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BGH Beschluss vom 23.03.2010 – 4 ARs 3/10

4. Strafsenat

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an und gibt eigene, möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung auf.

5

Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von Missverständnissen nicht angezeigt sein könnte, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen:

Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke