BGH Beschluss vom 03.04.2013 – IV ZR 37/12
4. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).
Lehmann Dr. Brockmöller