BGH Beschluss vom 21.12.2009 – IX ZR 165/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 165/07
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 21. Dezember 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober
2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 22. Okto-
ber 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin über-
prüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt
die Beanstandungen der Beklagten sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwer-
de begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah-
rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach
dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-
fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-
dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-
ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Ge-
hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht
dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-
Drucks. 15/3706 S. 16).
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2006 - 10 O 346/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 U 134/06 -