BGH Beschluss vom 04.02.2020 – 3 ARs 1/20
3. Strafsenat
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht die Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.
Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth