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BGH Beschluss vom 22.12.2009 – EnVR 64/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
EnVR 64/08
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2009
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bun-
desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-
Beck, Dr. Bergmann und Dr. Grüneberg
am 22. Dezember 2009
beschlossen:
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweck-
entsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kos-
ten der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zu den über-
einstimmenden Erklärungen der Erledigung der Hauptsache
50.000 €.
Gründe:
I.
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Die Betroffene ist ein in Berlin ansässiger Stromversorger. Nachdem ihr
am 1. März 2004 die Genehmigung zum bundesweiten Stromhandel nach § 3
EnWG a.F. erteilt worden war, wurde sie im Dezember 2005 von der Bundes-
netzagentur aufgefordert, die bis dahin unterbliebene Anzeige der Energiebelie-
ferung gemäß § 5 Satz 1 EnWG vorzulegen und ihre personelle, technische
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit ihrer Geschäfts-
leitung darzulegen. Da die vorgelegten Unterlagen nach Auffassung der Bun-
desnetzagentur Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht aus-
räumten, leitete diese am 5. Februar 2007 ein förmliches Untersagungsverfah-
ren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete die Bundesnetzagentur mit Be-
weisbeschluss vom 23. Juli 2008 die Einholung eines Sachverständigengutach-
tens zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen an.
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Gegen diesen Beweisbeschluss hat die Betroffene Beschwerde einge-
legt. Das Beschwerdegericht hat das Begehren als nicht statthaft verworfen,
weil der angefochtene Beschluss keine anfechtbare Entscheidung der Regulie-
rungsbehörde im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG oder des § 68 Abs. 2
EnWG darstelle. Hiergegen hat sich die Betroffene mit der vom Beschwerdege-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet. Im Verlaufe des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens haben die Betroffene und die Bundesnetzagentur das Ver-
fahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Bundesnetzagentur
nach Überprüfung des Vorliegens der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Betroffenen das Untersagungsverfahren gemäß § 5 Satz 4 EnWG eingestellt
hat. Die Betroffene und die Bundesnetzagentur stellen wechselseitige Kosten-
anträge.
II.
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4
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet der Se-
nat nur noch über die Verfahrenskosten. Es entspricht der Billigkeit, die Betrof-
fene umfassend mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die nach
§ 90 EnWG zu treffende Entscheidung über die Kostenlast grundsätzlich nach
dem Ausgang des Verfahrens. Die Rechtsbeschwerde wäre ohne Erfolg geblie-
ben, weil das Beschwerdegericht zu Recht in dem Beweisbeschluss vom
23. Juli 2008 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur im Sinne des § 75
Abs. 1 Satz 1 EnWG erblickt hat. Wie der Senat mit Beschluss vom 29. April
2008 (KVZ 45/07) zu § 63 Abs. 1 GWB, dem § 75 Abs. 1 EnWG nachgebildet
ist, entschieden und im Einzelnen begründet hat, sollen danach nur endgültige
Regelungen im Außenverhältnis einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen wer-
den. Dagegen sind Zwischenentscheidungen in kartell- wie auch in energiewirt-
schaftsrechtlichen Verwaltungssachen grundsätzlich unanfechtbar (vgl. hierzu
auch Senat, Beschl. v. 11. November 2008 - KVR 18/08, WuW/E DE-R 2551 f.,
Tz. 9 ff. - Werhahn/Norddeutsche Mischwerke).
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Bei dem mit der Beschwerde angefochtenen Beweisbeschluss handelt es
sich um eine solche - nicht selbständig anfechtbare - Zwischenentscheidung.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anfechtung eines Beweisbe-
schlusses auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der insoweit
einschlägigen Verfahrensvorschriften - wie etwa §§ 44a, 146 Abs. 2 VwGO,
§ 355 Abs. 2 ZPO, § 172 Abs. 2 SGG, § 128 Abs. 2 FGO - ausgeschlossen ist
(Senat, WuW/E DE-R 2551, 2552 f., Tz. 13 - Werhahn/Norddeutsche Misch-
werke m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus § 68
Abs. 2 EnWG nichts anderes. Soweit nach dessen Satz 2 für die Entscheidung
über die Beschwerde das Oberlandesgericht zuständig ist, bezieht sich dies
offensichtlich nur auf die Fälle, in denen gegen Entscheidungen nach den in
Satz 1 aufgeführten Vorschriften die Beschwerde eröffnet ist. Die allgemeine
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den Beweisbeschluss als solchen ist
hierdurch nicht angeordnet.
III.
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Der Wert des Verfahrensgegenstands wird - in Übereinstimmung mit dem
Beschwerdegericht - auf 50.000 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat in
seiner Entscheidung zutreffend auf das Interesse der Betroffenen an der An-
fechtung des Beweisbeschlusses abgestellt. Für eine Herabsetzung dieses Be-
trages legt die Betroffene keine Umstände dar.
Tolksdorf
Raum
Meier-Beck
Bergmann
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2008 - VI-3 Kart 38/08 (V) -