerichtlichen Urteils anlasten würde. Dem steht nicht entgegen, dass
das Berufungsgericht dem Klägervertreter die von ihm vorgelegte Urteilsausfer-
tigung auf seine Bitte hin zurückgesandt hatte. Der Klägervertreter durfte viel-
mehr davon ausgehen, dass das Berufungsgericht jedenfalls bis zum Eingang
der Verfahrensakten des Landgerichts einen Abdruck des Urteils zurückhalten
würde.
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist
zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da-
bei hat der Senat von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 2 O 439/07 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.06.2009 - 14 U 172/08 -