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BGH Beschluss vom 17.03.2010 – 2 ARs 45/10

5. Strafsenat

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.

Der Senat tritt den Erwägungen des anfragenden Senats in Rdn. 10 ff. des Beschlusses vom 13. Januar 2010 jedenfalls im Ergebnis bei. Ob die Begründung für eine (eindeutige) Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB trotz fortbestehenden Tatverdachts einer Beteiligung an der geplanten Katalogtat (allein) auf die Annahme eines normativen Stufenverhältnisses oder (auch) auf konkurrenzrechtliche Überlegungen zu stützen ist, kann hierbei offen bleiben.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt

ist wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Cierniak Rissing-van Saan