BGH Beschluss vom 07.03.2017 – 1 StR 569/16
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR569.16.0
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).
Graf Jäger Bellay Radtke Fischer