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BGH Urteil vom 12.05.2020 – 1 StR 33/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:120520U1STR33.20.0

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Raum Jäger Hohoff
Leplow Pernice