Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2015 – GSZ 1/14

Großer Senat für Zivilsachen

Tenor

Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe

1

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149.

Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose

Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann

Gröning Kartzke